Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Viktorin und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, Vermögensberater, **, vertreten durch ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei B* AG Niederlassung für Deutschland, **, Deutschland, vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 27.402,05 samt Zinsen und Feststellung (EUR 3.000; Gesamtstreitwert EUR 30.402,05), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 18.11.2025, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist gewerblicher Vermögensberater. Er ist bei der C* AG im Rahmen einer Vermögensschaden- Haftpflicht- Bündel-Versicherung [VHBV] zu Versicherungsnummer ** versichert. Mit der Beklagten schloss er eine Versicherung für den Zusatzbaustein „ wissentliche Pflichtverletzung “ ab.
Vereinbart wurden ua die „ Ergänzenden Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung “ bzw die „ Ergänzenden Besonderen Bedingungen für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflicht-Versicherung für Vermögensschäden “ [Besondere Bedingungen] sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden [AVBV] .
Die Besonderen Bedingungen sehen vor, dass „ der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch für den Fall eingeschränkten Versicherungsschutz [gewährt], dass durch rechtskräftige Feststellung dem Versicherungsnehmer die Schadenstiftung durch wissentliches oder bedingt vorsätzliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche oder bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
Für diesen Fall ist die Versicherungssumme auf EUR 50.000 begrenzt.
Bei rechtskräftiger Feststellung einer wissentlichen oder bedingt vorsätzlichen Pflichtverletzung gelten die vom Versicherer vorgeleisteten Prozess- und sonstigen Abwehrkosten als vom Versicherungsschutz umfasst und auf die Versicherungssumme begrenzt.
Für vorsätzliche Handlungen mit Bereicherungsabsicht besteht kein Versicherungsschutz.“
Die Geltung des § 152 VersVG wurde nicht abbedungen.
Der Kläger begehrt aus der Zusatzversicherung EUR 27.402,05 samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für die eigenen Kosten des zu D* vor dem Landesgericht Korneuburg geführten Zivilverfahrens [Vorverfahren] , inklusive der Kosten der Rechtsmittelverfahren, Kostendeckung zu gewähren habe; in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für jenen Schaden, der sich aus der Differenz der Zahlung des Klägers in Höhe von EUR 22.398,74 und dem Realisat der Veranlagung ergebe.
Soweit im Berufungsverfahren relevant, brachte der Kläger vor, er sei im Vorverfahren wegen des Vorwurfs fehlerhafter Beratungsleistungen zu einem Finanzprodukt beklagt gewesen. Gegenstand des Vorverfahrens sei die von der dortigen Klägerin E* im Jahr 2021 abgeschlossene Veranlagung gewesen, mit welcher diese einen Betrag von EUR 22.398,74 in ein qualifiziertes Nachrangdarlehen bei der F* AG investiert habe. Der Kläger sei rechtskräftig zur Zahlung des Veranlagungsbetrags, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Veranlagung auf den Kläger verurteilt worden.
Die C* AG habe ihre ursprüngliche Deckungszusage wegen der im Verfahren festgestellten wissentlichen Pflichtverletzung widerrufen. Für diesen Fall bestehe jedoch die Deckungspflicht der Beklagten infolge des abgeschlossenen Zusatzbausteins „ wissentliche Pflichtverletzung “. Die Beklagte habe zunächst die Deckung zugesagt, jedoch nach Abschluss des Verfahrens zweiter Instanz mit der Begründung widerrufen, dass keine wissentliche oder bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung vorliege, sondern eine vorsätzlich unerlaubte Handlung mit betrügerischer Absicht. Eine solche habe die Staatsanwaltschaft Wien – über Anregung des Richters im Vorverfahren – geprüft, aber trotz Kenntnis, dass der Kläger eine Provision für seine Tätigkeit bekommen habe, ausgeschlossen und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt.
