JudikaturVfGH

G183/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
06. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank betreffend die Pflicht zur Leistung eines Pensionsbeitrags

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §1a Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank, BGBl I 35/2012, idF BGBl I 155/2023, in eventu des §1a Abs1 leg cit, des §1a Abs3 leg cit, des §1a Abs4 leg cit, des §1a Abs5 leg cit, des §1a Abs5a leg cit, des §1a Abs6 leg cit, des §1a Abs7 leg cit und des §1a Abs8 leg cit sowie der Wortfolge "Die Bestimmungen der §1a Abs1 und Abs3 bis 8 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft" in §1a Abs10 leg cit, wegen Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung, den Bestimmtheitsgrundsatz, das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.088/2016 und 20.150/2017 zur Verfassungskonformität von Eingriffen in Bezüge und Ruhegenüsse von aktiven und ehemaligen Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die den Dienstbestimmungen I und II unterliegen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Mit §1a Abs1 PO hat der – zuständige – Bundesgesetzgeber klar normiert, dass ab dem 1. Juli 2024 ein Pensionsbeitrag anknüpfend an die Bezüge (samt Sonderzahlungen) monatlich in näher bezeichneter Höhe an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten ist.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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