Geschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.
Rückverweise
…Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft – wie hier – von diesen geistigen Störungen „tangiert“ wurde (RIS Justiz RS0014626). Die weitwendigen Revisionsausführungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit laufen auf eine – in dritter Instanz unzulässige – Tatsachen und Beweisrüge hinaus (vgl RIS Justiz RS0069246 [T1…
…entsprechend der Einsicht in die Tragweite eines Geschäfts auch zu disponieren – darf nicht bloß „tangiert“, sondern muss tatsächlich „aufgehoben“ sein (RS0014626 [T2, T3]; 6 Ob 44/13h; 9 Ob 45/15f; 9 Ob 91/16x; 4 Ob 28…
…dem Mangel an Einsichtsfähigkeit und der Intelligenzminderung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, das Geschäft von der geistigen Störung also „tangiert“ wurde (vgl RIS Justiz RS0014626; RS0014651). So wie im Vergleichsfall besteht auch bei der hier Beklagten eine intellektuelle Minderbegabung mit gleichen negativen Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit. Diese Minderbegabung ist sogar…
…eines an geistigen Störungen leidenden Vertragschließenden schon dann gegeben, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen „tangiert“ wurde (RIS Justiz RS0014626). Die missverständliche Verwendung des Wortes „tangiert“ wurde im Schrifttum kritisiert ( Rummel in Rummel , ABGB³ § 865 Rz 3). 5.2. Mit…
…unfähig sei, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen; die Freiheit zur Willensentschließung dürfe nicht bloß „tangiert“, sondern müsse tatsächlich „aufgehoben“ sein (RS0014626 [T2]). Dem ist die Rechtsprechung seither gefolgt (9 Ob 45/15f; 9 Ob 91/16x; 4 Ob 28/19z…