Der Kläger habe weder mit Schädigungs- noch mit Bereicherungsvorsatz gehandelt und keine vorsätzlich unerlaubte Handlung mit betrügerischer Absicht zu verantworten. Er habe für die Vermittlung des Nachrangdarlehens an die F* AG eine Provision erhalten. Dies stelle aber keine unrechtmäßige Bereicherung sondern einen rechtmäßigen und üblichen, gesetzlich vorgesehenen Anspruch wegen seiner Vermittlungstätigkeit dar. Er habe nie die Absicht gehabt, E* durch die Veranlagung einen Schaden zuzufügen. Er habe auch nicht sein Berufsbild als gewerblicher Vermögensberater überschritten. Somit liege kein Ausschlussgrund aus dem Zusatzbaustein „wissentliche Pflichtverletzung“ vor und die Deckungsablehnung der Beklagten sei zu Unrecht erfolgt.
Auch § 152 VersVG verlange nicht bloß eine vorsätzliche Handlungsweise, sondern eine vorsätzliche Schadenszufügung für den Ausschluss der Haftung. Eine vorsätzliche Schädigung sei aber schon wegen der im Haftpflichtprozess ausgesprochenen „Zug-um-Zug Übertragung“ ausgeschlossen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
In den Besonderen Bedingungen sei ausdrücklich vereinbart worden, dass für vorsätzliche Handlungen mit Bereicherungsabsicht kein Versicherungsschutz bestehe. Keine Deckung bestehe auch, wenn der Versicherungsnehmer den schädigenden Erfolg seines Handelns zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen habe. Im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass die dortige Klägerin, E*, vom Kläger (dort Beklagten) die Überprüfung ihrer in zwei Wochen auslaufenden Lebensversicherung bei der G* AG begehrt habe, damit ihr kein Geld vorenthalten werde. Der Kläger habe angeboten, die Versicherungspolizze durch eine mit ihm kooperierende Gesellschaft überprüfen zu lassen und der (der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen) E* zwei Formulare zur Unterfertigung vorgelegt, die mit dem Inhalt des Gesprächs nicht einmal ansatzweise übereinstimmten, nämlich einen Kauf- und Abtretungsvertrag, mit dem die Geschädigte die Lebensversicherung an ein Drittunternehmen veräußert habe, und einen Einmalzahlungsauftrag, womit der Kaufpreis der Lebensversicherung in ein qualifiziertes Nachrangdarlehen der F* AG investiert worden sei. Dies sei von der Geschädigten nicht beabsichtigt gewesen. Für die von E* gewünschte Überprüfung der Versicherungspolizze der G* AG hätte der Kläger kein Geld erhalten. Hingegen sei für die Abtretung der Lebensversicherung eine Bearbeitungsgebühr von EUR 1.816,11 angefallen. Darüber hinaus habe der Kläger für die Vermittlung der Veranlagung der F* AG eine Provision von EUR 4.479,75 erhalten. Der Kläger habe daher vorsätzlich mit Bereicherungsabsicht gehandelt und dabei eine bewusste Schädigung von E* in Kauf genommen. Dies stelle nicht nur den vereinbarten Ausschlussgrund dar sondern verwirkliche auch den Risikoausschluss des nicht abbedungenen § 152 VersVG.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren, (1.) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 27.402,05 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.128,81 seit 18.10.2024 und aus EUR 25.273,24 seit 5.11.2024, hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 22.398,74 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen an die F* AG aus dem Antrag vom 15.6.2021 der E*, geb. am **, zu zahlen, (2.) es werde mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für die eigenen Kosten des zu GZ D* vor dem Landesgericht Korneuburg geführten Zivilverfahrens, inklusive der Kosten der Rechtsmittelverfahren, aus der Vermögensschaden- Haftpflicht- Bündel-Versicherung zu Versicherungsnummer ** Kostendeckung zu gewähren habe, sowie (3.) das Eventualbegehren, es werde mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für jenen Schaden, der sich aus der Differenz der Zahlung des Klägers in Höhe von EUR 22.398,74 und dem Realisat der Veranlagung bei der F* AG ergebe, hafte, ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
Es traf die auf den Seiten 6 bis 16 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und aus denen – ergänzend zum eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt – die folgenden Feststellungen hervorgehoben werden [die vom Kläger teilweise als aktenwidrig bekämpften Feststellungen sind hervorgehoben und mit [F1] und [F2] bezeichnet]:
Die aus einfachen Verhältnissen stammende, 66-jährige E* verfügt über keine Schulbildung und kann weder lesen noch schreiben. Es ist ihr nur möglich, mit ihrem eigenen Namen zu unterschreiben. Sie versteht und spricht nur schlecht deutsch und war als Reinigungskraft tätig. Aufgrund der bestehenden Sprachbarrieren bedurfte sie stets der Unterstützung ihres Ehemanns, dessen Deutschkenntnisse für einfache Themen ausreichend sind. Komplexeren Gesprächen in deutscher Sprache kann er aber ebenso wenig folgen.
