Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Mag. Katharina Raabe-Stupping Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 68.024,55 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.7.2025, GZ: **-33 I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
II. Der Berufung wird nicht Folge geben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.781,32 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin EUR 630,22 USt) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu I.Der Verfassungsgerichtshof hat den aus Anlass der Berufung gestellten Antrag der Klägerin gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, die Worte "mit Video Lotterie Terminals" in § 12a Abs 3 GSpG in der Fassung BGBL I Nr 73/2010 als verfassungswidrig aufzuheben, mit Beschluss vom 3.3.2026 zurückgewiesen (G 131/2025-13).
Das Berufungsverfahren, mit dem mit Beschluss vom 17.11.2025 innegehalten wurde, war daher fortzusetzen.
Zu II. Die Klägerin hat auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite ** von 15.2.2009 bis 28.2.2024 Online-Glücksspiele (Slots) gespielt und dabei im Spielzeitraum 1.11.2016 bis 28.2.2024 einen Verlust in Höhe von insgesamt EUR 68.024,55 erlitten.
Die Klägerinbegehrt von der Beklagten letztlich die Rückerstattung dieses Spielverlusts samt Zinsen, gestützt auf unrechtmäßige Bereicherung, Schadenersatz und Sittenwidrigkeit. Sie sei im genannten Zeitraum spiel-und wettsüchtig gewesen, habe die Tragweite ihres Verhaltens nicht überblicken können und sei daher partiell geschäftsunfähig gewesen. Die mit ihr geschlossenen Spielverträge seien daher nichtig und rückabzuwickeln. Zudem habe es die Beklagte schuldhaft und rechtswidrig unterlassen, zum Schutz der Klägerin einzuschreiten und sie aufgrund ihres Spielverhaltens vom Spiel spätestens ab 1.11.2016 auszuschließen. Die Beklagte habe mit ihr nicht einmal Kontakt aufgenommen, um ihre Einkommens-und Vermögenssituation zu erheben. § 12a GSpG, der die Spielerschutzbestimmungen des § 5 Abs 3 bis 6 GSpG nur für elektronische Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals für anwendbar erkläre, sei verfassungswidrig. Die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Spielsucht in einer Zwangslage (iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB) befunden, welche die Beklagte dadurch ausgebeutet habe, dass sie Online-Glücksspiele angeboten habe, deren Wert in einem auffallenden Missverhältnis zu den von der Klägerin geleisteten Einsätzen gestanden sei.
Die Beklagtebestritt eine (partielle) Geschäftsunfähigkeit der Klägerin. Anzeichen einer pathologischen Spielsucht seien bei ihr nie vorgelegen. Die Klägerin habe die Bedeutung ihrer rechtsgeschäftlichen Handlungen zumindest im Kern erfassen können. Ihr Spielverhalten sei im klagsgegenständlichen Zeitraum auch nicht auffällig gewesen, sie habe vielmehr kontrolliert und selbstbestimmt gewirkt. Sie sei durchaus in der Lage gewesen, vorübergehend mit dem Spielen aufzuhören, habe auch immer wieder längere Spielpausen eingelegt und sich Gewinne auch auszahlen lassen. Die Intensität des Spiels habe keinerlei Hinweise auf eine Geschäftsunfähigkeit ergeben. Oftmals habe sie sich auf der Plattform der Beklagten auch nur eingewählt, ohne zu spielen. § 25 Abs 3 GSpG komme nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beim Online-Glücksspiel nicht zur Anwendung, es bestünden auch keine ähnlichen (zivilrechtlichen) Schutz-und Sorgfaltspflichten des Betreibers nach anderen Rechtsnormen. § 12a GSpG sei nicht verfassungswidrig, die unterschiedliche Behandlung von terrestrischen Casinos einerseits und dem Online-Glücksspiel andererseits sei sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte habe den Spielern ein wöchentliches Einzahlungslimit von EUR 800 vorgegeben, das die Klägerin oft nicht einmal ausgeschöpft und überdies für einzelne Zeiträume sogar eigenständig reduziert habe. Ein Schadenersatzanspruch wäre auch verjährt. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist sei mit Beendigung eines jeden Spielvertrags anzusetzen. Ersatzforderungen aus Spielverlusten vor Mai 2021 seien damit zur Gänze verjährt, ebenso zu 75 % jene aus Verlusten, die mehr als drei Jahre vor der Klagsausdehnung entstanden seien. Wucher liege schon nach den unsubstantiierten Ausführungen der Klägerin nicht vor. Konzessioniertes Glücksspiel könne nicht generell unter den Wuchertatbestand subsumiert werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen (Urteilsausfertigung Seiten 4 bis 7 des Ersturteils):
Die (im Jahr ** geborene) Klägerin begann 2009 im Alter von 22 Jahren Online-Glücksspiele zu spielen. Anfangs spielte sie nur auf der Plattform C*, lediglich sporadisch und mit geringen Einsätzen. Dass der Tod ihrer länger pflegebedürftigen Mutter im Jahr 2015, der sie emotional sehr belastete, zu einer verstärkten Spieltätigkeit geführt hätte, kann jedoch nicht festgestellt werden. Von September 2015 bis einschließlich Jänner 2016 entfaltete die Klägerin keinerlei Spieltätigkeit. Erst ab Februar 2016 nahm sowohl die Häufigkeit der Glücksspiele als auch die Höhe der eingesetzten Geldbeträge erkennbar zu. Dass dadurch spätestens ab dem 1.11.2016 das Existenzminimum der Klägerin gefährdet gewesen wäre, war für die Beklagte nicht ersichtlich.
Im Jahr 2016 wies die Klägerin auf der Plattform der Klägerin 169 Spieltage auf und verlor dabei insgesamt - bereinigt um die erzielten Gewinne – EUR 14.144,60. Davon entfielen EUR 6.500 auf die Monate November und Dezember 2016 und EUR 7.644,60 auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2016. Im Jahr 2017 erbte die Klägerin von ihrer Großmutter rund EUR 124.000, woraufhin sie ihre Spieltätigkeit weiter intensivierte. Sie begann auch auf den Plattformen D* und E* zu spielen und hatte ihr Erbe in rund einem Jahr im Wesentlichen aufgebraucht. Bei D* setzte sie im Zeitraum von 17.6.2017 bis 19.2.2018 EUR 134.357,15 ein und erlitt dabei einen Verlust von EUR 85.957,15. Auf der Plattform C* verspielte sie 2017 in Summe EUR 29.152,55. Auf der Website ** verlor sie vom 30.4.2017 bis 19.7.2022 insgesamt EUR 57.415,59. Ab dem Jahr 2018 entwickelten sich die Verluste wieder rückläufig. Bei der Beklagten verlor die Klägerin (bereinigt um die Gewinne) im Jahr 2018 EUR 15.320,04 und im Jahr 2019 EUR 5.836,50. Im Jahr 2020 erzielte die Klägerin einen Gewinn von EUR 1.446,46. Die Verluste in den Jahren 2021 bis 2024 betrugen EUR 1.647,66, EUR 3.527,66, EUR 5.559,60 und EUR 1.927,00. Auf der Plattform der Beklagten hatte die Klägerin im Zeitraum 2017 bis 2024 jährlich folgende Anzahl an Spieltagen: 193-170-94-99-105-182-267-20.
Die Klägerin spielte hauptsächlich, weil ihr das Spielen Spaß machte, wegen des Adrenalinkicks, der Euphorie beim Gewinnen und weil sie sich einen Gewinn neuerlich erhoffte. Wenn es ihr psychisch schlecht ging, flüchtete sie sich oft ins Spiel. Nach größeren Verlusten hoffte sie, diese durch einen Gewinn ausgleichen zu können und versuchte meist am nächsten Tag erneut ihr Glück.
Wenn die Klägerin Geld hatte, spielte sie oft täglich, wenn sie kein Geld mehr hatte, reduzierte sie ihre Einsätze oder schränkte die Spieltätigkeit ein. Spielfreie Tage ergaben sich hauptsächlich dann, wenn die Klägerin kein Geld mehr zur Verfügung hatte.
Die Klägerin ist Horterzieherin und befand sich stets in einem aufrechten Dienstverhältnis. Probleme in ihrem Job traten durch ihre Spieltätigkeit nicht auf. Ihr Nettoeinkommen betrug im Zeitraum zwischen 2016 und 2024 zwischen 1.800 und EUR 2.500 monatlich. Um ihre Spieltätigkeit zu ermöglichen, schränkte sich die Klägerin in anderen Lebensbereichen bewusst ein: Sie lebte sehr bescheiden, auch was das Essen anlangte, verzichtete auf Urlaube oder ein Auto, ging abends nicht aus und hatte keine besonderen Hobbys. Seit 2024 studiert die Klägerin berufsbegleitend „Clinical Engineering“. Bereits im Jahr 2019 hatte sie ein berufsbegleitendes Studium begonnen, dann aber wieder abgebrochen. Ihre Sozialkontakte hat die Klägerin aufgrund ihrer Spieltätigkeit zwar deutlich reduziert, aber nicht zur Gänze aufgegeben. Um sich ein Zusatzeinkommen zu verschaffen, ging die Klägerin zeitweise Plasma spenden. Außerdem verwendete sie einen eigentlich zur Anschaffung von Möbeln aufgenommenen Kredit zur Finanzierung ihrer Spieltätigkeit. Während der Coronazeit ließ sie einen Mietzinsrückstand auflaufen, was zunächst sanktionslos blieb, wodurch sie letztlich aber eine Zwangsdelogierung riskierte. Das Wohnungsproblem konnte sie letztlich aber dadurch lösen, dass sie im Jahr 2021 zu ihrem Freund zog, den sie 2020 kennengelernt hatte und mit dem sie nach wie vor zusammenlebt. Dieser weiß mittlerweile auch über ihre „Spielsucht“ Bescheid.
Generell versucht die Klägerin allerdings aus Scham, ihre Spieltätigkeit vor ihrem Umfeld zu verheimlichen. Aktiv belogen hat sie andere in diesem Zusammenhang allerdings noch nicht. Strafrechtlich wurde die Klägerin ebenfalls nicht auffällig.
Aus psychiatrischer Sicht lag bei der Klägerin niemals eine krankheitswertige psychische Störung in Form der „Spielsucht“ oder des „pathologischen Spielens“ nach der ICD-10 (F63.0) vor, zumal bei ihr keine Einschränkungen im Bereich der Impulskontrolle bestehen oder bestanden, was nach der ICD-10 definitionsgemäß aber Voraussetzung für eine derartige Diagnose wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nach dem Kriterienkatalog des DSM-5 die Voraussetzungen für die Diagnose des pathologischen Spielens/der Spielsucht im klagsgegenständlichen Zeitraum erfüllt hätte. In Bezug auf die Klägerin ist vielmehr die Diagnose des „gewohnheitsmäßigen Spielens“ (Z.72.6) zu stellen, die aber keine krankheitswertige Störung darstellt.
Bei der Klägerin bestanden während des gesamten klagsgegenständlichen Spielzeitraums ausreichende kognitive Fähigkeiten, um die Tragweite ihres Handelns beurteilen zu können und die Auswirkungen ihres Spielverhaltens auf ihre finanzielle Situation und ihr Sozialleben zumindest im Kern abschätzen zu können.
Sie besaß auch noch genug Willensbildung (voluntative Fähigkeiten), um sich bei Bedarf gegen das Spielen entscheiden zu können bzw. um ihr Spielverhalten entsprechend anpassen zu können, was sie auch immer wieder getan hat. Ein Kontrollverlust im Sinne einer fehlenden Dispositionsfreiheit in Bezug auf das ausgeübte Glücksspiel lag bei der Klägerin nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wurde ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
Als (primären) Verfahrensmangel rügt die Klägerin, dass entgegen ihrem Antrag in der Verhandlung vom 29.4.2025 kein "Obergutachten" eingeholt worden sei. Daraus hätte sich ergeben, dass die Klägerin pathologisch spielsüchtig sei und dass ihre Spielsucht ein solches Ausmaß erreicht habe, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Spiel von sich aus zu beenden.
Zur Verfahrensrüge ist ebenso wie zum abgelehnten Antrag erster Instanz (in ON 30.1, 16) vorgebracht, das eingeholte Gutachten (von Mag.Dr. F*, Fachgebiet der klinischen Psychologie) sei mangelhaft, weil dieser aus einem Test über allgemeine Impulskontrolle (nämlich ob man aus vier geometrischen Figuren auf eine reagieren könne) geschlossen habe, dass bei der Klägerin keine Impulskontrollstörung in Bezug auf das Spielverhalten vorliege und weil es nicht vom neuesten Stand der Wissenschaft ausgegangen sei, wonach die Spielsucht im ICD-11 als Suchterkrankung und nicht mehr als Impulskontrollstörung eingeordnet sei.
Nach § 362 Abs 2 ZPO ist eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige oder mit Zuziehung anderer Sachverständiger anzuordnen, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder wenn von Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden.
Die Prüfung dieser Voraussetzung fällt, so zutreffend die Berufung, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in das Gebiet der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163 [T5] [T6] [T15] [T16]; RS0097433; RS0043320 [T12] [T15] [T30]; RS0040588 [T3]). Damit ist aber auch die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens zu ein-und demselben Beweisthema (hier: [partielle] Geschäftsunfähigkeit der der Klägerin) mangels Vorliegens jener Voraussetzungen ein Akt der Beweiswürdigung und daher mit der Beweisrüge auszugreifen. Ungeachtet dessen wurde im erfolglosen Beweisantrag der Klägerin gar nicht angeführt, aus welchem Fachgebiet das weitere Gutachten eingeholt werden soll, aus dem Begriff "Obergutachten" kann aber geschlossen werden, dass ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet der (klinischen) Psychologie gemeint war, wogegen allerdings die zur Entkräftung des erstatteten psychologischen Gutachtens nunmehr vorgelegte psychiatrische Stellungnahme sprechen würde, die allerdings, wie noch zu zeigen sein wird, ohnedies nicht verwertet werden konnte.
Die Ausführungen zur Mängelrüge werden daher im Folgenden in Erledigung der Beweisrüge behandelt.
2. Zur Beweisrüge:
Diese bekämpft die oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen. Stattdessen soll festgestellt werden, dass aus psychiatrischer Sicht bei der Klägerin eine krankheitswertige psychische Störung in Form der „Spielsucht“ oder des „pathologischen Spielens“ vorlag, die Klägerin in den jeweiligen Spielsituationen nicht mehr in der Lage war, ihren Willen, zu spielen oder nicht zu spielen, zu bestimmen und daher das Glücksspiel aus eigener Kraft nicht mehr kontrollieren konnte.
Dazu kann sie allerdings auf keinerlei Beweisergebnisse erster Instanz zurückgreifen, sondern nur ins Treffen führen, dass ein Obergutachten wegen behaupteter Mängel des eingeholten Gutachtens zu beauftragen gewesen wäre, das eine Grundlage für die Ersatzfeststellungen geboten hätte.
