(1) Die Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehende Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Melderegister). Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für Inneres ihre Meldedaten im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln. Der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, kann abgefragt werden, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E GovG), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird dieses bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen.
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2a) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters für die Meldebehörden jedem Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält.
(5) Näheres über die Vorgangsweise bei Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6) Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß § 14 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres übermitteln, um sie regelmäßig mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen; von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Auftragsverarbeiter hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze, auf die Schreibweisen von Adressen oder auf Meldungen hinzuweisen, die aufgrund bestimmter Umstände nicht plausibel erscheinen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Rückverweise
MeldeG · Meldegesetz 1991
§ 16 Zentrales Melderegister
(1) Die Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundve…
§ 4 Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
…2a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln. (4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der…
§ 15 Berichtigung des lokalen Melderegisters
…werden. (3) Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde dies auf Verlangen des Meldepflichtigen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen und dem Meldepflichtigen zu übergeben. (4) Die Meldebehörde, die eine Anmeldung…
§ 16a Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters
…zu übermitteln. (5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen…
PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 12 Anmeldung durch die Personenstandsbehörde
…1) Anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im…
ORF-Beitrags-Gesetz 2024
§ 13 Datenübermittlung
…7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet…
EKAG 2022 · Energiekostenausgleichsgesetz 2022
§ 2 Begünstigte und Höhe
…dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die…
§ 7 Datenübermittlung
…Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für…
Registerzählungsgesetz
§ 6 Durchführung der Erhebung
…Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5 1. der Meldebehörden erfolgt im Wege des Zentralen Melderegisters (§ 16 MeldeG), 2. der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters, 3. der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Dateninhaber erfolgt im…
StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 6 bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist
…betroffenen Person und sofern vorhanden deren bzw. dessen Geburtsdatum, 2. sofern das Geburtsdatum nicht vorhanden ist, ein weiteres Datum der betroffenen Person gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG oder das bPK der betroffenen Person einschließlich des Bereichs, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, und 3. die Bezeichnung des Verantwortlichen des öffentlichen…
§ 9 Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung
…2 und 3 E-GovG hat die Vertreterin oder der Vertreter der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der oder des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu…
§ 7 bPK für die Verwendung im privaten Bereich
…bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl oder sein bPK sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen. (3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu…
SKZG · Stromkostenzuschussgesetz
§ 6 Stromkostenergänzungszuschuss
… 2 Z 2 oder Abs. 2 Z 3) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausgewiesen. Der Stromkostenergänzungszuschuss ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag zu berücksichtigen. (2) Für den Stromkostenergänzungszuschuss gilt: 1. Der…
§ 6b Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für das Grundkontingent für Begünstigte nach § 4 Abs. 2
…Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR – der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG die für die Prüfung gemäß Abs. 3 erforderlichen Daten. (5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen…