Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, sowie sowie die Richterin Mag. a Müller und den Kommerzialrat Binder in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* B*, geboren am **, **, 2. DDr. C* B*, geboren **, **, 3. D*, geboren am **, **, 4. Mag. E*, geboren am **, **, alle vertreten durch die ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH, 2. G* GmbH , beide **, und 3. H*, **, alle vertreten durch Mag. Julian A. Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 70.000,- sA, über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse: EUR 60.705,05) gegen das (richtig: Teil-)Urteil des Handelsgericht Wien vom 29.9.2025 in der berichtigten Fassung vom 24.11.2025, **-48.2, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Erstgericht ging – soweit für das Berufungsverfahren relevant - von folgendem Sachverhalt aus (Ergänzungen des Berufungsgerichtes sind durch Unterstreichunghervorgehoben – zur Zulässigkeit: RS0121557):
Das Verfahren gegen den Drittbeklagten ist seit 7.7.2025 ex lege unterbrochen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt wurde über das Vermögen des Drittbeklagten ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet (ergänzt durch das Berufungsgericht aus ON 43) .
Die Kläger sind ideelle Miteigentümer der Liegenschaft EZ I*, KG J*, mit der Grundstücksadresse K* ( Liegenschaft ). Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gehörten dem Erstkläger 30/100 ideelle Anteile, dem Zweit-und dem Drittkläger je 25/100 und die Viertklägerin 20/100.
Der Drittbeklagte war bis 4.1.2024 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeklagten und bis 15.2.2024 Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Zweitbeklagte war von 18.5.2021 bis 10.4.2024 Alleingesellschafterin der Erstbeklagten (jeweils Datum der Firmenbucheintragung).
Im April 2022 trat eine Mitarbeiterin der Zweitbeklagten an den Zweitkläger heran und bekundete namens der Zweitbeklagten Interesse an der Liegenschaft. Sie übermittelte in weiterer Folge am 27.4.2022 einen Letter of Intent zwischen der Zweitbeklagten und einem dem Zweitkläger zuzurechnenden Unternehmen, unterzeichnet vom Drittbeklagten. Der Text dieser Erklärung stammte von Beklagtenseite. Unter Punkt 6) heißt es:
„6) Der Investor / Interessent bestätigt weiters, dass genug Eigenkapital für den Ankauf vorhanden ist.“
Die Zweitbeklagte legte mehrere Angebote. Zuletzt am 4.7.2022 (Blg ./G), welches von den Klägern am 10.7.2022 angenommen wurde (Blg ./H).
Dieses lautete – soweit für das Berufungsverfahren relevant – wie folgt:
„Die G* GmbH, FN **, ** als Anbotstellerin und Käuferin stellt [...] folgendes
VERBINDLICHE und BEFRISTETE KAUFANBOT
Kaufgegenstand:
Liegenschaft EZ I*, KG J*, Grundstück Nr.: 135/3 mit der Liegenschaftsadresse K*, samt den darauf errichteten Baulichkeiten und Zubehör.“
(ergänzt durch das Berufungsgericht aus Beilage ./G)
Im Punkt „Kaufpreis“ ist unter anderem geregelt:
„Die Anbotstellerin bestätigt ausdrücklich über ausreichende Mittel zu verfügen, um den vereinbarten Kaufpreis und sämtliche Nebenkosten zu erlegen.“
Der Punkt „Fälligkeit und Zahlung“ lautet ua:
„Der Kaufpreis wird innerhalb von 6 Wochen nach Kaufvertragsunterzeichnung, zzgl. 14 Tage gesetzlicher Nachfrist, auf das vom Notar als Treuhänder zu errichtende Treuhandkonto eingezahlt.“
Im Punkt „Sonstiges“ findet sich folgende Wendung:
„Die Käuferin behält sich vor und stimmen die Verkäufer zu, dass an ihrer Stelle eine von ihr namhaft gemachte natürliche oder juristische Person unter Übernahme aller Rechte und Pflichten aus diesem Angebot den verbücherungsfähigen Kaufvertrag abschließt.
