JudikaturVfGH

V48/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Immaterialgüterrecht
12. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Teilen der Satzung des Urheberrechtssenates betreffend die Entgeltfestsetzung

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des Punktes VI. 1. i der Satzung des Urheberrechtssenats vom 28. Juni 2021, ZUrhRS 1/20 32z, und in deren Punkt VI. 1. ii der Wortfolge "(derzeit 0,6322 Euro zuzüglich 20 % USt)", in eventu näher bezeichneter Teile des Punktes VI. und VII. der Satzung. Im Kern ihres Vorbringens geht die Antragstellerin davon aus, dass die Entgeltfestsetzung in der Satzung des Urheberrechtssenats gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach Einsicht in den Verordnungsakt kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass sich der Urheberrechtssenat bei der Festlegung der Höhe des Entgelts auf diskriminierende oder unsachliche Kriterien gestützt hätte. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Urheberrechtssenat ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Erlassung der Verordnung führte und bei der Festlegung der Höhe des Entgelts darauf Bedacht nahm, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung sowie des wirtschaftlichen Werts der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen steht.

Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit den angefochtenen Teilen der Satzung den ihm zustehenden Regelungsspielraum überschritten hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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