Auf der Basis der ihr vorliegenden Beweisergebnisse hat die Erstrichterin die genannten Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens zu Recht verneint. Sie befand das Gutachten von Mag.Dr. F* (ON 22 und ON 30.1) zutreffend in allen anderen Punkten sowie auch im Ergebnis (kein pathologisches Spielen) für schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Klägerin schon in erster Instanz geäußerten Bedenken, wonach die angewandten Testverfahren in Bezug auf die Impulskontrolle bei Glücksspiel nicht aussagekräftig seien, teilte es deswegen nicht, weil der Sachverständige, dessen fachliche Expertise für das Gericht außer Frage stand, nachvollziehbar bestätigte, dass es sich um ein valides Testverfahren handle, das für sämtliche Bereiche der Impulskontrolle, insbesondere im Zusammenhang mit Glücksspiel, Anwendung finden könne. Ergänzend ist dazu auf die Gutachtenserörterung zu verweisen, in deren Rahmen der Sachverständige nicht nur sämtliche Fragen der Klägerin (Gutachtenserörterungsantrag ON 25.1) umfassend und verständlich beantwortete, sondern auch deren Kritik an seiner Befundaufnahme mit den Hinweisen ausräumte, dass das Diagnosesystem ICD (der WHO) in Österreich in der Version 10 gelte, das heißt in dieser Version autorisiert und verfügbar ist, wogegen die von der Klägerin (eingeforderte) Version 11, von der es keine deutsche Fassung gibt, in Österreich noch nicht zugelassen ist. Mangels entgegenstehender Beweisergebnisse in diesen Punkten erwies sich damit auch der erst nach Entlassung des Sachverständigen erhobene Einwand der Klägerin, das Gutachten entspreche mangels Berücksichtigung des ICD-11 nicht dem neuesten Stand der Wissenschaft, als unbegründet. Hinzu kommt, dass der Sachverständige in diesem Kontext mündlich noch einmal auf das schon im schriftlichen Gutachten berücksichtigte DSM-5 ("Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen") zurückkam, nach dessen Kriterien sich die Diagnose "Störung durch Glücksspiel" ebenfalls nicht stellen ließ (ON 22, 11 f; ON 30.1, 18).
Auf das zur Prüfung der Impulskontrolle angewandte Testverfahren INHB (Punkt 5.3.2 in ON 22) ging der Sachverständige Mag.Dr. F* im Rahmen der Gutachtenserörterung ebenfalls ein. Er erklärte, dass die Impulskontrolle viele Lebensbereiche betreffen kann, der durchgeführte Test aber so spezifisch und gerade auf optische Reize ausgerichtet ist, wie sie auch beim Glücksspiel vorkommen (ON 30.1, 20). Erst nach Entlassung des Sachverständigen und ergänzender Befragung der Klägerin zu diesem Testverfahren, das diese ihrerseits nur laienhaft beschreiben konnte, wurde auch dieses Testverfahren zum weiteren Anlass genommen, das eingeholte Gutachten als mangelhaft und nicht dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechend zu rügen und ein Obergutachten zu beantragen. Dieser Antrag musste insoweit schon daran scheitern, dass eine Parteiaussage grundsätzlich und jene Aussage der Klägerin im Besonderen nicht geeignet ist, die Fachkunde des Sachverständigen oder dessen Gutachten und damit auch dessen Methodenwahl in Zweifel zu ziehen. Die Methodenwahl zählt zum Kern der Sachverständigentätigkeit und kann dem Sachverständigen nicht vorgeschrieben werden (RS0119439 [T6][T8][T9][T12]).
