Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. a Elhenicky und Mag. a Aigner in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei im führenden Verfahren A* und beklagten Partei im verbundenen Verfahren B* C* D* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Bernhard Wagner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei im führenden Verfahren A* und klagende Partei im verbundenen Verfahren B* F* D* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 51.806 samt Nebengebühren im führenden Verfahren und EUR 18.000 samt Nebengebühren im verbundenen Verfahren, über die Berufung der klagenden Partei (im führenden und beklagten Partei im verbundenen Verfahren) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2.12.2025, GZ A*-62 (B*), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei (im führenden und beklagte Partei im verbundenen Verfahren) ist schuldig, der beklagten Partei (im führenden und klagenden Partei im verbundenen Verfahren) die mit EUR 3.787,92 (darin EUR 631,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte im führenden Verfahren und Kläger im verbundenen Verfahren (idF „Beklagter“) ist der Sohn der Klägerin im führenden Verfahren und Beklagten im verbundenen Verfahren (idF „Klägerin“). Er erwarb mit Kaufvertrag vom 13.12.2019 und Wohnungseigentumsvertrag vom 30.9.2020 das Reihenhaus in ** (EZ **, KG **; idF „Reihenhaus“) und wohnte in der Folge dort gemeinsam mit der Klägerin, bis jene im Oktober 2023 auszog.
Im führenden Verfahren begehrte die Klägerin zuletzt EUR 51.806und brachte vor, der Beklagte habe ihr und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten, seinem Vater, den Vorschlag unterbreitet, gemeinsam ein Haus anzukaufen und zur Finanzierung die beiden Wohnungen der Eltern zu verkaufen. Der Beklagte habe in der Folge das Reihenhaus gekauft und sei als Eigentümer eingetragen worden. Die Klägerin habe mit dem Erlös aus dem Verkauf der Wohnungen von EUR 80.000 zur Zahlung des Kaufpreises beigetragen. Für die Leistung dieses Betrags sollte vereinbarungsgemäß das Wohnungsrecht zugunsten der Klägerin am erworbenen Reihenhaus einverleibt werden. Der Beklagte habe die im Zuge dieser Kaufvertragsabwicklung zugesagte Einverleibung jedoch nicht durchgeführt, sondern mit verschiedensten Erklärungen oder Ausreden verhindert. Die Klägerin sei in weiterer Folge in das Reihenhaus eingezogen. Sie habe wiederholt und zuletzt im Oktober 2023 die Einräumung des „Wohnungsrechtes/Wohnungsgebrauchsrechtes“ urgiert. Der Beklagte habe die Einräumung und damit verbundene grundbücherliche Sicherstellung verweigert. Ihr Angebot, dieses Wohnungsgebrauchsrecht gegen Leistung von EUR 40.000 aufzugeben, habe er nicht angenommen. Infolge der Weigerung zur Einhaltung des Vertrags habe die Klägerin den Vertragsrücktritt erklärt und den Beklagten zur Rückzahlung des Klagsbetrags (von ursprünglich EUR 80.000) aufgefordert. EUR 18.000, die sie mit Erlaubnis des Beklagten von dessen Konto abgehoben habe (dies bildet den Gegenstand des verbundenen Verfahrens), habe sie durch Klagseinschränkung abgezogen. Die Klägerin stützte ihren Anspruch ausschließlich nur auf den Vertrag, die Auflösung oder den Rücktritt von diesem Vertrag und einen anschließenden Bereicherungsanspruch, nicht auf eine Bereicherung wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolgs nach § 1435 ABGB analog oder auf andere Rechtsgründe (ON 56.4, 3).
