BundesrechtVerordnungenAdressregisterverordnung 2016

Adressregisterverordnung 2016

AdrRegV 2016
In Kraft seit 20. Februar 2016
Up-to-date

§ 1

(1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.

Adressangaben Inhalt und Merkmale zuständige Stelle
Z 1 Bezeichnung der Gemeinde Offizieller Gemeindename Gemeinde
Gemeindename abgekürzt Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)
Gemeindekennziffer (GKZ) Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT)
Z 2 Bezeichnung der Ortschaft Offizieller Ortschaftsname Gemeinde
Ortschaftsname abgekürzt Gemeinde-BEV
Ortschaftskennziffer (OKZ) STAT
Z 3 Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen Gemeinde
Straßenname abgekürzt Gemeinde-BEV
Straßenkennziffer (SKZ) STAT
Z 4 Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.) Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer Gemeinde
Orientierungsnummer abgekürzt Gemeinde-BEV
Z 5 Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht Katastralgemeindename BEV
Katastralgemeindenummer (KGNR) BEV
Grundstücksnummer (GNR) BEV
Z 6 Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen. Gemeinde
Art der Bestimmung Gemeinde
Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt Gemeinde
Z 7 Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen Postleitzahl (PLZ) BEV
Zustellort – grundsätzlich Gemeindename; wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar) Gemeinde-BEV
Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften Gemeinde
Zählsprengelname (ZSP) STAT
Zählsprengelnummer (ZSPNR) STAT
Z 8 Eignung für Wohnzwecke Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein Gemeinde
Z 9 Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben Gemeinde
Z 10 Vom Adressregister vergebener Adresscode Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD) BEV

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.

(3) In der Spalte „zuständige Stelle“ bedeuten:

1. Gemeinde: die örtlich zuständige Gemeinde

2. Gemeinde-BEV: vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorgeschlagen, durch die örtlich zuständige Gemeinde festgelegt.

§ 2

Für Gebäude sind im Adressregister die im § 9a Abs. 3 VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale.

Gebäudeangaben Inhalt und Merkmale zuständige Stelle
Z 1 Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua. Objektnummer (OBJNR) STAT
Wenn sich mehrere Gebäude auf einer Adresse befinden, müssen die Gebäude näher beschrieben werden, damit sie voneinander unterscheidbar sind. Gemeinde
Stiege; Block; Gruppe; Haus; Ladenzeile; Los; Objekt; Parzelle; Pavillon; Reihe; Stand; Weg
Gebäudezusatzbezeichnung: entspricht die angeführte standardisierte Gebäudebezeichnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kann in Ausnahmefällen ein freier Text verwendet werden (zB Werkstatt) Gemeinde
Numerische Bezeichnung und nähere Beschreibung des Gebäudes abgekürzt Gemeinde-BEV
Z 2 Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes Der Referenzpunkt soll innerhalb des Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen. Gemeinde
Art der Bestimmung Gemeinde
Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes liegt Gemeinde
Z 3 Allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden J – Hauptadresse N – Identadresse Für jedes Gebäude ist nur eine Hauptadresse erlaubt. Gemeinde
Z 4 Allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 2 GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009 Aus den überwiegenden Flächenangaben der Nutzungseinheiten errechnet sich eine Zuordnung zur EU-Gebäudeklassifikation: Gebäude mit einer Wohnung; Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen; Wohngebäude für Gemeinschaften; Hotels und ähnliche Gebäude; Bürogebäude; Groß- und Einzelhandelsgebäude; Gebäude des Verkehrs- und Nachrichtenwesens; Industrie- und Lagergebäude; Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen; Sonstige Baulichkeiten STAT
Z 5 Funktion(en) des Gebäudes Apotheke; Einsatzzentrale / Rettungsdienst; Polizei; Feuerwehr; Gemeindeamt; Krankenanstalt; Tankstelle; Schule; nicht bearbeitet; zur Zeit keine Funktion zugeordnet (Mehrfachangaben sind möglich) Gemeinde
Z 6 Allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde Freier Text Gemeinde
Z 7 Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen Der bisher von der Gemeinde verwendete Gebäudeschlüssel Gemeinde
Z 8 Eignung für Wohnzwecke Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein Gemeinde
Z 9 Allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen Weitere Angaben für das Meldewesen Bundesministerium für Inneres
Z 10 Vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer Adressnummer; setzt sich aus Adresscode und Subcode zusammen (ADRNR) BEV
Adresscode gemäß § 9a Abs. 2 Z 10 VermG (ADRCD) BEV
Für jedes Gebäude auf einer Adresse wird ein Zähler (Subcode) vergeben (SUBCD). BEV

§ 3

Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.

1. Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3),

2. daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen,

3. darunter die Postleitzahl und

4. daneben der Zustellort (jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 7).

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV), BGBl. II Nr. 218/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 57/2009 außer Kraft.