Die Klägerin konnte die behaupteten Gutachtensmängel auf keinerlei - dem Gutachten widersprechendes - vorhandenes Beweissubstrat stützen, sie führte dazu auch gar kein Beweisergebnis an (ON 30.1, 24). Insbesondere lag dazu weder ein anderes noch ein Privatgutachten vor, das als Urkunde die Behauptung der Unzulänglichkeit des vorliegenden Gutachtens gestützt hätte. Hinzu kommt, dass die Schlussfolgerung der Beweisrüge in tatsächlicher Hinsicht von einer "psychischen Störung in Form der Spielsucht" (Anm.: die sich aus dem eingeholten Gutachten gerade nicht ergab) auf eine fehlende Dispositionsfähigkeit der Klägerin ("nicht mehr in der Lage, ihren Willen, zu spielen oder nicht zu spielen, zu bestimmen) nach dem Gutachten von Mag.Dr. F* keineswegs zwingend ist, gab dieser doch bei der Gutachtenserörterung an, dass nicht jeder Suchtkranke auch partiell geschäftsunfähig sei (so auch die Rechtsprechung, zB 4 Ob 28/19z), die Klägerin aber ihr Spielverhalten nach ihrer Aussage durchaus angepasst habe, sie sei daher, dabei bliebe er, eine lediglich gewohnheitsmäßige, nicht aber pathologische Spielerin (ON 30.1., 21). Dieser Beurteilung liegt zudem auch nicht nur das Ergebnis jener - beanstandeten - Testung der Impulskontrolle (sowie das Ergebnis einer Reihe weiterer Tests) zugrunde, vielmehr nahm der Sachverständige bei seiner Einschätzung auch auf die klinisch-psychische Exploration der Klägerin sowie - wie erwähnt - deren Angaben vor Gericht Bedacht.
Die Beweisergebnisse erster Instanz boten also weder Bedenken gegen das Gutachtensergebnis noch hinreichend Grund für die Einholung eines Obergutachtens im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO. Auch die Stichhaltigkeit einer Beweisrüge kann nur auf Basis jener Verfahrenslage geprüft werden, wie sie sich dem Erstgericht bei Verhandlungsschluss präsentierte. Der Versuch der Berufung, die Gutachtensergebnisse erster Instanz durch erst nach jenem Zeitpunkt vorgelegte Urkunden zu entkräften, nämlich durch die "Stellungnahme" eines Facharztes aus einem anderen Fachgebiet (em.o.Univ.Prof. Dr.Dr. G*, Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie; ON 40.3), aus der im Übrigen gar nicht hervorgeht, dass ICD-11 in Österreich bereits angewandt werden müsste (arg.: „... wäre hilfreich, wenn ... auch auf ... ICD-11 eingegangen wäre."), sowie einen Artikel aus "Die Psychotherapie" (Schwerpunkt: Veränderungen in der ICD-11-Übersichten; ON 40.2), der seinerseits erst einer gutachterlichen Einordnung unterzogen werden müsste, scheiterte schon am Neuerungsverbot (§ 482 ZPO). Neue Beweismittel dürfen nämlich gemäß § 482 Abs 2 ZPO in Rechtsmittelschriften nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit beantragt werden, nicht aber zur Unterstützung oder Bekämpfung anderer Berufungsgründe wie jenes der unrichtigen Beweiswürdigung (RS00431812).
Der festgestellte Sachverhalt war daher als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung zu übernehmen.
3. Zur Rechtsrüge:
Dazu ist zunächst auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Erstrichterin zur Geschäftsfähigkeit (§ 865 Abs 1 ABGB [nunmehr] idF BGBl I 2017/59) zu verweisen (§ 500a ZPO).
Hervorzuheben ist, dass partielle Geschäftsunfähigkeit dann vorliegt, wenn der Betroffene unfähig ist, die Tragweite eines bestimmten konkreten Geschäfts abzuschätzen (Mangel der Diskretionsfähigkeit) und/oder dieser Einsicht gemäß zu disponieren (Mangel der Dispositionsfähigkeit; RS0009075 [T8] [T11]). Die Dispositionsfähigkeit in Bezug auf das bestimmte Geschäft darf aber nicht bloß „tangiert“, sondern muss tatsächlich „aufgehoben“ sein (8 Ob 41/25z mwN; RS0014626 [T2] [T3]). Die Beweislast für das Fehlen (einer) dieser Fähigkeiten trifft die sich auf ihre Geschäftsunfähigkeit berufende Klägerin (8 Ob 41/25z mwN; RS0014645). In Glücksspielfällen gilt kein anderer Maßstab. Die bloße Diagnose von Spielsucht führt wie bereits erwähnt nicht schon automatisch zur Geschäftsunfähigkeit (8 Ob 41/25z mwN; Geschäftsfähigkeit bejaht trotz Diagnose „pathologisches Spielen“ [Spielsucht] laut ICD-10 im Sinn einer Störung der Impulskontrolle, jedoch ohne Vorliegen neurologischer Störungen oder Erkrankungen).
