Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO ua betreffend den Ausschluss der Möglichkeit des Einspruchs sowie das Fehlen eines Rechtsbehelfes
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag wendet sich gegen die Differenzierung im strafrechtlichen Hauptverfahren (§§210 ff. StPO), wonach dem Angeklagten nur im kollegialgerichtlichen Verfahren, also vor dem Schöffen- und Geschworenengericht, die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Anklage (Anklageschrift) (§§211-215 StPO) zukommt, nicht aber im Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts oder des Landesgerichts, wo die Anklage (der Strafantrag) vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist (§451 Abs2, §485 Abs1 StPO). Das Fehlen eines solchen Rechtsbehelfs verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK).
Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat: Art6 EMRK bestimmt für Strafsachen unter anderem, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Abs1 leg. cit.). Insbesondere hat der Angeklagte das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden (Abs3 lita leg. cit.). Art6 EMRK garantiert dabei aber nur, dass das Strafverfahren insgesamt fair ist, nicht aber die Einrichtung von Rechtsmitteln gegen strafrechtliche Verurteilungen (EGMR 17.1.1970, 2689/65, Delcourt/Belgien , Rz 25; 23.10.1996, 21.920/93, Levages Prestations Services/Frankreich , Rz 43).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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