Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Richter Mag. Resetarits und die KR MMag. Dr. Wittmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Pensionistin, **, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Melany Buchberger-Golabi, Rechtsanwältin in Wien, wegen zuletzt EUR 52.851,37 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 4.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 33.246,54) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 06.03.2026, **-51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.400,32 (darin enthalten EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt das Restaurant „B*“ in **. Am 02.12.2023 wollte die zum Unfallzeitpunkt 82-jährige Klägerin im Restaurant speisen, ein Tisch war reserviert. Der Zugang zum Restaurant führte ausschließlich über eine vor dem Gebäude errichtete, mit gebeiztem Holz beplankte Terrassenkonstruktion. Dem Geschäftsführer und den Mitarbeitern der Beklagten war bekannt, dass die Holzplanken der Terrasse bei Nässe rutschig werden, weshalb die Beklagte insgesamt fünf rutschfeste Teppiche in unterschiedlichen Größen eigens zu dem Zwecke erworben hatte, um bei Nässe und Schnee ein Ausrutschen der Gäste zu verhindern. Am Unfalltag herrschte reger Schneefall, weshalb Mitarbeiter der Beklagten schon am Vormittag zwei verschieden große verschieden große rutschfeste Teppiche auf der Terrasse auslegten, um Sturzunfälle zu verhindern. Zunächst wurde ein etwa ein Meter breiter Teppich ausgelegt, an dessen Ende ein deutlich breiterer Teppich anschloss. Seitliche Absperrungen unmittelbar neben den Teppichen bestanden am Unfalltag nicht, weshalb es möglich war, auch einen von den Teppichen nicht abgedeckten Bereich der Terrasse zu betreten.
Im Verlauf des Tages kam es zu zunehmend dichtem Schneefall, wobei Mitarbeiter der Beklagten zwar fallweise die Terrasse durch Verwendung von Tausalz und Abziehen der verbleibenden Rückstände an Wasser und Schnee säuberten. Es gab jedoch keine regelmäßige oder koordinierte und überwachte Reinigung im Außenbereich. Dadurch ergaben sich immer wieder längere Zeitintervalle, die eine halbe Stunde auch deutlich überschritten, in denen gar keine Reinigung erfolgte. Die durch den laufenden Schneefall aber auch durch die Verwendung des Tausalz auftretende Feuchtigkeit führte dazu, dass die Holzplanken auf der Terrasse dort, wo sie nicht von den rutschfesten Teppichen bedeckt waren, zunehmend rutschig wurden. Weiterer Schneefall überdeckte die nassen Planken und Teppiche, wodurch die Beschaffenheit des Bodens für Fußgänger nicht mehr erkennbar war.
Als die Klägerin das Lokal betreten wollte, standen auf der Terrasse mehrere Gäste, die sich angeregt unterhielten. Die Klägerin wollte die Gruppe der Gäste umrunden, wodurch sie - für sie unerkannt - von dem durch den rutschfesten Teppich geschützten Bereich auf einen unerwartet durch Nässe besonders rutschigen Teil der Terrasse gelangte, davon überrascht mit der Ferse des linken Fußes wegrutschte und zu Sturz kam. Dass der Terrassenboden im zugänglichen und nicht abgesperrten Eingangsbereich nur teilweise von rutschfesten Teppichen bedeckt war hatte die Klägerin nicht erkannt, weil der Boden von frischem Schnee bedeckt war.
Hätten die Mitarbeiter der Beklagten die breiteren rutschfesten Teppiche ausgelegt oder den nicht gefahrlos begehbaren Bereich abgesperrt, was etwa durch einfaches Versetzen auf der Terrasse vorhandener Tische und anderer Möbelstücke oder die Verwendung einer im Lokal vorhandenen Absperrkordel ohne nennenswerten Aufwand in wenigen Minuten möglich gewesen wäre, dann wäre die Klägerin auf keine rutschige Stelle gelangt und somit auch nicht zu Sturz gekommen.
Durch den Sturz erlitt die Klägerin einen Bruch des Schenkelhalses links sowie einen Bruch des Speichenkopfes links. Sie war bis zum 06.03.2024 in stationärer Behandlung.
Der Ehemann der Klägerin besuchte sie während ihrer stationären Behandlungen rund 40 Mal, wobei er diese Besuche neben Zuspruch und Aufmunterung an die Klägerin auch dazu nutzte, sie mit notwendigen Dingen (etwa Kleidung etc) zu versorgen.
