JudikaturVfGH

G173/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
24. Juni 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §180 ABGB und des §181 Abs2 ABGB. Der Gesetzgeber verstoße mit diesen Bestimmungen, welche dem biologischen Vater nicht unter allen Umständen ein Antragsrecht auf Änderung des Obsorgerechts einräumten, gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung des Ausgleichs kollidierender Interessen im Familienrecht, sohin auch der Regelung der Obsorge, ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 12.103/1989, 14.301/1995, 20.018/2015). Es verstößt nicht gegen Art8 EMRK, wenn dem biologischen Vater nur dann ein Antragsrecht auf Änderung des Obsorgerechts im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zukommt, wenn er gleichzeitig Vater im rechtlichen Sinn (vgl §144 ABGB) ist. Dies ist unter anderem im Hinblick auf die notwendige Beachtung des Kindeswohls gerechtfertigt (vgl sinngemäß VfSlg 20.129/2016). Mit der Frage der Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft und deren Rechtsfolgen hatte sich der Verfassungsgerichtshof aus Anlass des Antrages mangels Präjudizialität der entsprechenden Regelungen nicht auseinanderzusetzen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).