Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Dezember 2024, GZ **-457, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 11. Februar 2015, GZ C* 373, wurde A* B* des Vergehens nach § 7 Abs 1 Z 1 erster Fall KMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./A./), des Vergehens nach § 7 Abs 1 Z 1 erster Fall KMG (I./B./), des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I./C./), der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (I./D./1. und I./C./2.) sowie des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (I./E./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B*
I./A./ im Dezember 2013 in ** seinen abgesondert verfolgten Vater C* B* dazu bestimmt, dass dieser Kriegsmaterial, und zwar eine zuvor in Kroatien erworbene Handgranate, ohne die hierfür nach dem Kriegsmaterialgesetz erforderliche Bewilligung in seinem Fahrzeug an einem nicht mehr festzustellenden Grenzübergang in das Bundesgebiet einführte, indem er den Genannten mit der Begründung, dass er sie zu seinem Schutz benötige, dazu aufforderte, ihm eine Handgranate zu besorgen;
B. / am 29./30. Dezember 2013 an einem nicht mehr festzustellenden Grenzübergang Kriegsmaterial, und zwar eine Splitterhandgranate M-75 ex-jugoslawischer Fertigung oder ein vergleichbares Nachfolgemodell, ohne die hierfür nach dem Kriegsmaterialgesetz erforderliche Bewilligung in das Bundesgebiet eingeführt, indem er die zuvor in Kroatien erworbene Handgranate in seinem Fahrzeug nach Österreich verbrachte;
C./ in der Nacht zum 11. Jänner 2014 in ** D* und E* mit dem Vorsatz, sich und F* durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache, ein Mineralölgeschäft über den Ankauf eines Tanklastzugs mit 30.000 Liter Dieselkraftstoff um 20.000 Euro vermitteln zu wollen, zur Übergabe von 20.000 Euro Bargeld verleitet, wodurch die Genannten in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden;
D./ am 11. Jänner 2014 in ** im Anschluss an die zu I./C./ dargestellte Tat im Fahrzeuginneren eines PKW ** andere vorsätzlich getötet, und zwar
1./ D*, indem er drei Schüsse aus einem Revolver **, Kaliber .38 Spezial, von hinten gegen dessen Kopf und Brustbereich abgab, wodurch der Genannte einen Schädeldurchschuss mit Verletzung an der linken Kleinhirnhemisphäre sowie zwei Steckschüsse im Brustbereich erlitt, sodass der Tod sofort eintrat;
2./ E*, indem er im Anschluss an die zu I./D./1./ dargestellte Tat eine Splitterhandgranate M-75 in den vorderen Fahrgastraum warf und dort zur Detonation brachte, wodurch der Genannte eine Amputation der linken Hand, Eröffnungen der Brust- und Bauchhöhle sowie zahlreiche weitere Verletzungen erlitt und letztlich in Folge des Explosionstraumas an einer inneren Verblutung aufgrund eines Einrisses der Körperhauptschlagader verstarb;
E./ durch die in Punkt I./D./2./ dargestellte Tat einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderer sowie für fremdes Eigentum im großen Ausmaß herbeigeführt, wodurch E* die dort bezeichneten Verletzungen sowie F* Verletzungen am rechten Bein erlitt, der im Eigentum der G* stehende PKW ** im Wert von zumindest 40.000 Euro massive Schäden erlitt und mehrere Fensterscheiben umliegender Häuser beschädigt wurden (ON 373).
Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von vier Vergehen mit zwei Verbrechen, die führende Tatbeteiligung und den Tod zweier Opfer (ON 373 S 13). Das Oberlandesgericht Wien hielt in seiner Entscheidung über die Berufungen der Mitangeklagten H* B* und F* im Hinblick auf A* B* fest, dass dieser hinsichtlich der strafbaren Handlungen nach § 75 StGB alleine den Tatplan entwickelte, der der Beseitigung von Menschen diente, die er als Bedrohung für sich einstufte, weil deren Wissen ihn der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte. Er habe auch die unmittelbaren Tathandlungen gesetzt (ON 411 S 13 f).
