Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
…Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren § 36. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.…
Rückverweise