Der Rechtsrüge ist also zu folgen, wenn sie aus 4 Ob 232/23f zitiert, dass eine Person (partiell) geschäftsunfähig ist, wenn sie spielsüchtig ist und es ihr nicht möglich ist, ihrem Suchtverhalten noch vor deren Beginn entgegenzusteuern. Es kommt also nicht (nur) auf das Vorliegen einer Spielsucht, sondern auf die Fähigkeit an, sich gegen das Spielen entscheiden zu können.
Abgesehen davon, dass eine (pathologische) Spielsucht der Klägerin nicht festgestellt werden konnte (negative Feststellung), ist sehr wohl - auf Basis des eingeholten Gutachtens - (positiv) festgestellt, dass die Klägerin noch genug Willensbildung (voluntative Fähigkeiten) besaß, um sich bei Bedarf gegen das Spielen entscheiden zu können bzw. um ihr Spielverhalten entsprechend anpassen zu können, was sie auch immer wieder getan hat. Diese Tatsachen, festgestellt auf Basis unter anderem des Gutachtens, genügen rechtlich für die Schlussfolgerung, dass die Klägerin in Bezug auf das ausgeübte Online-Glücksspiel im maßgeblichen Zeitraum nicht nur (unstrittig) diskretionsfähig, sondern auch dispositionsfähig und damit nicht partiell geschäftsunfähig war. Dabei schadete es nicht, dass im Folgesatz des Urteilssachverhalts auch noch von "keinem Kontrollverlust im Sinn fehlender Dispositionsfreiheit" die Rede ist, sind doch damit nur die Aussagen des vorangehenden Satzes zusammengefasst. Diese Feststellungen sind - wie erwähnt - subsumtionstauglich, erlauben also eine abschließende Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin im relevanten Zeitraum im Sinn der dargelegten Rechtsprechung. Damit haftet aber weder dem Ersturteil ein Feststellungsmangel an noch liegt, wie die Rechtsrüge es darzustellen versucht, dem Gutachten ein Geschäftsunfähigkeitsbegriff zugrunde, der sich mit dem eingangs dargestellten der Rechtsprechung nicht decken würde. Die Rechtsrüge greift hier erneut die Tatsachengrundlage an, die nicht schon dadurch erschüttert werden kann, dass im Gutachten auch andere, der Rechtsprechung keineswegs völlig widersprechende Definitionen der Geschäftsunfähigkeit aus (forensisch-)psychiatrischer Sicht angeführt sind.
Die schadenersatzrechtliche Anspruchsbegründung wird in der Rechtsrüge nur im Hinblick auf ihren Individualantrag auf Normenkontrolle releviert, der im Ergebnis auf die Ausdehnung von Spielerschutzvorschriften (des § 25 Abs 3 GSpG) auf Online-Glücksspiel zielte. Da dieser Antrag wie dargestellt zurückgewiesen wurde, erübrigte sich ein Eingehen auf diese Anspruchsbegründung.
Auf den Anspruchsgrund der Sittenwidrigkeit kommt die Berufung nicht mehr zurück.
Damit blieb auch die Rechtsrüge erfolglos, ebenso die Berufung insgesamt.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
5. Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten, der weitere Rechtszug ist daher nicht zulässig.
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