Das Wesen der Punktation im Sinne des § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde (Ausfertigung, Reinschrift) errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages (Aufsatz) ersetzen soll.
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