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Klägerin habe nicht wie behauptet EUR 80.000 im Rahmen der treuhändigen Abwicklung des Ankaufs des Reihenhauses zur Auszahlung gebracht. Vielmehr seien davon EUR 79.640 zur Abdeckung eines Kreditkontos verwendet worden. Dieses Kreditkonto habe auf ihn und seine Eltern gelautet. Den Kredit habe er im Jahr 2005 aufgenommen, um Schulden des Vaters rückführen zu können. Die monatlichen Kreditraten habe er bedient. Er habe den Kaufpreis für den Erwerb des Reihenhauses mittels Kredits fremdfinanziert. Die Klägerin sei im Juni 2021 gemeinsam mit ihm in das Reihenhaus eingezogen und habe dort völlig kostenlos wohnen dürfen, da er sämtliche Ausgaben getragen habe. Ein Wohnrecht sei nie vereinbart worden; vielmehr habe die Klägerin die von ihm angebotene Einräumung abgelehnt. Eine Zusage einer Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts habe der Beklagte jedenfalls nie abgegeben. Als die Klägerin einen neuen Lebensgefährten kennengelernt habe, habe sie die Entscheidung getroffen, zu diesem umzuziehen, und sei schließlich im Oktober 2023 aus dem Reihenhaus ausgezogen.
Im verbundenen Verfahren begehrte der Beklagte als dortiger Kläger EUR 18.000 und brachte vor, die Klägerin als dortige Beklagte habe diesen Betrag am 13.11.2024 unberechtigt von seinem Konto bei der ** behoben. Sie habe dabei die noch bestehende Zeichnungsberechtigung über dieses Konto genützt, um listig den Geldbetrag zu lukrieren. Die Auszahlung dieses Betrags sei weder vereinbart worden, noch habe sie aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses Anspruch darauf.
Die Klägerin (dortige Beklagte) bestritt und brachte vor, der Beklagte habe ihr erklärt, dass sie für den Fall des Verkaufs oder der Versteigerung des Reihenhauses befugt sei, einen Teil des davon verbleibenden Erlöses zu nehmen, der der Höhe nach nicht bestimmt worden sei. Von den am Konto liegenden EUR 29.000 habe sie EUR 18.000 behoben und die Forderung im führenden Verfahren um diesen Betrag eingeschränkt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren im führenden Verfahren A* ab und gab dem Klagebegehren im verbundenen Verfahren B* statt.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, aufgrund des übereinstimmenden Willens der Streitteile hätten die Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters die Klägerin das Recht erhalten sollen, den unteren Teil des Reihenhauses zu bewohnen. Es sei nicht der Wille gewesen, dass der Beklagte dieses Recht jederzeit einseitig widerrufen könne, sodass kein Prekarium, sondern ein entsprechender Rechtsanspruch der Klägerin anzunehmen sei. Das Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu gebrauchen, könne sich auf eine Dienstbarkeit, ein schuldrechtliches Verhältnis oder eine familienrechtliche Beziehung stützen. Für die Abgrenzung zwischen einem obligatorischen und einem dinglichen Wohnungsrecht sei nur die Parteienabsicht maßgebend. Der Anspruch auf Einverleibung bestehe bei Vereinbarung eines dinglichen Wohnrechts auch ohne besondere Vereinbarung. Im Zweifel sei ein obligatorisches Wohnrecht anzunehmen. Ein dingliches Wohnrecht sei nur dann anzunehmen, wenn die Umstände den Schluss rechtfertigten, dass ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden solle, was hier nicht der Fall sei. Auch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht sei nicht zwingend als dingliches Recht anzusehen. Der gemeinsame Wille der Streitteile habe sich darauf gerichtet, dass der Beklagte mit den Eltern (bzw nach dem Tod seines Vaters) mit seiner Mutter in einem Haus leben solle, auch um sie im Alter unterstützen zu können. Gemäß der Zweifelsregel sei von einem obligatorischen Recht auszugehen. Eine Vertragsverletzung des Beklagten ergebe sich aus dem Sachverhalt nicht. Außer der behaupteten Verweigerung der Einverleibung sei auch keine Vertragsverletzung vorgebracht worden, die einen Rücktritt vom Vertrag und eine Rückforderung der EUR 80.000 rechtfertigen könnte. Die angebliche Weigerung der Einverleibung habe nicht festgestellt werden können und wäre zudem, weil ein obligatorisches Wohnrecht vorliege, nicht als Vertragsverletzung zu qualifizieren. Umgekehrt läge selbst bei Annahme der Vereinbarung eines dinglichen Wohnrechts mangels Aufforderung zur Einverleibung von Seiten der Klägerin und mangels Verweigerung des Beklagten keine Vertragsverletzung vor. Der Hausverkauf sei erst, nachdem die Klägerin die Klage auf Zahlung von EUR 80.0000 aus Rücktritt vom Vertrag eingebracht habe, erfolgt. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der EUR 80.000 habe, habe sie auch keinen Anspruch auf Behebung der EUR 18.000 vom Konto des Beklagten. Auch sonst ergebe sich aus den Feststellungen dafür keine Berechtigung, weshalb sie zur Rückzahlung dieses Betrags an den Beklagten verpflichtet sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren im führenden Verfahren stattzugeben und das Klagebegehren im verbundenen Verfahren abzuweisen.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Voranzustellen ist, dass die Klägerin in ihrer Berufung Berufungsgründe vermengt, womit sie gegen das Gebot verstößt, die Berufungsgründe getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten gehen und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet bleiben (RIS-Justiz RS0041851; RS0041761).