Nunmehr stellte der Verurteilte einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB (ON 454). Soweit für den Verfahrensgegenstand relevant, brachte er - zusammengefasst wiedergegeben – vor, seit seiner Inhaftierung sehr bemüht zu sein, sich mit den von ihm begangenen Straftaten auseinandersetzen. Seit dem Jahr 2017 befinde er sich in ständiger therapeutischer Behandlung (etwa einzeltherapeutische Psychotherapiestunden im Umfang von 350 Stunden), arbeite konsequent an seiner Persönlichkeit, der Aufarbeitung seiner Straftat und der damit verbundenen Folgen für die Opfer, die Gesellschaft und seine Person selbst, was ihn zu einem besseren Menschen gemacht habe. Seine Therapeutin Dr. I* habe ihm die Ausbildung zum (universitär zertifizierten) Mediator ermöglicht. In einem Vorzeigeprojekt habe er erstmals in Österreich ein mediationsgestütztes Opfer-Täter-Gespräch durchgeführt, das für den Tatverantwortlichen zu einer nachträglichen Strafmilderung durch das Landesgericht Innsbruck geführt habe. Dabei habe das Gericht unter anderem festgehalten, dass dieser zumindest emotionale Wiedergutmachung geleistet und ihm sein Vater endgültig verziehen habe. Demnach müsse erst recht die Ermöglichung zur Durchführung dieses einzigartigen Mediationsverfahrens auch für ihn als Mediator zu einer nachträglichen Strafmilderung führen können, insb auch deshalb, da ihm ein solches Verfahren aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Vereins Neustart verwehrt worden sei. Die angesprochene Entscheidung sei vom Oberlandesgericht Innsbruck dahingehend revidiert worden, dass das ursprüngliche Strafmaß um ein höheres Ausmaß, nämlich ein Jahr, herabgesetzt worden sei, wobei die vom Verurteilten gezeigte hohe Therapiebereitschaft und die unternommene Versöhnung mit dem Opfer als nachträgliche Strafmilderungsgründe gewertet worden seien.
Die Strafmilderungsgründe des StGB seien bloß demonstrativer Natur und würden daher auch Platz für das innovative, im Gesetz nicht geregelte mediationsgestützte Opfer-Täter-Gespräch bieten. Was der gesamte Strafvollzug mit all seinen Bediensteten nicht geschafft habe, habe er mit finanzieller Hilfe seiner Familie und der ehrenamtlichen Unterstützung von Dr. I* erreichen können. Überdies habe er sich im Rahmen der Ausbildung zum universitär zertifizierten Mediator freiwillig auch an diversen in der Justizanstalt Suben angebotenen Interventionsgruppen, nämlich der Gewaltgruppe, der Drogensuchtgruppe und der Alkohol- und Spielsuchtgruppe beteiligt. Er habe eine Spendenaktion für die Ukraine mitorganisiert und denke stets auch an jene Menschen, denen es womöglich noch schlechter gehe als ihm. Nachdem er vor seiner Inhaftierung auch als Lehrer an einer kaufmännischen Berufsschule unterrichtet habe, habe er diese Fertigkeiten gut in den Haftalltag integriert und in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen der Ausbildung von anderen Insassen Lehrtätigkeiten in Mathematik übernommen. Diese habe er zwischenzeitig wieder eingestellt, weil eine für ihn persönlich sehr wichtige Entscheidung des Anstaltsleiters negativ ausgefallen sei. Bei seinem Studium der Rechtswissenschaften stehe er bereits bei 160 ECTS Punkten, wobei er, nachdem sämtliche Zugänge über das K*-Programm gesperrt wurden, derzeit keine weiteren Prüfungen ablegen könne.
Weiters sei ihm seitens der Justizanstalt Suben seit Oktober 2021 die Betreuung eines Mitinsassen anvertraut bzw. zum größten Teil übertragen worden, der schwerst psychisch auffällig sei. In diesem Zusammenhang listet der Beschwerdeführer insgesamt achtzehn Personen auf, die seine außerordentliche und mittlerweile sehr erfolgreiche Betreuung des Mitinsassen bestätigen könnten. Da das Wohlverhalten nach der Tat zu nachträglicher Strafmilderung führen könne, sei eine solche – und zwar deutlich spürbar - vorzunehmen.
Sein Vorbringen dokumentiert der Beschwerdeführer mit zahlreichen Unterlagen, die teilweise im Nachhang (ON 455, 456) zum Antrag vorgelegt werden.
