Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Wr BauO 1930 betreffend ein Ansuchen um eine Baubewilligung
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §60 Abs1 litd Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl 11/1930 idF LGBl 37/2023, wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot, das Eigentumsrecht und dem Recht auf ein faires Verfahren:
Das Vorbringen des Antrages, das sich darin erschöpft, der Bestimmung könne nicht "eindeutig" entnommen werden, ob diese auch auf den Abbruch von Gebäudeteilen anzuwenden sei, lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B VG entspricht, nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte sowie Inhalt und Zweck der Regelung maßgeblich. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art18 B VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (zB VfSlg 16.137/2001, 20.130/2016). Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken sind aber keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd Bauordnung für Wien entstanden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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