Am 30.5.2005 schloss sie – unterstützt durch ihren Sohn – eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der (nunmehr) G* AG ab, deren Prämienraten insgesamt EUR 107,60/Monat betrugen und die sich auf eine Versicherungssumme von EUR 18.397 belief. Die Lebensversicherung sollte nach einer vereinbarten Laufzeit von 16 Jahren mit 1.7.2021 auslaufen. Der von der Versicherung ausbezahlte Betrag belief sich auf insgesamt EUR 24.214,85.
Im Rahmen einer Fernsehsendung wurde der Ehemann von E* darauf aufmerksam, dass Versicherungen Anlegern Geld vorenthalten würden. Um überprüfen zu lassen, ob dies auch auf die Lebensversicherung von E* zutraf, nahm er mit dem Kläger Kontakt auf und vereinbarte bei diesem einen Termin.
Am 15.6.2021 begab sich E* mit ihrem Ehemann in das Büro des Klägers und legte ihm ihre Versicherungspolizze mit dem Ersuchen vor, zu überprüfen, ob ihr von der G* AG Geld vorenthalten würde. Aufgrund der damals geltenden Bestimmungen zur Reduzierung eines Ansteckungsrisikos mussten E* und ihr Ehemann einen Abstand von zwei Metern zum Kläger sowie zueinander einhalten, weshalb der Ehemann von E* auf dem Schreibtisch des Klägers befindliche Unterlagen nicht genau erkennen konnte.
Aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse von E* führte der Kläger das Gespräch in erster Linie mit ihrem Ehemann, der zum Teil sogleich vor Ort und zum Teil erst nach Abschluss des Gesprächs für E* übersetzte. Dabei erklärte der Kläger bestimmte Vorgangsweisen der Versicherungen und die Möglichkeit eines „Spätrücktritts“ in jenen Fällen, in denen Anleger nicht korrekt belehrt worden waren. Weiters teilte er mit, dass er selbst kein Jurist sei und die Versicherungspolizze von E* daher nicht selbst überprüfen könne. Er offerierte E* aber die Möglichkeit, ihre Lebensversicherung durch eine mit ihm kooperierende Gesellschaft (die H* GmbH) überprüfen zu lassen und allenfalls E* vorenthaltene Beträge durch die dort tätigen Rechtsanwälte zurückzufordern. Die Frage des Ehemanns von E*, ob dies über die Rechtsschutzversicherung abgewickelt werden könne, verneinte der Kläger.
Der Kläger händigte E* sodann zwei Formulare zur Unterschrift aus. Einerseits handelte es sich dabei um einen „Kauf- und Abtretungsvertrag“, in dem (kleingedruckt) unter anderem festgehalten wurde:
„ Ich, der Vertragsinhaber, beabsichtige, den oben genannten Vertrag und sämtliche Rechte aus dem Vertrag einschließlich eines etwaigen Beitragskontos bzw. eines Beitragsdepots an die I* GmbH zu verkaufen. Aus diesem Grund gebe ich hiermit ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen und gemäß den Bedingungen im Formular „Abtretungsanzeige und Vollmachtserteilung “ ab, welches von der I* GmbH innerhalb von vier Wochen angenommen werden kann.