I. Zur Verfahrensrüge
1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt die Klägerin in Wahrheit weitgehend eine Tatsachenrüge und behauptete sekundäre Feststellungsmängel zur Ausführung, worauf im Rahmen der Beweis- und der Rechtsrüge eingegangen wird.
2. Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin unter anderem, es liege ein Widerspruch in den Feststellungen des Erstgerichts vor.
Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel. Sie begründen somit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern allenfalls einen der Rechtsrüge zuzuordnenden und dort zu behandelnden sekundären Feststellungsmangel (RS0042744; 7 Ob 144/24p [Rz 18]). Auch darauf wird bei Behandlung der Rechtsrüge zurückgekommen.
3. Gerade noch erkennbar als Behauptung eines Verfahrensmangels kann das Argument in der Berufung angesehen werden, die Beweiswürdigung in der Frage, ob über eine Absicherung des Wohnrechts gesprochen wurde, sei unschlüssig.
Das Fehlen einer (nachvollziehbaren und überprüfbaren) Beweiswürdigung bewirkt einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO (RS0102004). Jedes Urteil muss sowohl die erforderlichen Tatsachenfeststellungen klar und zweifelsfrei erkennen lassen als auch eine nachvollziehbare und für das Berufungsgericht überprüfbare Begründung dafür enthalten, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 7f; Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6§ 272 ZPO Rz 3).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil hier aber gerecht, nahm doch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auf diese Thematik unter Würdigung der Aussagen der Parteien ausdrücklich und umfassend auf mehreren Seiten Bezug. Das Urteil enthält damit sämtliche für seine Überprüfung notwendigen Elemente, es ist begründet und überprüfbar. Ob diese Begründung auch nachvollziehbar ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar; ein Begründungsmangel ist hier jedenfalls nicht gegeben.
II. Zur Beweisrüge
1. Die Berufung wendet sich gegen die Feststellung, der Beklagte habe der Klägerin nicht erklärt, dass, falls aus dem Hausverkauf Geld übrig bleiben sollte, sie sich das Geld von diesem Konto nehmen dürfe.
1.1.Die Berufung nennt dazu keine korrespondierende Ersatzfeststellung, was aber ein Erfordernis für die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge darstellt. Der Rechtsmittelwerber muss darlegen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835). In diesem Umfang ist die Beweisrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.2. Selbst bei Annahme, die Klägerin begehre eine auf das Vorliegen einer solchen Erklärung gerichtete Ersatzfeststellung, wäre die Beweisrüge nicht erfolgreich. Es gelingt der Berufung nämlich nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Feststellung hervorzurufen.
Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt in Hinblick auf die von der Prozessordnung vorgesehene Unmittelbarkeit der Beweisaufnahmen maßgebliche Bedeutung zu. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Daher hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodek in Klicka/Koller 6§ 482 ZPO Rz 6).
Diesen Ansprüchen wird das Ersturteil gerecht. Das Erstgericht setzte sich mit den einander widersprechenden Aussagen der Parteien zu diesem Thema auseinander und begründete schlüssig und überprüfbar, warum es die Aussage des Beklagten im Gegensatz zu jener der Klägerin für glaubwürdig erachtete. Stichhaltige Gründe, warum die angefochtenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind, führt die Berufung nicht ins Treffen (RS0041830). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, reicht allein noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0043175 [T1]; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff). In den Beweisergebnissen findet sich auch keine Grundlage für das in der Berufung aufgeworfene Argument, der Beklagte habe der Klägerin aufgrund seines schlechten Gewissens angeboten, einen Geldbetrag von seinem Konto zu beheben.
