BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchAllgemeiner TeilFünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe§ 44

§ 44Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

In Kraft seit 01. März 1997
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