Diese Abmachungen gelten auch für etwaige Rechtsnachfolger beider Parteien.“
Im Zuge der Vertragserstellung fand am 3.10.2022 eine Besprechung statt, in der sich die Käuferseite ausbedingten, eine Projektgesellschaft als Käuferin einzusetzen. Der Drittbeklagte gab an, dass die Erstbeklagte als Käuferin auftreten werde. Die Kläger akzeptierten die Projektgesellschaft als neue Vertragspartnerin. Der Kaufvertrag wurde letztendlich zwischen den Klägern als Verkäufer einerseits und der Erstbeklagten als Käuferin abgeschlossen.
Die Kläger erklärten am 15.2.2023 nach Nachfristsetzung den Rücktritt von dem am 31.10.2022 abgeschlossenen Kaufvertrag, weil der Kaufpreis samt Nebenkosten nicht bezahlt worden war.
Die Kläger begehrte die Zahlung von EUR 70.000,- sA und brachten dazu vor, es handle sich dabei um einen Teilbetrag des von den Beklagten schuldhaft verursachten Schadens in Höhe von (zuletzt ON 24.2) EUR 605.510,92, den sie in einzelne hier nicht wiedergegebene Positionen aufgliederten. Die einzelnen Schadenspositionen begehrten sie in ihrem jeweiligen Verhältnis zum Gesamtbetrag.
Die Bonitätszusagen der Zweitbeklagten vom 27.4.2022 und 4.7.2022 seien für die Kläger ausschlaggebend gewesen, sämtliche anderen Verkaufsverhandlungen abzubrechen und zunächst das verbindliche Kaufanbot der Zweitbeklagten anzunehmen und sodann den Kaufvertrag mit der Erstbeklagten abzuschließen. Dieser offenbar falsche Eindruck sei durch das schuldhafte Handeln sämtlicher Beklagten herbeigeführt worden. Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hafteten den Klägern solidarisch als direkte Vertragspartner des Kaufvertrages, zumal die Zweitbeklagte das verbindliche Kaufanbot abgegeben und die Erstbeklagte letztlich den grundbuchsfähigen Kaufvertrag unterfertigt habe. Die Kläger seien mit einem Austausch der Käuferin nur vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Finanzierungszusage der Zweitbeklagten einverstanden gewesen. Der Drittbeklagte hafte jedenfalls für den Vertrauensschaden aus culpa in contrahendo. Zudem hätten die Beklagten die Kläger bewusst und vorsätzlich über ihre Bonität getäuscht und die Kläger durch List zur Annahme des Kaufanbotes der Zweitbeklagten und letztlich zur Vertragsunterzeichnung mit der Erstbeklagten veranlasst.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und brachten dazu im Wesentlichen vor, dass die Erstbeklagte ohne ihr Verschulden an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit zu bedungener Zeit verhindert gewesen sei. Die Kläger seien über die Fremdfinanzierung des Ankaufes in Kenntnis gewesen. Außerdem habe die Erstbeklagte alles Zumutbare unternommen, um die Zahlungen leisten zu können. Die Bestätigung, über genügend Eigenmittel zu verfügen, meine, dass genügend Eigenmittel vorhanden seien, um einen Ankauf zu finanzieren. Eine bewusste Täuschungsabsicht und/oder Täuschungshandlung werde bestritten. Die Zweit-und der Drittbeklagte seien nicht Vertragspartner der Kläger geworden. Ein deliktischer Anspruch bestehe nicht. Ihre Haftung scheide daher aus.
Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Erstgericht die Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 18.211,52 an den Erstkläger, EUR 15.176,26 an den Zweitkläger, EUR 15.176,26 an den Drittkläger und EUR 12.141,01 an die Viertklägerin je samt Zinsen (Spruchpunkt II.1) und wies das Mehrbegehren gegenüber der Erstbeklagten in Höhe von EUR 9.121,54 ab (Spruchpunkt II.2). Weiters wies es das Begehren gegen die Zweitbeklagte in Höhe von EUR 69.826,59 ab (Spruchpunkt II.3). Hinsichtlich des Teilbetrags von EUR 173,41 wies es die Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs mit Beschluss zurück (Spruchpunkt I.2).
Es stellte den am Beginn der Entscheidung bereits weitgehend wiederholten, auf den Seiten 4 bis 9 des angefochtenen Urteils angegebenen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Rechtlich kam es zum Ergebnis, dass die Erstbeklagte aufgrund der Vertragsübernahme für die schuldhafte Nichtzahlung des Entgelts einzustehen habe und daher den Nichterfüllungsschaden in Höhe eines Teilbetrags von EUR 58.842,87, Aufwendungen der Kläger in Höhe eines Teilbetrags von EUR 1.063,31, die Hälfte der Kosten des zweiten Nutzwertgutachtens in Höhe eines Teilbetrags von EUR 202,31 und Kosten für die Anspruchsaufbereitung und Schadensabwehr in Höhe eines Teilbetrags von EUR 596,57, insgesamt daher EUR 60.705,06, zu ersetzen habe. Den Klägern stehe der Anspruch jeweils im Verhältnis der ideellen Anteile an der Liegenschaft zu. Der begehrte Ersatz des Mietentgangs stehe mangels festgestellter Grundlage nicht zu, ebensowenig die Kosten der beiden Bewertungsgutachten und des Nutzwertgutachtens laut Angebot vom 20.4.2022, da diese ausschließlich im Interesse der Verkäufer erstellt worden und daher nicht nutzlos geworden seien. An Vertretungskosten der Klagevertreterin stünden nur jene Kosten zu, die der Vertragsdurchsetzung gedient haben, weshalb die nach Vertragsauflösung entstandenen Kosten nicht zu ersetzen seien. Gegen die Zweitbeklagte bestünden keine vertraglichen Schadenersatzansprüche, weil die Erstbeklagte mit Einverständnis der Kläger anstelle der Zweitbeklagten in das Vertragsverhältnis eingetreten sei. Die Zweitbeklagte sei somit aus dem Schuldverhältnis ausgeschieden. Die Klage sei wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs in einem Teilbetrag von EUR 173,41 zurückzuweisen, weil es sich bei den Kosten für das Bewertungsgutachten des L* vom 23.1.2023 um vorprozessuale Kosten handle, deren Durchsetzung im ordentlichen Rechtsweg unzulässig sei.
Das angefochtene Urteil erwuchs hinsichtlich der Zurückweisung der Klage in einem Teilbetrag von EUR 173,41, hinsichtlich der Zusprüche an die Erst-bis Viertkläger gegenüber der Erstbeklagten und die Abweisung von EUR 9.121,54 sA gegenüber der Erst-und Zweitbeklagten in Rechtskraft. Gegen die Abweisung des Begehrens von EUR 60.705,05 sA gegenüber der Zweitbeklagte richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel. Sie begehren das angefochtene Urteil hinsichtlich Spruchpunkt II.3. im Sinne eines Klagszuspruchs gegen die Zweitbeklagte in Höhe von EUR 60.705,05 abzuändern, in eventu das angefochtene Urteil insofern aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Zweitbeklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Kläger gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Zweitbeklagte aufgrund der Vertragsübernahme an die Erstbeklagte nicht hafte: Die von einem Mitarbeiter der Drittbeklagten verfasste Bonitätszusage habe den Zweck gehabt, die Verkäufer hinsichtlich einer Zahlungsunfähigkeit der Zweitbeklagten (und in weiterer Folge der Erstbeklagten als Vertragsübernehmerin) abzusichern. Die Kläger als redliche Erklärungsempfänger hätten die Bonitätszusage bei einer Auslegung nach Treu und Glauben berechtigterweise so verstehen können und müssen, dass die Zweitbeklagte wirtschaftlich für die Erfüllung einstehe und eine vertraglich zur Vertragsübernahme berechtigte Tochtergesellschaft (wie die Erstbeklagte) entsprechend kapitalisiert werde. Zudem sei die Erklärung über die Vertragsübernahme nicht hinreichend bestimmt, sodass keine vorab erteilte Zustimmung zur enthaftenden Vertragsübernahme vorliege. Die Bonitätszusage sei als Garantieerklärung auszulegen, sodass die Zweitbeklagte trotz Vertragsübernahme verschuldensunabhängig solidarisch für den Schaden mithafte.
2.1Beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt und für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn sie sich über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben (vgl RS0019951). Wurde die endgültige Errichtung einer Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, tritt die Wirksamkeit des Vertrags nicht erst mit der Einhaltung dieser Form ein. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation (§ 885 ABGB), die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt (vgl 6 Ob 241/02p; 2 Ob 126/13p; 1 Ob 149/10i; RS0017166, RS0017187, RS0108821).
2.2 Die Zweitbeklagte hat ein Kaufanbot gelegt, das von den Klägerin angenommen wurde. Mit Annahme des Angebots (vom 4.7.2022) durch die Kläger kam daher am 10.7.2022 der Kaufvertrag zwischen den Klägern als Verkäufer und der Zweitbeklagten als Käuferin zustande. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich das Recht vorbehalten hat, dass an ihrer Stelle eine von ihr namhaft gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Angebot den verbücherungsfähigen Vertrag abschließt.
Entgegen der Behauptung der Beklagten ist die Zweitbeklagte daher zunächst einmal Vertragspartnerin der Kläger geworden.
3. Die Kläger brachten im Verfahren erster Instanz vor, mit einem Austausch der Zweitbeklagten als Käuferin auf eine Objektgesellschaft aufgrund der ausdrücklichen Finanzierungszusage der Zweitbeklagten einverstanden gewesen zu sein (ON 24.2, Pkt 3.3). Das Erstgericht ging von einer Vertragsübernahme aus, die von den Klägern auch in der Berufung nicht in Abrede gestellt wird (Berufung Pkt 1.3; Pkt 2.6). Da sie sich an anderer Stelle auf einen Schuldbeitritt berufen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:
3.1Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, mit dem die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer (Neupartei) an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei (Altpartei) tritt. Eine Vertragsübernahme besteht grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession (RS0032629 [T3]). Die Neupartei übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (RS0032623; RS0032653). Eine wirksame Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (5 Ob 192/24g mwN). Der im Schuldverhältnis verbleibende Geschäftspartner kann seine Zustimmung zur Vertragsübernahme auch im Voraus erklären (RS0108705).
Der Umfang der Vertragsübernahme richtet sich nach der Parteienvereinbarung. Die Neupartei übernimmt nach Maßgabe der Vereinbarung die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei. Die Altpartei haftet in der Folge weder für bisherige noch für später begründete Ansprüche oder Anwartschaften der Restpartei. Die Vertragsübernahme führt im Sinn der Einheitstheorie auch zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Wird die gesamte vertragliche Rechtsstellung übertragen, so umfasst der Übergang auch Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei. Dies entspricht einerseits dem erkennbaren Interesse der Altpartei nach der Befreiung vom Leistungsaustausch nach Vertragsübernahme und andererseits dem der Restpartei, die es in der Regel nur noch mit dem neuen Vertragspartner zu tun haben und sich nicht teils mit der Altpartei, teils mit der Neupartei auseinandersetzen möchte (5 Ob 192/24g).
3.2Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915).
Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (RS0113932). Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein (RS00113932 [T5]).
3.3 Die oben angeführte unter „Sonstiges“ geregelte Bestimmung im Angebot vom 4.7.2022, wonach sich die Kaufinteressentin vorbehält, dass an ihrer Stelle eine von ihr namhaft gemachte natürliche oder juristische Person unter Übernahme aller Rechte und Pflichten aus diesem Angebot den verbücherungsfähigen Kaufvertrag abschließt und die Verkäufer dem zustimmen, ist nach ihrem Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass an Stelle der Zweitbeklagten eine andere natürliche oder juristische Person den verbücherungsfähigen Kaufvertrag abschließt und zum Vertragspartner der Verkäufer wird. Die Wortfolge „unter Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Angebot“ versteht ein redlicher Erklärungsempfänger dahingehend, dass die gesamte Rechtsbeziehung aus dem Liegenschaftskaufvertrag auf die noch namhaft zu machende Person übergeht - inklusive der hier geltend gemachten Schadenersatzpflichten wegen Nichterfüllung.
Auf eine vom Wortlaut dieser Bestimmung abweichende übereinstimmende Parteienabsicht haben sich die Kläger im Übrigen nicht berufen.
Im vorliegenden Fall ist es zu einer Vertragsübernahme durch die Erstbeklagte gekommen. Die Erstbeklagte haftet als in den Vertrag Eingetretene für Schadenersatz aus der Nichterfüllung des Vertrags, nicht aber die Zweitbeklagte als ursprüngliche Vertragspartnerin.
4. Soweit die Kläger in ihrer Berufung ausführen, dass sie keine Zustimmung zu einer vollständigen Enthaftung der Zweitbeklagten erteilt hätten, weil die entsprechende Klausel nicht hinreichend bestimmt sei, weshalb eine Vorab-Enthaftung ohne Kenntnis der Bonität der Neupartei in besonderem Maße auslegungsbedürftig sei und daher keine Vertragsübernahme, sondern lediglich ein Schuldbeitritt vorliege, übersehen sie, dass sie spätestens mit Abschluss des verbücherungsfähigen Kaufvertrags mit der Erstbeklagten als Käuferin der (bereits im Vertrag zwischen den Klägern und der Zweitbeklagten vorgesehenen) Vertragsübernahme zustimmten.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Erklärung nicht hinreichend bestimmt sein sollte: Es ergibt sich daraus eindeutig, dass es sich bei der Neupartei um eine von der Zweitbeklagten namhaft zu machende natürliche oder juristische Person handeln muss, womit das Verfahren ihrer Auswahl ausreichend klar festgelegt wurde. Dass den Klägern die Identität (und Bonität) der potentiell künftigen Vertragspartei zunächst nicht bekannt war, ist zwangsläufige Folge einer solchen Gestaltung und hindert eine vorab erteilte Zustimmung nicht.
5. Erstmals in der Berufung wird behauptet, die Bonitätszusage der Zweitbeklagten stelle eine Garantie dar, aus der die Zweitbeklagte den Klägern solidarisch für den geltend gemachten Schadenersatz verschuldensunabhängig mithafte.
Entgegen der Ansicht der Kläger kann aus der – im Letter of Interest und in mehreren Angeboten der Zweitbeklagten enthaltenen - Bonitätszusage keine Finanzierungszusage und auch keine Garantie erblickt werden, aus der die Zweitbeklagte haftet:
6.1 Zunächst handelt es sich bei der Erklärung „Die Anbotstellerin bestätigt ausdrücklich über ausreichende Mittel zu verfügen, um den vereinbarten Kaufpreis und sämtliche Nebenkosten zu erlegen.“ um eine Wissens erklärung der Zweitbeklagten. Sie enthält keinen erkennbaren Rechtsfolgewillen, sondern beinhaltet eine Erklärung über die Vermögenslage der Zweitbeklagten zu den jeweiligen Erklärungszeitpunkten.
6.2 Insbesonders enthält die Aussage nach dem objektiven Erklärungswert keine bindende Verpflichtung, den Kaufpreis dann zu finanzieren und/oder für die Bezahlung einzustehen, wenn die namhaft zu machende Projektgesellschaft als Käuferin den Kaufpreis nicht aufbringen kann.
Entgegen der von den Berufungswerbern vertretenen Rechtsansicht versteht ein redlicher Erklärungsempfänger die hier getätigte Bonitätszusage der Zweitbeklagten in Verbindung mit dem Vorbehalt einer Vertragsübernahme nicht dahingehend, dass sie für die Erfüllung einsteht oder auch für diese garantiert. Wenn derartiges von den Parteien gewünscht gewesen wäre, hätten sie dies gerade bei einer antizipierten Vertragsübernahme leicht in Form einer harten Patronatserklärung vereinbaren können, indem sich die Angebotslegerin als Muttergesellschaft (gegebenenfalls unwiderruflich und verbindlich) dazu verpflichtet, für die finanzielle Leistungsfähigkeit der noch namhaft zu machenden Käufergesellschaft einzustehen, insbesonders den Kaufpreis vollständig und fristgerecht zu leisten und/oder allfällige Nichterfüllungsschäden zu haften.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Bonitätszusage „offenkundig“ den Zweck erfüllen sollte, die Verkäufer hinsichtlich einer Zahlungsunfähigkeit der noch namhaft zu machenden Käuferin zu schützen.
6.3Die Erklärungen, die den von den Klägern ins Treffen geführten Entscheidungen 8 Ob 190/98v ( „Finanzierungserklärung … Dieses Bauvorhaben wird von der … (Beklagten) finanziert und sind die Mittel für die Bezahlung der einzelnen Professionisten bereitgestellt … die … (Beklagte) [wird] gegenüber dem Land … die Garantie für die Fertigstellung abgeben …“) und 6 Ob 142/10s ( „Parent Company Guarantee … Wir verbürgen uns hiermit …, dass die [Hauptschuldnerin] jederzeit ihre Verpflichtungen aus den oben genannten Verträgen … erfüllt …. Diese Bürgschaft umfasst insbesondere Erfüllungs-und Gewährleistungsverpflichtungen, sowie Ansprüche auf Schadensersatz und aus ungerechtfertigter Bereicherung. Wir werden … diese Verpflichtungen erfüllen.“ ) zu Grunde lagen, sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar und die Entscheidungen für die Lösung des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägig.
7. Entgegen der Argumentation der Kläger folgt auch aus der grundsätzlichen Rolle der Zweitbeklagten bei Immobiliengeschäften als Angebotslegerin mit Finanzierungsabsicht nicht, dass die hier vorliegende Bonitätszusage als Garantie der Zweitbeklagten zu verstehen ist oder sich auf die Erstbeklagte erstreckt – mag es auch sein, dass in Konzernstrukturen Muttergesellschaften Patronatserklärungen abgeben. Eine - vom Wortlaut der Erklärung abweichende - übereinstimmende Parteienabsicht dahingehend, dass sich die Zweitbeklagte gegenüber den Klägerin verpflichtet hätte, den Ankauf durch eine Projektgesellschaft zu finanzieren, haben die Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen. Dieses Vorbringen ist nicht damit gleichzusetzen, dass die Kläger die Bonitätszusage so verstanden haben. Auf die als sekundäre Feststellungsmängel gerügten von den Klägern vermissten Feststellungen kommt es nicht an.
8.In der Berufung kommen die Kläger nicht mehr darauf zurück, dass die Zweitbeklagte schadenersatzpflichtig sein soll, weil sie die Kläger durch die Abgabe der Bonitätszusage getäuscht und zum Abschluss des Vertrags verleitet hat, sodass dieser selbständige Rechtsgrund nicht zu prüfen ist (vgl RS0043338; RS0041570).
9. Der Berufung des Beklagten war daher der Erfolg zu versagen. Im Kopf der Berufungsentscheidung ist klarzustellen, dass das Urteil des Erstgerichts ein Teilurteil ist:
Wird ein von einer oder gegen eine Mehrheit von Parteien in einer Klage geltend gemachter Anspruch bezüglicher einer dieser Parteien entscheidungsreif, so ist ein Teilurteil zu fällen ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 III/2 § 391 ZPO Rz 3). Nach herrschender Ansicht ist ein Teilurteil nur bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei unzulässig (RS0040717 [T1]; Deixler-HübneraaO). Es entspricht ständiger Judikatur, dass eine Solidarverpflichtung, sei es aus einem Vertragsverhältnis oder aus dem Gesetz, keine einheitliche Streitpartei schafft (RS0035606 [T12]).
Das Verfahren ist gegen den Drittbeklagten seit 8.7.2025 unterbrochen. Auch Schuldenregulierungsverfahren zählen zu Insolvenzverfahren nach §§ 181 ff IO, deren Eröffnung verfahrensunterbrechende Wirkung hat, wenn dem Schuldner – wie hier dem Drittbeklagten – die Eigenverwaltung nicht zusteht ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5§ 159 ZPO Rz 1).
10.Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung vorbehalten, sodass gemäß § 52 Abs 3 ZPO auch im weiteren Rechtsgang keine solche zu treffen ist. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz auch des Berufungsverfahrens entscheidet demnach das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache (vgl 4 Ob 2/24h).
11.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hin ausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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