StGB
Gliederung
Allgemeiner Teil
Vierter Abschnitt Strafbemessung
§ 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
…§ 36. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.…
§ 323 Übergangsbestimmungen
§ 323. (1) Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten haben. (2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urte…
Rückverweise