2.1. Wenn auch unter dem falschen Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, so doch noch erkennbar bekämpft die Klägerin die Feststellung, es sei nicht über den Fall gesprochen worden, dass die Eltern später allenfalls aus dem Haus ausziehen würden, insbesondere nicht darüber, dass die Eltern im Fall eines Auszugs den ins Reihenhaus investierten Verkaufserlös aus ihrer Wohnung wieder zurückerhalten sollten.
Sie begehrt noch erkennbar die Ersatzfeststellung, die Parteien hätten vereinbart, dass für den Fall, dass der Beklagte das Haus für sich selbst braucht, zum Beispiel wenn er heiratet, die EUR 80.000 an die Klägerin zurückzuzahlen seien.
2.2.Unabhängig davon, dass die begehrten Ersatzfeststellungen keine Deckung im klägerischen Vorbringen finden (auf eine derartige Vereinbarung hat sich die Klägerin nicht berufen und in erster Instanz auch kein Tatsachenvorbringen dazu erstattet) und damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO verstoßen, ist dazu festzuhalten, dass sich die Berufungswerberin dafür auf ihre eigene Aussage beruft, sich aber in keiner Weise mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zur bekämpften Feststellung auseinandersetzt und nicht auf die vom Erstgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Aussage des Beklagten eingeht.
Das Erstgericht hat sich auch dazu hinreichend mit den Beweisergebnissen, nämlich den Aussagen beider Parteien, auseinandergesetzt. Wenn es zu diesem Beweisthema der Aussage des Beklagten mehr Glaubwürdigkeit als jener der Klägerin attestierte, so hat es für diese Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch ausreichende und überprüfbare Gründe angeführt (vgl K lauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 E 39a). Der Klägerin gelingt es auch hier nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufkommen zu lassen.
3. Die Beweisrüge erweist sich damit als nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer ausführlichen und unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
III. Zur Rechtsrüge
1.1. Der – im Rahmen der Verfahrensrüge, aber der Rechtsrüge zuzuordnende – behauptete Widerspruch in den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (vgl Punkt I.2.) liegt nicht vor. Die Klägerin beanstandet mit dieser Begründung die Feststellung, es sei über eine Einverleibung des Wohnrechts nicht gesprochen worden.
Die Feststellung, es sei die Vorstellung der Parteien gewesen, dass die Eltern lebenslang berechtigt sein sollten, im Haus zu wohnen, steht nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass über eine Einverleibung des Wohnrechts nicht gesprochen wurde. Der Umstand, dass die Eltern des Beklagten nach den Vorstellungen der Parteien eine lebenslange Berechtigung haben sollten, im Haus zu wohnen, sagt nämlich nichts darüber aus, ob die Parteien auch über eine grundbücherliche Absicherung in Form eines dinglichen Wohnrechts gesprochen haben.
Inwiefern die (erst)genannte Feststellung im Widerspruch zur Feststellung stehen soll, dass auch nicht über den Fall gesprochen wurde, dass die Eltern später allenfalls aus dem Haus ausziehen würden, oder darüber, dass die Eltern im Fall eines Auszuges den ins Reihenhaus investierten Verkaufserlös aus ihrer Wohnung wieder zurückerhalten sollten, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht. Ein Widerspruch liegt nicht vor, behandeln die letztgenannten Feststellungen doch ganz andere Fragen als eine lebenslange Wohnberechtigung, nämlich jene, ob Gespräche über einen Auszug und die Rückerstattung des investierten Verkaufserlöses geführt wurden.
1.2.Sofern die Klägerin in dem Zusammenhang die Feststellung wünscht, der Beklagte habe die Absicherung des von ihm zugestandenen Wohnungsrechts im Grundbuch verweigert, so steht diese im Widerspruch zu den an mehreren Stellen für unterschiedliche Zeitpunkte getroffenen und unbekämpften Negativfeststellungen dazu, ob der Beklagte irgendwann die Einverleibung verweigert hätte (US 5, 2. und 5. Absatz), und kommt schon allein deshalb nicht in Frage (vgl RI0100163).
