StGB
Gliederung
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
§ 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
(1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
(2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
(3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.
§ 31a StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
…§ 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern…
§ 489 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 489 Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register
…zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535). 4. Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel „§ 31a StGB, 2 Monate“. Wird dem Verurteilten…
§ 410 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 410
…1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall ( § 31a StGB ) oder über das Tätigkeitsverbot ( § 220b Abs. 3 StGB ) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts…
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