Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG bzw Art139 Abs1 Z4 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG bzw Art139 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG bzw zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 12.691/1991, 13.471/1993, 14.044/1995, 14.895/1997, 16.674/2002, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 15.644/1999, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §53b Abs2 Z1 ASVG sowie die Gesetzwidrigkeit des §2 Abs2 der Entgeltfortzahlungs Zuschuss- und Differenzvergütungs Verordnung (EFZ DV VO): Das Abstellen auf die Zahl der Dienstnehmer im vorangegangenen Jahr sei verfälschend und damit unsachlich. Weiters widerspreche das Abstellen auf die (Kopf-)Zahl der Dienstnehmer dem Gleichheitsgrundsatz; maßgeblich müsste vielmehr die Wochenarbeitszeit aller Dienstnehmer sein.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bereits VfSlg 4149/1962 und 6039/1969) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).