JudikaturVfGH

G13/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2015

Der Wortlaut des Ablehnungstatbestandes des Art140 Abs1b B-VG gleicht jenem des Art144 Abs2 erster Fall B-VG. Aus den Materialien zu Art140 Abs1b B-VG und dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Ablehnungstatbestand grundsätzlich anders verstanden haben wissen wollte, als jenen des Art144 Abs2 erster Fall B-VG. Die bisherige Praxis zu Art144 Abs2 erster Fall B-VG kann daher jedenfalls dem Grunde nach auf den Ablehnungstatbestand des Art140 Abs1b B-VG übertragen werden.

Ablehnung der Behandlung des Antrags auf Aufhebung des §3a und der §§ 33d bis 33h Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG - BUAG idF BGBl I 94/2014.

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