(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 75 Z 20, BGBl. I Nr. 32/2018)
(2) Die Auswählbarkeit der Meldedaten aus der gesamten Menge ist vom Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere Unterkünfte betreffen, den Gesamtdatensatz.
(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege, im Katastrophenfall (§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999), bei einer Krise (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. I Nr. 89/2023) für Zwecke der Krisenbewältigung oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können. Der Bundesminister für Inneres ist ferner ermächtigt, auf Verlangen dieser Abfrageberechtigten zusätzlich zum Gesamtdatensatz die Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 7 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, zu übermitteln. Die Statistik Austria hat dem Bundesminister für Inneres sämtliche im Gebäude- und Wohnungsregister verarbeitete Daten gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage zum GWR-Gesetz sowie die Änderungen dieses Datenbestandes periodisch, zumindest einmal täglich, in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.
(5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen.
(5a) Eine gemäß Abs. 5 eingeräumte Abfrageberechtigung darf im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke in Anspruch genommen werden; die bloße Weitergabe von im Wege dieser Abfrageberechtigung ermittelten Meldedaten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung. Liegen die für die Erteilung der Berechtigung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vor, hat der Berechtigte dies unverzüglich dem Bundesminister für Inneres zu melden.
(6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verarbeiten von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden,
4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(7) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister gemäß Abs. 5 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
2. die Abfrageberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 rechtskräftig entzogen wurde,
3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
(8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Stellen Bundesgesetze vollziehen, für die im Rahmen eines Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist, haben sie sich in jedem Fall, in dem sie sich von Amts wegen oder auf Antrag mit dieser Sache des Betroffenen befassen, von der sachlichen Richtigkeit ihrer Wohnsitzanknüpfung durch Ermittlung des Gesamtdatensatzes des Betroffenen zu überzeugen; erforderlichenfalls hat diese Stelle die zuständige Meldebehörde zu verständigen.
(10) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.
(11) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit von Sicherheitsbehörden geführten Fahndungsevidenzen abzugleichen.
(12) Die Protokollierungsregelungen des § 14 Abs. 5 finden auch auf das Zentrale Melderegister Anwendung.
Rückverweise
MeldeG · Meldegesetz 1991
§ 16a Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 75 Z 20, BGBl. I Nr. 32/2018) (2) Die Auswählbarkeit der Meldedaten aus der gesamten Menge ist vom Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten …
§ 19 Meldebestätigung
…2006) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung). (5) Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der gemäß § 16a Abs. 8 zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist.…
§ 18 Meldeauskunft
…Melderegister unter Verwendung der Funktion E ID verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. § 16a Abs. 8 festzulegen. (1b) Bei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus…
§ 20 Sonstige Übermittlungen
…zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem…
MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
…eingeräumt wurde; 2. abfrageberechtigte Stellen : Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde; 3. sonstige Abfrageberechtigte : andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere…
§ 6 Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung
…1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. (2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat…
§ 15 Verwaltungsabgaben
…einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1,10 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten. (2) Für die Erteilung einer…
§ 7 Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
…auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen. (3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.…
ORF-Beitrags-Gesetz 2024
§ 13 Datenübermittlung
…im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG, 2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen, 3. in das Gewerbeinformationssystem…
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 6 § 69 Rechtshilfe und Auskunftspflicht
…zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister…
PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
§ 33 Abfrage
…Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG); 3. nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten; 4. den nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sonstigen auf Antrag Abfrageberechtigten. (1a) Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November…
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 48 Auskunftspflicht
…zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 MeldeG nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. (8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen…
WiEReG · Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
§ 5 Meldung der Daten durch die Rechtsträger
…der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der vorgenannten natürlichen Personen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von Rechtsträgern mit…
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 42 § 42
…Zweck der Feststellung von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsanfragen im Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.…
SKZG · Stromkostenzuschussgesetz
§ 6a Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte nach § 4 Abs. 1
…das ZMR – auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Stromkostenergänzungszuschusses durch eine Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, sowie für die dort Gemeldeten die Namen und das Geburtsdatum an…