RS0017166 – OGH Rechtssatz
Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation (§ 885 ABGB, SZ 34/169; EvBl 1966/493 und andere, Gschnitzer, Lehrbuch Allgemeiner Teil 186).