JudikaturVfGH

G51/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
05. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr GebrauchsabgabeG 1966 betreffend den Haftungsausschluss der Stadt Wien bei Schäden im Zuge einer Sondernutzung

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §6a sowie des §2 Abs6a Wr. Gebrauchsabgabegesetz 1966 (im Folgenden: GAG), in eventu des §6a GAG oder näher bezeichneter Teile dieser Bestimmung: Die angefochtenen Bestimmungen ordneten einen umfassenden Haftungsausschluss der Stadt Wien an, womit eine einseitige, vollumfängliche Haftung desjenigen einhergehe, der von einer Sondernutzung des öffentlichen Grundes konsensmäßig Gebrauch mache. Dies sei mit dem aus Art7 BVG abgeleiteten Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar und verletze als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung das Grundrecht des Sondernutzers auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Überdies stehe der Haftungsausschluss in Widerspruch zu den Grundsätzen des Amtshaftungsrechtes gemäß Art23 B VG. Davon abgesehen, sei §6a Abs1 GAG nicht hinreichend bestimmt (Art18 B VG).

Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Soweit die gleichheitsrechtlichen Bedenken dahin gehen, dass der Haftungsausschluss gemäß §6a GAG dazu führte, dass der Bauherr nach dieser Vorschrift für etwas einzustehen hätte, womit ihn nichts verbindet, übersieht die antragstellende Partei, dass die für Schäden kausale Sondernutzung die Interessensphäre des Bauherrn auch dann berührt, wenn einem seiner Auftragnehmer durch eine Gebrauchserlaubnis nach dem GAG ein Sondernutzungsrecht am öffentlichen Grund eingeräumt worden ist.

Vor dem Hintergrund des Falles ist in Anbetracht des Schutzzweckes des GAG auch nicht zu erkennen, dass der durch §6a Abs1 GAG geregelte Haftungsausschluss verfassungswidrig wäre.

Insbesondere liegt keine Verletzung des Art18 B VG vor: Mag das GAG auch keine Legaldefinition des Begriffes der "Eignung des öffentlichen Grundes" enthalten, so lässt sich dessen Bedeutung doch unter Zuhilfenahme jener Bestimmungen eruieren, die festlegen, wann eine Grundfläche die erforderliche Eignung nicht (Versagungsgründe) oder nicht mehr (Widerrufsgründe) aufweist.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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