Ab 2025 würden Pilotprojekte laufen, die eine sehr große Ähnlichkeit mit seiner Projekteinreichung „Einsatzmöglichkeiten von Mediation im österreichischen Strafvollzug“ aufweisen. Weiters laufe er Gefahr, seine Zertifizierung als Mediator zu verlieren, weil seine Einsatzmöglichkeiten gefährdet seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schlage der Antrag auf nachträgliche Strafmilderung im Allgemeinen schon fehl, so gehe der Antragsteller mit seinem Begehren nach § 41 StGB gänzlich an der Realität vorbei. Die Therapiebereitschaft und Mediationstätigkeit sei zwar lobenswert und zeuge von einer gewissen Resozialisierung, habe aber auf die Strafbemessung grundsätzlich, also auch auf eine nachträgliche Strafmilderung keinen Einfluss, ließen sich diese Gründe doch zum einen nicht in den Katalog der Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 StGB subsumieren und stelle Therapiebereitschaft nach der Judikatur auch keinen sonstigen Milderungsgrund dar. Aber auch abseits der deklarativen Aufzählung der Milderungsgründe vermöge das von Staat und Gesellschaft von einem verurteilten Rechtsbrecher erwartete Verhalten sowie dessen Resozialisierung in Form von Therapiebesuchen und Fortbildung eine nachträgliche Strafmilderung nicht zu begründen, zumal es sich hiebei nicht um hervorzuhebende und abzugeltende „Zusatzleistungen“ handle, sondern dies lediglich das Ziel eines erfolgreichen Strafvollzugs darstelle. Aus den geschilderten Erwägungen sei eine allfällige Beschwerde gegen diesen Beschluss völlig aussichtslos, sodass gemäß § 410 Abs 3 StPO die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, mit Eingaben vom 9. März 2025 ergänzte Beschwerde des A* B*, die die Versagung nachträglicher Strafmilderung kritisiert (ON 458).
Das Erstgericht habe seine Projekteinreichung zu den Einsatzmöglichkeiten von Mediation im österreichischen Strafvollzug nicht angemessen gewichtet, sodass dies und seine Bedeutung nochmals erklärt und darauf hingewiesen werde, dass seine Zusatzleistung zwischenzeitlich auch vom Bundespräsidenten bestätigt worden sei. In diesem Zusammenhang wird ein Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vorgelegt, in dem der Bundespräsident für seine Projekteinreichung dankt und gleichzeitig darauf hinweist, keinen Einfluss auf Maßnahmen und Entscheidungen im österreichischen Strafvollzug zu haben (Anlage 2). Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer neuerlich auf seine Ausbildung zum zertifizierten Mediator, seine freiwillige therapeutische Behandlung, die absolvierten Therapieeinheiten sowie seinen Beitrag zur Wiedergutmachung eines Mitinsassen gegenüber seinem Vater (Opfer der Straftat) hin. Insgesamt habe er eindrücklich unter Beweis stellen können, dass es während seiner Haftzeit zu einer wahrhaften Sinneswandlung gekommen sei und er jetzt ein straffreies und gewaltfreies Leben führen wolle. In der Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck, AZ **, sei in einer vergleichbaren Strafsache eine verhängte Freiheitsstrafe um zehn Prozent der Strafhöhe nachträglich gemildert worden. Weiters verweist er auf eine weitere Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck, AZ **, die das von ihm erstmals in Österreich durchgeführte mediationsgestützte Opfer-Täter-Gespräch strafmildernd bewertet habe, wobei das Oberlandesgericht Innsbruck die Strafe um ein Jahr, sohin ca zehn Prozent der Strafhöhe, gemindert habe. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung sei seine Freiheitsstrafe um ein Vielfaches, mindestens aber um vierundzwanzig Monate (zehn Prozent seiner ursprünglichen Freiheitsstrafe) zu mildern. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass Staat und Gesellschaft von einem verurteilten Rechtsbrecher sowieso erwarten dürfe, dass dieser sich durch resozialisierende Maßnahmen in Form von Therapiebesuchen und Fortbildungen dem Ziel eines erfolgreichen Strafvollzugs zu unterwerfen habe, sei richtig und wünschenswert, entspreche jedoch nicht der Realität des Strafvollzugs. In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf seine Zusatzleistungen, etwa die von ihm absolvierten Therapiegruppen auf freiwilliger Basis, verwiesen sowie darauf, dass eine erfolgreiche freiwillige Behandlung in der Literatur als ein Umstand für eine nachträgliche Strafmilderung genannt werde. Weiters