Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde auf Aufhebung einer Wortfolge des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss von der Gewährung einer Pensionserhöhung mit Stichtag im Jahr 2024
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "am 31. Dezember 2023" in §34 Abs1 Z2 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023, in eventuder Wortfolge "für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach §5 Abs2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind" in §34 Abs1 Z2 leg cit, in eventu des §34 Abs1 leg cit, in eventu des §34 leg cit, in eventudes APG idF BGBl I 145/2024, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Das Vorbringen des Antrages lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).