JudikaturVfGH

G182/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des BundespflegegeldG betreffend den Angehörigenbonus

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §21h Bundespflegegeldgesetz (BPGG), wonach der "Angehörigenbonus", anders als in Fällen der Selbst- oder Weiterversicherung (§21g BPGG), an ein monatliches Höchsteinkommen gebunden ist.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 15.980/2000, 16.176/2001, 16.814/2003, 18.885/2009, 20.278/2018 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).