führt er seinen Ausbildungsumfang bei der Fernuniversität L* an. Nachdem das Vollzugsgericht seinen Antrag auf bedingte Entlassung mit der Begründung abgelehnt habe, dass sein Engagement während der Haft und das Fernstudium sowie die Beteiligung bei verschiedenen Projekten eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe generell generalpräventiv nicht rechtfertige, sei eindeutig erwiesen, dass ein besonders ordentlicher Lebenswandel nach der Verurteilung gerade nicht im Rahmen der Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem gesamten Haftblock von Relevanz sei, sondern diese Prüfung beim Erstgericht im Rahmen der Strafbemessung zu erfolgen habe. Das Erstgericht habe die Tragweite seiner Projekteinreichung, die Folgen der vorläufigen Ablehnung sowie die daraus einhergehenden Konsequenzen nicht richtig erkannt und dadurch auch nicht in der Entscheidung richtig berücksichtigt. Eine nachträgliche Strafmilderung wäre auch von enormer Wichtigkeit, da damit die Vollzugsbehörden in die Lage versetzt würden, ihm notwendige Vollzugslockerungen zur Aufrechterhaltung seiner erworbenen Zertifizierung zu gewähren. Dabei sei insbesondere auf die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Suben verwiesen, welche deutlich mache, dass er sich trotz der ablehnenden Haltung seitens der Vollzugsbehörde nicht davon habe abbringen und demotivieren lassen, seine Ausbildung zum zertifizierten Mediator voranzutreiben. Sein im Vollzug an den Tag gelegtes Verhalten unterscheide ihn weit von dem eines Durchschnittsinsassen und hätte daher angemessen berücksichtigt werden müssen, insbesondere da seine gesamte Ausbildung zum zertifizierten Mediator eine einmalige und noch nie dagewesene Zusatzleistung im österreichischen Strafvollzug darstelle.
Sein Bachelorstudium der Rechtswissenschaften sei überhaupt nicht in die Beschlussfassung miteinbezogen worden, obwohl Staat und Gesellschaft sicherlich nicht die Absolvierung eines Studiums der Rechtswissenschaften von einem verurteilten Rechtsbrecher erwarten würden. Hilfsweise und lediglich für den Fall, dass das Beschwerdegericht die verhängte Freiheitsstrafe nicht und deutlich nachträglich mildere, sei noch anzuführen, dass er eine umfassende Liste von Zeugen angeboten habe, welche allesamt seine außergewöhnlichen Leistungen rund um die Betreuung eines Mitinsassen mit besonderem Betreuungsbedarf bestätigen hätten können. Diese Zusatzleistung sei vom Erstgericht vollständig übergangen worden. Sein diesbezüglicher Antrag sei nicht erledigt worden.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Dabei genügt es, dass die Neuerungen, wären sie bereits bei der Strafbemessung bekannt gewesen, zu einer milderen Bemessung geführt hätten und wird gegenüber der früheren Rechtslage darauf verzichtet, dass dies nachgerade in die Augen springen müsse. Inhaltlich ist die Veränderung zugunsten des Verurteilten im Fall des Abs 1 leg cit an den Kriterien von Strafrahmenbildung und -bemessung zu messen ( Ratz in WK 2 § 31a Rz 2, 5). Eine Berücksichtigung des Verhaltens des Täters nach der Tat ist in § 32 StGB nicht ausdrücklich vorgesehen. § 34 StGB enthält aber eine Reihe von Gründen, die auf das Nachtatverhalten Bezug nehmen und den Rechtsbrecher bei der Strafzumessung begünstigen. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sich das Verhalten nach der Tat strafmildernd auswirken kann ( Riffel in WK 2 § 32 Rz 37). Zu denken ist dabei etwa typischerweise an nachträgliche Schadensgutmachung, nachträgliche Verzeihung bei Privatanklagedelikten, nachträgliche Abstattung von Unterhaltsrückständen oder ähnliches ( Fabrizy / Michel-Kwapinski / Oshidari , StGB 14 § 31a Rz 2). Darüber hinaus aber auch die Therapiebereitschaft des suchtmittelgewohnten Täters (vgl §§ 35, 39 SMG), die nicht exkulpierende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG oder die freiwillige Kastration bei Sexualstraftätern ( Riffel , aaO Rz 47; Bauer-Raschhofer in SbgK § 31a Rz 16). Das Nachtatverhalten des Täters kann sohin grundsätzlich strafmildernd wirken, die Gründe, warum dies der Fall sein soll, sind jedoch sehr unterschiedlich. So verringert die Wiedergutmachung den Erfolgsunwert ( Riffel , aaO Rz 40), die Selbstanzeige, Selbststellung oder das Prozessverhalten dienen primär dem Aspekt der Prozessökonomie ( Riffel , aaO Rz 41 ff).
Dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 2/24f, lag der Fall eines krankheitsbedingt eingeschränkt dispositionsfähigen Täters zugrunde, der wegen §§ 15, 75 StGB zum Nachteil seines Vaters, verurteilt wurde. Das Erstgericht hat die vom Verurteilten in Strafhaft gezeigte hohe Therapiebereitschaft und die unternommene Versöhnung mit dem Opfer im Rahmen des „Täter-Opfer-Gesprächs“ als nachträglichen Milderungsgrund anerkannt. Das OLG Innsbruck erachtete in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung der Vater-Sohn-Beziehung im Rahmen der gegenständlichen Straftat, das vom Verurteilten geleistete Bemühen um Versöhnung wie auch die zahlreich absolvierten Therapien als schwerwiegend ins Gewicht fallend und reduzierte die verhängte Freiheitsstrafe von elf Jahren um ein Jahr. Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend vom Fall des Beschwerdeführers, der (unter anderem) zwei vollendete Morde an (in keinem familiären Naheverhältnis stehenden) Männern zu verantworten hat, was eine Versöhnung mit den Opfern schlicht unmöglich macht. Soweit er seine Beteiligung am angesprochenen „Täter-Opfer-Gespräch“ ins Treffen führt, ist anzumerken, dass dieser Beitrag keineswegs einer tatsächlich erfolgten Aussöhnung mit einem Opfer gleichgehalten werden kann.
Eine Therapie nach der Tat hingegen kann – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts - allenfalls in dem Bemühen nach Resozialisierung als strafmildernd in Betracht kommen. Soweit überschaubar kommt eine Therapie nach der jüngeren Rechtsprechung als Grund für eine nachträgliche Strafmilderung aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Bei Tätern, deren Tat auf dem Missbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel beruhen, die wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit einer Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) verurteilt wurden und bei Tätern, die eine Straftat unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen haben, dient eine spezifische Therapie der Spezialprävention, weil damit der Täter (im besten Fall) zukünftig von solchen Taten abgehalten werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die abgeurteilte Tat auf einem therapeutisch behandelbaren Zustand beruht und die daraus resultierende Persönlichkeitsstruktur zumindest mitkausal für das Tatgeschehen war (vgl OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 290/20i). Dass ein Therapieerfolg bei einem Suchtgiftkranken ein Anlass für eine nachträgliche Strafmilderung sein kann, anerkennt etwa auch das OLG Wien zu AZ 21 Bs 21/22z und AZ 19 Bs 248/20i. Zu AZ 23 Bs 68/24d hielt das OLG Wien fest, dass eine allfällige Suchtmittelproblematik erkennbar nicht der Anlass für die Tatbegehung war, sodass eine ins Treffen geführte freiwillige Absolvierung einer Drogenentwöhnungstherapie schon aus diesem Grund keinen Anlass zur Herabsetzung der Unrechtsfolge biete und eine nachträgliche Strafmilderung nicht rechtfertige. In diesem Sinne verneint auch das OLG Graz, AZ 1 Bs 165/24k, das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes, weil sich nicht erschließen lasse, inwiefern die regelmäßige Teilnahme an „psychologischen Gesprächen“ mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last liegende aus Geldnot begangene Vermögensdelinquenz spezialpräventive Wirkung entfalten können soll. Ein hinreichender Konnex zwischen der Suchtproblematik und der strafbaren Handlungen des Angeklagten wurde auch vom OLG Graz zu AZ 10 Bs 13/16m vermisst. Auch das OLG Linz, AZ 8 Bs 6/24z, stellte darauf ab, dass keine Indizien dahingehend vorliegen würden, dass der Alkoholmissbrauch des Verurteilten, der bislang delinquenzfördernd gewesen sei, erfolgreich therapiert worden sei.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Entscheidung des OLG Linz, wonach eine freiwillig begonnene Psychotherapie die Annahme rechtfertige, dass der Verurteilte das Unrecht seiner Taten einsehe und gewillt sei, an seinem für die Taten verantwortlichen Persönlichkeitsdefiziten zu arbeiten (OLG Linz, AZ 9 Bs 34/24z), sohin eine Therapie auch ohne Vorliegen der oben angesprochenen besonderen Umständen nachträgliche Strafmilderung bewirken könnte, vereinzelt geblieben ist, wobei zu beachten ist, dass fallkonkret neben der Absolvierung der Therapie auch über das Adhäsionserkenntnis hinausgehend Schadenersatz an das Opfer geleistet wurde. Ebenso vereinzelt blieb die Entscheidung des OLG Graz, AZ 10 Bs 102/24m, die moniert, dass das Rechtsmittel nicht erklären könne, wieso die Absolvierung von aufgetragenen Therapien (die fallkonkret zunächst allerdings schleppend verliefen) rückwirkend die Strafe mildern könne.
