JudikaturOGH

RS0014626 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2025

Geschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.

Rückverweise