Nach ihrer Entlassung hatte die Klägerin aufgrund der damals noch bestehenden gravierenden Einschränkungen noch über einen Zeitraum von knapp drei Monaten im Vergleich zu ihrem Zustand vor dem Unfall einen Mehrbedarf an Haushaltshilfe im Umfang von rund zehn Stunden pro Woche sowie in der Folge bis Ende des Jahres 2024 von jeweils rund sieben Stunden pro Woche.
Bereits vor dem Unfall hatte die Klägerin an zahlreichen Vorerkrankungen gelitten, die ihre Leistungsfähigkeit und Mobilität beeinträchtigten. Die Klägerin war schon vor dem Unfall nicht mehr in der Lage, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen, wobei sie aber bei einer langsamen Gehweise jedenfalls noch mehrere hundert Meter in einer halben Stunde auf einmal ohne Pause und ohne nennenswerte Probleme zurücklegen konnte. Eine regelmäßige Nutzung spezieller Gehbehelfe erfolgte zwar nicht, die Klägerin verwendete aber häufig Nordic-Walking Stecken.
Die Klägerin begehrte Schmerzengeld, eine Verunstaltungsentschädigung, Heilungskosten, den Ersatz der Kosten der Haushaltshilfe und der vermehrten Bedürfnisse sowie den Ersatz der Fahrtkosten für ihren Ehemann und Generalunkosten. Zudem erhob sie ein Feststellungsbegehren. Sie brachte zusammengefasst vor, die Beklagte habe als Betreiberin ihres Restaurants für eine sichere Ausgestaltung und Erhaltung ihres Geschäftslokals und den Zugang zu diesem zu sorgen. Gegen diese vorvertragliche Pflicht, aber auch gegen ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte verstoßen, weil sie keine hinreichenden Maßnahmen gesetzt habe, um den Zugang zum Geschäftslokal - der Wetterlage entsprechend - gegen Glätte und Rutschrisken abzusichern. Nach dem Unfall habe die Klägerin durch ihre monatelangen Einschränkungen den Haushalt nicht in der gewohnten Form führen können.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, sie habe den Zugang zum Restaurant mittels Absperrungen gesichert und jede halbe Stunde den Eingangsbereich durch ihre Mitarbeiter vom Schnee freigeräumt. Im dem für die Gäste zugänglichen Bereich habe sie zur Vermeidung der Rutschgefahr einen Teppich aufgelegt und Salz gestreut. Die Klägerin habe jedoch die Sicherheitsabsperrung missachtet, diese überschritten und sei so in den offenkundig abgesperrten Gefahrenbereich geraten. Hätte sich die Klägerin einer damals bereits notwendigen Gehhilfe bedient, wäre sie jedenfalls nicht zu Sturz gekommen. Darüber hinaus habe sie eine Fläche betreten, die nicht mehr mit einem Teppich ausgestattet gewesen sei, obwohl ihr ihre eingeschränkte Gangsicherheit bewusst gewesen sei. Die Klägerin treffe daher zumindest ein erhebliches Mitverschulden an ihrem Sturz. Auch die Höhe der Forderungen werde bestritten. Eine tatsächliche Notwendigkeit für eine Unterstützung im Haushalt sei nicht vorgelegen. Die Besuchskosten von Angehörigen seien nicht Teil des ersatzfähigen Schadens.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 29.246,54 s.A. und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies das Zahlungsmehrbegehren rechtskräftig ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 5 bis 14 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Insbesondere traf es folgende bekämpfte Feststellung:
„ Es konnte nicht festgestellt werden, dass allfällige seinerzeit schon vorhandene Gangunsicherheiten der Klägerin irgend einen Beitrag zu ihrem Sturz leisteten und die Klägerin ohne diese nicht oder nicht in der festgestellten Weise gestürzt wäre. “
Rechtlich erwog das Erstgericht zum Grund des Anspruches, der Gastwirt hafte für die Sicherheit des Zuganges zu seinem Gasthaus nach vertraglichen Grundsätzen ohne Rücksicht auf das Zustandekommen des Bewirtungsvertrages. Die Frage des Umfanges der Verkehrssicherungspflichten hänge dabei immer von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren auch zuzumuten seien. Die Beklagte habe durch den rutschigen Terrassenaufbau eine maßgebliche Gefahrenquelle geschaffen. Diese Gefahr sei durch die mehrfache Verwendung von Streusalz bei akutem Schneefall noch verschärft worden. Ein rutschfester Teppich sei nur in einem Streifen verlegt worden, der nicht den gesamten üblicherweise von Kunden begehbaren Bereich abgedeckt habe. Den Mitarbeitern der Beklagten habe klar sein müssen, dass ihre Gäste die Gefahr aufgrund des am Boden liegenden Schnees nicht erkennen konnten. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, Abwehrmaßnahmen zu treffen. Die zum Mitverschulden vorgebrachten Umstände (Unfallverursachung durch Gangunsicherheit, fahrlässiges Betreten eines nicht von einem rutschfesten Teppich gesicherten Bereiches) fänden in den Feststellungen keine Deckung.