Eine Therapie kann nach dem Vorgesagten zwar Grund für eine nachträgliche Strafmilderung sein, wenn die Taten auf einem therapeutisch behandelbaren Zustand des Angeklagten beruhen und die Persönlichkeitsstruktur des Täters zumindest mitkausal für das Tatgeschehen gewesen ist, eine Therapie sohin spezialpräventiv Wirksamkeit entfalten kann. Dem Akteninhalt sind solche Anhaltspunkte in Bezug auf die in Rede stehenden Tathandlungen nicht zu entnehmen. So gab der Verurteilte im Verfahren nur an seit 2004 depressive Episoden mit teilweisen Panikattacken erlebt zu haben und Antidepressiva zu nehmen (ON 202 S 4) bzw vor und während der Morde Suizidgedanken gehabt zu haben (ON 198 S 77). Hinweise darauf, dass er die in Rede stehenden strafbaren Handlungen unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen (und therapeutisch behandelbaren) Störung, im Zustand voller Berauschung oder unter maßgeblichem Einfluss einer Gewöhnung an Suchtgift begangen hätte, sind nicht gegeben. Vielmehr wollte er - von langer Hand geplant und wohl überlegt – durch die Morde verhindern, dass seine Täterschaft in Ansehung gesetzter Finanzvergehen entdeckt wird (ON 224 S 11 f, ON 202 S 2 ff).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung AZ ** des Landesgerichts Innsbruck verweist, die unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, übergeht er, dass auch hier dem Urteil zu entnehmen ist, dass der Täter mit verminderter Zurechnungsfähigkeit handelte.
Darüber hinaus sind – wie bereits angesprochen - Veränderungen zugunsten des Verurteilten an den Kriterien von Strafrahmenbildung und -bemessung (§§ 32 StGB) zu messen, sodass allenfalls spezialprognostisch für den Verurteilten wirkende Gründe (etwa: die innere Umkehr, absolvierte Therapien, die „Betreuung“ eines Insassen) nur unter Bedachtnahme auf die sonstigen Strafzumessungsgründe und Strafbemessungskriterien eine Strafmilderung begründen können ( Ratz in WK 2 § 31a Rz 5; OLG Graz, AZ 9 Bs 52/22y, OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 290/20i). Mit Blick auf die bei der Sanktionsfindung herangezogenen eingangs erwähnten Strafzumessungsgründe insbesondere die fallkonkret abgeurteilten, im Bereich der Schwerstkriminaität anzusiedelnden strafbaren Handlungen, die etwa auch zu einer massiven Explosion im dicht besiedelten Stadtgebiet führten und auch aus generalpräventiver Sicht streng zu ahnden sind, sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „Leistungen“ im Strafvollzug nicht derart gewichtig, dass sie eine Herabsetzung der ohnedies nicht bei der Höchststrafe gefundenen Strafe, rechtfertigen könnten.
Dass die Versagung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus generalpräventiven Gründen die Berücksichtigung seiner „Leistungen“ im Strafvollzug im Rahmen einer nachträglichen Strafmilderung zur Folge hätte, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Im Übrigen konnten die bereits beim Erstgericht im Zusammenhang mit der Betreuung eines Insassen gestellten Beweisanträge auf sich beruhen, da nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer sich um diesen gekümmert hat. Gleichfalls wird nicht in Abrede gestellt, dass der Verurteilte einen Beitrag zur Etablierung von medationsgestützten Opfer Täter Gesprächen geleistet hat, sodass auch dem Antrag auf Einsichtnahme in den in seiner Eingabe vom 9. März 2025 genannten M* Beitrag nicht nachgekommen wurde.
Die Beschwerde bleibt sohin im Ergebnis ohne Erfolg.
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