Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit von §99 Abs2 Vbg Gemeindeangestelltengesetz 2005 (Vbg GAG 2005) und die Gesetzwidrigkeit der Vbg Gemeindebediensteten Nebenbezügeverordnung behauptet. Die Vbg Gemeindebediensteten Nebenbezügeverordnung differenziere im Anwendungsbereich des Vbg GAG 2005, auf das sie gemäß §99 Abs2 Vbg GAG 2005 anwendbar sei, in unsachlicher Weise zwischen Gemeindebediensteten, die dem Sicherheitswachdienst angehörten, und anderen Gemeindebediensteten, indem sie erstere ohne sachliche Rechtfertigung vom Anspruch auf die Nachtdienstzulage ausschließe. Die Mehrbelastung dieser Gemeindebediensteten durch die Verrichtung von Nachtdiensten werde – anders als im Gehaltssystem des Vbg Gemeindebedienstetengesetz 1988 (Vbg GBedG 1988) – nicht durch andere Zulagen oder das Grundgehalt abgegolten. Die Vbg Gemeindebediensteten Nebenbezügeverordnung sei im Hinblick auf das Gehaltssystem des Vbg GBedG idF LGBl 38/1979 erlassen worden. Das Gehaltssystem des Vbg GAG 2005 unterscheide sich davon wesentlich. Der Vbg Gemeindebediensteten Nebenbezügeverordnung fehle seit der ersatzlosen Aufhebung des §72 Vbg GBedG 1988 durch die Novelle LGBl 20/2005 die gesetzliche Grundlage. Weder §66 Abs3 noch §99 Abs2 Vbg GAG 2005 stellten eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung dar. Eine Verordnung gemäß §66 Abs3 Vbg GAG 2005 dürfe einzelne Gemeindebedienstete nicht gänzlich vom Anspruch auf bestimmte Nebenbezüge ausschließen.
Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl zB VfSlg 16.176/2001 mwN sowie VfSlg 17.452/2005, 20.073/2016; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; im Fall einer Vertragsbediensteten: VfGH 1.7.2022, G17/2022), kann der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkennen. Eine unsachliche Schlechterstellung der Gemeindebediensteten, die dem Sicherheitswachdienst angehören, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Erschwernis dieser Gemeindebediensteten durch die Verrichtung von Nachtdiensten pauschal abgegolten wird. Im Anwendungsbereich des Vbg Gesetzes über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005) gilt, wird die Erschwernis durch die Wachdienstzulage gemäß §70 (iVm §124) leg cit abgegolten. Im Anwendungsbereich des Vbg GAG 2005 werden die besonderen Anforderungen, die zuvor durch die Wachdienstzulage abgegolten wurden, in den entsprechenden Modellstellen berücksichtigt, wodurch ein höheres Grundgehalt zusteht.
Die präjudiziellen Bestimmungen der Vbg Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art18 Abs2 B VG (§66 Abs3 Vbg GAG 2005 sowie §49 und §123 des Vbg Gesetzes über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 [GAG 2005] gilt, iVm §66 Abs3 Vbg GAG 2005). §4 Vbg Gemeindebediensteten Nebenbezügeverordnung überschreitet die Ermächtigung in §66 Abs3 Vbg GAG 2005 nicht, wenn er Gemeindebedienstete, die dem Sicherheitswachdienst angehören, vom Anspruch auf die Nachtdienstzulage ausschließt; vielmehr regelt die Bestimmung "Näheres über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben" (vgl §66 Abs3 Vbg GAG 2005).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).