Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des ArtV Abs2 Grundbuchsnovelle 1997, BGBl I 30/1997, behauptet. Die darin vorgesehene Anwendbarkeit von ArtI Abs2 und 3 sowie ArtIII des Gesetzes vom 24. Februar 1905, wirksam für das Land Vorarlberg, womit besondere grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege , Wasserleitungs- und Holzriesenservituten erlassen werden, RGBl. 33/1905 (im Folgenden: Gesetz RGBl. 33/1905), sei unsachlich. Es werde den Dienstbarkeitsberechtigten ohne sachliche Rechtfertigung ins Belieben gestellt, ob sie Dienstbarkeiten ins Grundbuch eintrügen und in Folge ein lastenfreier Erwerb des dienenden Grundstückes durch gutgläubige Dritte möglich sei. Der Ausschluss des gutgläubigen lastenfreien Erwerbes sei vor allem bei nicht offenkundigen Dienstbarkeiten unsachlich. Die Erwägungen, die im Jahr 1905 für die Erlassung des Eintragungsverbotes maßgeblich gewesen seien, seien inzwischen weggefallen. Es fehle eine zeitliche Befristung der Übergangsbestimmung.
Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Erkenntnis VfSlg 11.641/1988 keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen ArtI und II des Gesetzes RGBl. 33/1905 und sah in der Entscheidung des Gesetzgebers, nur bestimmte Felddienstbarkeiten dem Eintragungsgrundsatz zu unterstellen, bloß eine Frage der zweckmäßigen Gestaltung des Liegenschaftsrechtes. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg 11.641/1988 ist auch kein Verstoß der Übergangsbestimmung des ArtV Abs2 Grundbuchsnovelle 1997 gegen den Gleichheitsgrundsatz ersichtlich, weil die angefochtene Bestimmung lediglich die Anwendbarkeit von ArtI Abs2 und 3 sowie ArtIII des Gesetzes RGBl. 33/1905 auf bestimmte Dienstbarkeiten vorsieht. Das Fehlen einer zeitlichen Befristung der Übergangsbestimmung begegnet im Hinblick auf den dem Gesetzgeber bei Erlassung von Übergangsbestimmungen eingeräumten weiten rechtspolitischen Spielraum keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken (vgl zB VfSlg 18.607/2008).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).