JudikaturVfGH

G45/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in den §§6 Abs1, 7 Abs1, 7a Abs1, 7b Abs1, 7c Abs1 und §8 Abs1 MedienG, in eventu deren Aufhebung zur Gänze.

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §8 Abs1 MedienG, idF BGBl I 148/2020, ermöglicht eine, den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes Rechnung tragende sowie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der Medienfreiheit herstellende Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages auch im Fall mehrerer inhaltsgleicher Veröffentlichungen desselben Medieninhabers (Medienkonzerns) über unterschiedliche Medien (vgl Erläut zur RV 481 BlgNR 27. GP, 19). §8 Abs1 MedienG sieht insbesondere auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Medieninhabers vor und verhindert damit die Festsetzung von Entschädigungsbeträgen, die einen von Art10 EMRK verpönten "chilling effect" bewirken könnten. Art4 7. ZPEMRK ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Strafgerichte – im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl zum zivilrechtlichen Charakter der Ansprüche nach §§6 und 7 MedienG etwa Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal [Hrsg.], Mediengesetz – Praxiskommentar 4 , 2019, Vorbemerkungen §§6-8a Rz 22; OGH 1.7.2009, 7 Ob 19/09h mwN).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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