Dass die Klägerin diese Negativfeststellungen mit Beweisrüge bekämpfen wollte, bringt sie in ihrer Berufung auch nicht zum Ausdruck, zumal sie weder ausführt, ob, noch konkret welche Feststellungen bekämpft werden sollen. Allfällige Unklarheiten gehen – wie eingangs ausgeführt – zu ihren Lasten.
2.1. Wiederum unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet die Klägerin der Rechtsrüge zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel. Sie releviert, das Erstgericht hätte die Feststellung treffen müssen, dass der Beklagte der Klägerin die Nutzung der Wohnung durch einen Schlosstausch im Herbst 2023 und in weiterer Folge aufgrund des Verkaufs des Hauses unmöglich gemacht habe.
2.2. Das Erstgericht stellte ohnehin fest, dass der Beklagte das Schloss tauschte und die Klägerin mit ihrem Schlüssel nicht mehr aufsperren konnte. Auch stellte es fest, dass der Beklagte das Haus in der Folge verkaufte. Dass die Klägerin das Haus dadurch nicht mehr nutzen konnte, stellte der Beklagte auch gar nicht in Abrede. Unabhängig davon bringt die Klägerin nicht zur Ausführung, inwiefern die gewünschte Feststellung für die Lösung der Rechtsfrage von Relevanz sein sollte.
Sie begehrt im Verfahren nämlich nur die Rückzahlung eines Betrags, den sie dem Beklagten nach ihrem Vorbringen für die g rundbücherliche Sicherstellung eines Wohnungsrechts am Reihenhaus gezahlt habe. Sie stützt ihren Rückforderungsanspruch ausschließlich auf diesen Vertrag bzw den Rücktritt vom Vertrag und daraus resultierende „Bereicherungsansprüche“, da der Beklagte die Einverleibung vereinbarungswidrig verweigert habe (ON 56.4, 3).
Sie hat ihren Anspruch dagegen nicht darauf gestützt, dass der Beklagte die Ausübung des Wohnrechts schuldhaft verunmöglichen würde, und im erstinstanzlichen Verfahren dazu auch kein Tatsachenvorbringen erstattet. Ein darauf abzielendes Berufungsvorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Dass sich im Beweisverfahren Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben haben, bleibt irrelevant, weil Beweisergebnisse kein Vorbringen ersetzen (RS0038037 [insb T8: Partei- und Zeugenaussagen; T19: Urkundeninhalt]; RS0017844 [insb T3]; RS0037915; RS0043157 uva).
2.3.Die Rechtsrüge hat von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen (RS0043603 [T2]; RS0043312 [T12, T14]; 7 Ob 59/17b). Da eine Vereinbarung der Zahlung eines Betrags von 80.000 gegen grundbücherliche Sicherstellung eines Wohnrechts gerade nicht festgestellt wurde, ist die Beurteilung des Erstgerichts, darauf könne die Klägerin ihren Klagsanspruch nicht stützen, nicht zu beanstanden.
Nach dem Sachverhalt wurde auch nicht besprochen, dass die Klägerin im Fall eines Auszugs den ins Haus investierten Verkaufserlös aus ihrer Wohnung zurückerhalten sollte. Auf eine derartige Vereinbarung hat sie sich in ihrem Vorbringen zwar gar nicht berufen (vgl bereits Punkt II.2.2.), aber auch auf Basis dieser (hier überschießenden) Feststellungen bestünde der Klagsanspruch mangels entsprechender Vereinbarung, für die die Klägerin die Beweislast trifft (vgl RS0037797), nicht zu Recht.
3.Die Berufung der Klägerin enthält, auch wenn sie eingangs unter den Berufungsgründen auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nennt, nur Ausführungen unter den Überschriften „Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und „Zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung“. Die Klägerin setzt sich mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts in ihren Berufungsausführungen auch nicht weiter auseinander. Eine Auseinandersetzung mit der übrigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts hat daher zu entfallen. Denn eine Rechtsrüge wird nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn darin bestimmt begründet wird, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass eine bereits im Verfahren erster Instanz behauptete entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (vgl 5 Ob 80/14x).
4. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
IV.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
V.Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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