Zu den im Berufungsverfahren strittigen Positionen der Haushaltshilfe und der Fahrtkosten des Ehemannes der Klägerin führte das Erstgericht aus, der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer durch die Verletzung der Hausfrau notwendig gewordenen Haushaltshilfe stelle sich primär als Ersatz für verminderte Erwerbsfähigkeit dar und sei erst sekundär als Ersatz der Kosten für den Ausgleich dieser Fähigkeitsminderung anzusehen. Die Kosten einer Haushaltshilfe stehen dann, wenn der Verletzte die vereitelten Dienste nur für sich selbst geleistet hätte, aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu. Nach der Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt habe die Klägerin selbst vermehrte Bedürfnisse gehabt und könne daraus abstrakt einen Anspruch auf Haushaltshilfe ableiten, ohne dass es darauf ankäme, ob tatsächlich ein Dritter mit der Erfüllung der Haushaltstätigkeiten beauftragt werde. Spezifisches Vorbringen dazu, dass sämtliche Besuche des Ehegattens der Klägerin medizinisch notwendig und die damit verbundenen Aufwendungen unvermeidbar gewesen seien, habe die Klägerin zwar nicht erstattet. Es sei jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass der Besuch des im gemeinsamen Haushalt lebenden, langjährigen Ehegatten und der damit verbundene psychische Beistand grundsätzlich geeignet seien, die Genesung der Verletzung zu fördern.
Gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in einem klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Beweisrüge
Die Berufungswerberin begehrt anstelle der bekämpften Feststellung folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin litt bereits vor dem Unfall an erheblichen Vorerkrankungen, insbesondere einer beidseitigen Coxarthrose, die zu einer objektivierbaren Gangunsicherheit führten und die Verwendung einer Gehhilfe medizinisch ratsam machten. Die Klägerin verwendete am Unfalltag keine Gehhilfe. Diese vorbestehende Gangunsicherheit war eine mitwirkende Ursache für den Sturz der Klägerin. Hätte die Klägerin einen Gehbehelf verwendet, hätte sie den Sturz abwenden können. “
Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus. Maßgeblich ist, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/3, 40/5, 40/1, 39/1).
Die Berufungswerberin müsste also darlegen, dass der Sturz mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl RS0110701) auch auf die Gangunsicherheit der Klägerin zurückzuführen war und durch einen Gehbehelf hätte abgewendet werden können. Das einzige Beweisergebnis, das sie dafür ins Treffen führt, ist die Aussage des Sachverständigen Dr. C*, nach der die Verwendung eines Gehbehelfes bereits vor dem Unfall aus medizinischer Sicht ratsam gewesen wäre (S 7 in ON 43.2). Daraus allein ist aber nicht ableitbar, dass die Gangunsicherheit der Klägerin kausal für das Sturzgeschehen war und ein Gehbehelf den Sturz mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden hätte. Dass eine bestehende Gangunsicherheit zwingend zum Sturz geführt hat, ist auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung abzuleiten. Weitere Beweisergebnisse, die für die Ersatzfeststellung sprechen, nennt die Berufung nicht.
Die Beweisrüge bleibt daher ohne Erfolg.
2. Rechtsrüge
2.1.Den Gastwirt trifft gegenüber Personen die sein Lokal betreten, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Lokals zu sorgen (RS0016407 [T1, T2, T20]). Er hat auch für einen sicheren Zugang und Abgang seiner Gäste zu sorgen und den Bereich des Einganges zu säubern und zu streuen (vgl RS0023421 [T11, T25, T29]; RS0016382). Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist entscheidend, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können und welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0023726; RS0110202). Es ist zu fragen, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestanden hat (RS0023902).
