JudikaturOGH

RS0009075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2025

Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines nicht entmündigten Geistesschwachen oder Geisteskranken ist entscheidend, ob er in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren und auch zu beurteilen, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahren werde.

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