(1) Abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest
a) die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,
b) die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und
c) im Falle der Errichtung von Wohncontainern die Unterkünfte überdies in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.
(2) Unterkünfte nach Abs. 1 dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.
(3) Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 20a § 20aUnterkünfte zur Grundversorgung
(1) Abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkün…
§ 57 § 57*)Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 52/2001, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in…
§ 65 § 65Außerkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 34/2025
…Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr…