Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Februar 2026, GZ **-118, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* (nunmehr B*) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August 2018 (ON 42) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 4 SMG aF und § 15 StGB, § 28 Abs 1 erster Satz dritter Fall, Abs 2 und Abs 4 SMG aF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten [vgl. ON 4 S 51]) und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die teilweise Sicherstellung gewertet. Mit Beschluss vom 14. September 2018 (ON 56) wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub bis 23. August 2020 gewährt.
Nachdem er eine am 18. September 2018 begonnene stationäre Drogentherapie im C* am 31. Jänner 2019 abgebrochen hatte (ON 69) und am 6. Februar 2019 neuerlich verhaftet worden war, wurde A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2019, AZ **, wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 3 zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt (ON 80). Den ihm abermals gewährten Strafaufschub gemäß § 39 SMG (vgl ON 86 im bezughabenden Akt) verstand er gleichfalls nicht zu nutzen, vielmehr brach er die stationäre Therapie am 16. Juli 2019 sofort ab.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 (ON 83) wurde der gegenständlich gewährte Strafaufschub – innerhalb der Aufschubsfrist - gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG widerrufen. Nachdem der Beschluss am 14. August 2025 zugestellt werden konnte (ON 99 S 15), erwuchs er mit Ablauf des 28. August 2025 in Rechtskraft. Am 15. August 2025 wurde A* in Strafhaft übernommen (ON 102).
Mit Schriftsatz vom 19. September 2025 (ON 106) brachte der Verurteilte – unter Vorlage einer übersetzten Bestätigung der Einrichtung (ON 106 S 7) - vor, dass er sich von 16. Oktober 2019 bis 15. März 2021 in Mazedonien in einer psychiatrischen Klinik einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen habe, und beantragte die Gewährung nachträglicher bedingter Strafnachsicht gemäß § 40 SMG, in eventu nachträgliche Milderung der Strafe gemäß § 31a StGB.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 (ON 107) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag gemäß § 40 SMG in eventu § 31a StGB ab. In Stattgebung der vom Verurteilten dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Beschluss vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 23 Bs 314/25g aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag nach § 31a StGB nach Verfahrensergänzung aufgetragen (ON 111).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 118) wurde der Antrag auf nachträgliche Milderung der Strafe gemäß § 31a StGB mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass selbst nach Absolvierung der Therapie kein therapeutischer Teilerfolg iSd § 40 SMG eingetreten sei. Denn es habe keine stabile Abstinenz erzielt werden können und der Verurteilte bis zuletzt regelmäßig Suchtgift konsumiert. So habe er im Zeitraum von 8. September bis 1. Dezember 2021 zumindest 30 g Kokain vom abgesondert verfolgten D* für den Eigenkonsum erworben, sei er ca. im August 2024 in der Slowakei ob des Lenkens eines Fahrzeuges unter Beeinträchtigung von Suchtgiften angehalten worden und habe er am 1. August 2025 ca. drei Gramm Kokain (mehrere Lines) konsumiert.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 120), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Die nachträgliche Milderung der Strafe (an Hand der Kriterien der §§ 32 bis 45 Abs 1 StGB; vgl Lässig, WK-StPO § 410 Rz 3) kann nicht nur in deren Herabsetzung, sondern auch in deren bedingter Nachsicht bestehen (RIS-Justiz RS0127595; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 31a Rz 2; Ratzin WK² StGB § 31a Rz 6).
Wie bereits in der obzitierten hg. Vorentscheidung dargelegt, kann eine (erfolgreiche) Therapie Grund für eine nachträgliche Strafmilderung sein, wenn die Taten auf einem therapeutisch behandelbaren Zustand des Angeklagten beruhen und die Persönlichkeitsstruktur des Täters zumindest mitkausal für das Tatgeschehen gewesen ist, eine Therapie sohin spezialpräventiv Wirksamkeit entfalten kann (siehe die umfassende Judikaturdarstellung in OLG Wien, 32 Bs 47/25h). Fallbezogen war die Suchtmittelgewöhnung des Verurteilten mitkausal für das seiner Verurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen. Eine erfolgreiche Therapie wäre daher im Rahmen allgemeiner Strafzumessungskriterien des § 32 StGB mildernd in Anschlag zu bringen ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 47; Bauer-RaschhoferaaO Rz 16; OLG Innsbruck, 11 Bs 290/20i und zuletzt OLG Wien, 32 Bs 47/25h).
Mit dem Einwand, dass im Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien immer die Rede von Heroin, nicht jedoch Kokain gewesen sei, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die diesbezügliche nicht auf „reine Mutmaßungen“, sondern eindeutige (von ihm auch nicht bestrittene) im Zeitraum 8. September bis 1. Dezember 2021 geführte Telefonate bzw. SMS zwischen ihm und dem Lieferanten D* bzw. dessen Geständnis, sowohl mit Heroin als auch Kokain gehandelt zu haben, gegründete erstrichterliche Beweiswürdigung zu erschüttern.
Auch die Behauptung, der Führerschein sei ihm tatsächlich bereits am 24. Mai 2018 und nicht im August 2024 abgenommen worden, wurde vom Erstrichter mit ausführlicher und schlüssiger Begründung verworfen. Darüber hinaus steht die dauerhafte Abnahme eines österreichischen Führerscheins dem späteren Besitz eines ausländischen Führerscheins (zumal gegen den nordmazedonischen Verurteilten ein Einreiseverbot für Österreich besteht) nicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, bei der (im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 6. August 2024 getätigten) Aussage „Mir wurde der Führerschein vor einem Jahr, an der Grenze in **, auf der slowakischen Seite wegen Drogen abgenommen“ handle es sich um einen Übertragungsfehler, lässt er seine nachfolgende Erklärung, wonach er sich deswegen vor ca. einem Jahr in der Slowakei einen gefälschten Führerschein und Personalausweis geholt habe, und den Umstand, dass die sichergestellten gefälschten Dokumente die Ausstellungsdaten 26. Februar 20 20 und 24. September 20 20 (dort ON 3.5) aufweisen, gänzlich außer Acht.
Nach der vom Erstgericht eingeholten Stellungnahme der Sachverständigen Mag. E* vom 9. Jänner 2026 (ON 115) zu ihrem Psychotherapeutischen Gutachten vom 25. Oktober 2025 (ON 112) kann die ehemals positive Einschätzung des Vorliegens der „Voraussetzungen des § 40 SMG“ unter der Voraussetzung, dass im Jahr 2021 ein Heroinkonsum stattgefunden hat und dem Verurteilten der Führerschein aufgrund von Drogenkonsum entzogen wurde, nicht aufrecht erhalten werden.
Die „bloße“ Absolvierung einer Therapie ohne stabile Abstinenz vermag unter Bedachtnahme auf die sonstigen oben dargelegten Strafzumessungsgründe und Strafbemessungskriterien jedoch keinen Grund für eine nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB zu begründen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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