JudikaturVfGH

G34/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
06. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Tir StraßenG betreffend die Enteignung

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §70 Tiroler Straßengesetz, LGBl 13/1989, und der Wortfolgen "innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist" und "von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist bzw der im §44 Abs6 festgelegten Frist für die Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung bzw nach der Fertigstellung des Vorhabens, längstens jedoch innerhalb" in §73 Abs1 Tiroler Straßengesetz idF LGBl 187/2014 (samt Eventualanträgen) wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er im Tiroler Straßengesetz die Entscheidung über die von der Behörde festgesetzten Vergütung nicht dem ordentlichen Gericht, sondern dem Landesverwaltungsgericht zuweist. Zudem ergeben sich aus Anlass des vorliegenden Falles auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin in erster Linie als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen des §17 VwGVG iVm §§52 und 53 AVG sowie §17 TLVwGG im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sind (vgl zu diesen Bestimmungen bereits VfSlg 19.902/2014).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).