2.2. Die Mitarbeiter der Beklagten legten gerade deshalb einen Teppich auf, weil sie um die Gefährlichkeit des Terrassenaufbaus bei Nässe wussten. Weshalb es der Beklagten nicht auch zumutbar gewesen sein soll, größere ohnehin vorhandene Teppich aufzulegen oder den zum Begehen vorgesehenen Bereich abzuschranken, führt die Berufung nicht aus. Da durch den Schneefall für die Gäste der Beklagten gerade nicht erkennbar war, wo der gesicherte Bereich endete, wären diese Maßnahmen in der konkreten Situation jedoch geboten gewesen, um sämtlichen Gästen einen sicheren Zugang zum Lokal zu gewährleisten. Das Erstgericht hat der Beklagten somit zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt.
2.3.Von jedem Fußgänger kann verlangt werden, vor die eigenen Füße zu schauen (RS0027447). Da der Boden zum Unfallzeitpunkt mit Schnee bedeckt war, war es für die Klägerin nicht erkennbar, wo der rutschfeste Teppich endete und dass sich daneben rutschige Planken befanden. Der Klägerin ist daher kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie die im Bereich des Teppichs stehenden Gäste umrunden wollte, weil für sie kein Anhaltspunkt dafür bestanden hat, dass der Untergrund an manchen Stellen rutschiger war als an anderen. Entgegen den Berufungsausführungen ist der Klägerin daher kein „unsicheres Ausweichmanöver“ vorzuwerfen.
Das Erstgericht hat zu den körperlichen Einschränkungen der Klägerin vor dem Unfall umfangreiche Feststellungen getroffen. Die von der Berufungswerberin vermisste Feststellung „dass die Klägerin aufgrund ihrer ihr bekannten Vorerkrankungen angehalten war, eine besondere Vorsicht beim Betreten der Terrasse walten zu lassen“ ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Wertung. Selbst wenn man der Klägerin solch eine Pflicht unterstellen würde, wäre für die Berufungswerberin jedoch nichts gewonnen, weil das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass die körperlichen Einschränkungen der Klägerin unfallkausal waren. Ob das Verwenden eines Gehbehelfes aus medizinischer Sicht ratsam gewesen wäre ist auch nicht von Relevanz, weil nicht fest steht, dass die körperlichen Einschränkungen der Klägerin irgendeinen Beitrag zu dem Sturz leisteten, was zu Lasten der Beklagten geht (vgl RS0037797 [T61]; RS0022560). Das Erstgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin zu Recht verneint.
2.4.Die Kosten von Krankenhausbesuchen werden jedenfalls dann zu den Heilungskosten gezählt, wenn sie sorge-und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen, weil der psychische Beistand naher Angehöriger die Genesung des Verletzten fördert oder zumindest zur Linderung seiner Leiden beiträgt (7 Ob 281/02b; 1 Ob 97/16w; vgl RS0022710; Wagner in Schwimann/Kodek 5§ 1325 ABGB Rz 10). Argumente gegen diese gesicherte Rechtsprechung führt die Berufung nicht ins Treffen. Gegen die Höhe des Zuspruchs wendet sich die Berufung nicht.
2.5.Nach ständiger Rechtsprechung wird im Fall der Verletzung eines haushaltsführenden Ehepartners diesem ein Ersatzanspruch für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zuerkannt (RS0030922). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse der Verletzten dient, steht die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu, ansonsten liegt der Schaden bei Verlust oder der Erschwerung der Fähigkeit, einen Haushalt zu führen, im Verlust oder der Beeinträchtigung der Arbeitskraft (2 Ob 179/18i). Ein derartiger Ersatzanspruch ist auch zu bejahen, wenn die verletzte haushaltsführende Person keine bezahlte Hilfskraft verwendet, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand von Zeit und Mühe überwindet (2 Ob 24/19x [Pkt I.1, I.2]; 2 Ob 100/07f). Dass das Erstgericht auf Basis des festgestellten Sachverhalts zu Unrecht den Ersatz einer Haushaltshilfe zugesprochen hat, behauptet die Berufung nicht. Vielmehr zweifelt sie in der Rechtsrüge die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes zum Mehrbedarf an Haushaltshilfe an. Diese Ausführungen können auch nicht als Beweisrüge behandelt werden, weil die Berufungswerberin hinsichtlich dieser Feststellungen keine Ersatzfeststellungen formuliert (vgl RS0041835; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 44).
Der Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht (RS0110202) und die Frage des Vorliegens eines Mitverschuldens (RS0087606) stets von den Umständen des zu entscheidenden Falles abhängt und daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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