[…]
ABTRETUNGSANZEIGE
Ich zeige der I* GmbH an, dass ich meine Forderung auf Zahlung des Kaufpreises gegen die I* GmbH aus diesem Kaufvertrag in voller Höhe an die F* AG abgetreten habe. Zahlungen sind auf deren Konto […] unter Angabe des Verwendungszwecks ** zu leisten .“
Andererseits sollte E* einen „Einmalungszahlungsvertrag“ unterzeichnen, der im Wesentlichen aus kleingedruckten und unübersichtlich angeordneten Texten bestand und auszugsweise folgenden Inhalt aufwies:
„ 1. Ich (DG) vergebe für eigene Rechnung ein qualifiziertes Nachrangdarlehen in Form eines Einmalzahlungsvertrages an die F* AG (Darlehensnehmerin) in Höhe der nachstehenden Gesamtsumme, EUR 23.921,98.
2. Das qualifizierte Nachrangdarlehen wird auf Grundlage der nachfolgenden Veranlagungsbedingungen gewährt.
3. Gemäß Pkt. 2.3. der Veranlagungsbedingungen kommt der vorliegende Vertrag mit Antragsannahme durch die F* AG zustande. “
Das darin enthaltene „ Persönliche Kundenprofil “ wurde vom Kläger ausgefüllt. Darin hielt er unter anderem fest, dass E* bei sämtlichen Veranlagungsformen Kenntnisse aufweise und eine hohe Risikobereitschaft habe. Weiters kreuzte er an, dass E* aufgeklärt wurde „ über die Eigenschaften und Besonderheiten des qualifizierten Nachrangdarlehens, Kündigungsmöglichkeiten (keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit), Wichtigkeit einer angemessenen und finanzierbaren Gesamtsumme, hohen Risiken des Nachrangdarlehens (insb. wegen Nachrangklausel), Abhängigkeit der Rückzahlung vom tatsächlichen Geschäftserfolg, Veranlagungsbedingungen, sowie darüber, dass Vermittler keinesfalls berechtigt sind, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zu treffen oder Erklärungen abzugeben bzw entgegenzunehmen, die den Veranlagungsbedingungen widersprechen, sie ergänzen oder sonst über dessen Inhalt abweichen oder hinausgehen, sowie im Antrag abgedruckten gesetzlichen Rücktrittsrechte. “
E* konnte den Schilderungen des Klägers nur rudimentär folgen. Sie beabsichtigte nicht, ihren Lebensversicherungsvertrag abzutreten und die damit verbundene Summe in ein anderes Produkt – wie etwa ein qualifiziertes Nachrangdarlehen – zu investieren. Sie gab dem Kläger nicht zu verstehen, derartige Transaktionen durchführen zu wollen. Vielmehr wollte sie den daraus resultierenden Betrag zur Bestreitung der Begräbniskosten für sich und ihren Ehemann jederzeit verfügbar halten.
Dass E* Kenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet der im Kundenprofil angeführten Veranlagungsformen aufweisen würde, entspricht nicht den Tatsachen und wurde von E* dem Kläger gegenüber auch nicht angegeben. Der Kläger klärte E* auch nicht in einer Weise über die angeführten Risiken auf, dass sie diese ausreichend verstehen und ihre Entscheidungen danach ausrichten konnte.
Da E* der Meinung war, mit der Unterfertigung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen das Tätigwerden der Rechtsanwälte in Auftrag zu geben und diese mit der Prüfung und Einforderung ausstehender Beträge zu beauftragen und zu bevollmächtigen, unterschrieb sie die – in Bezug auf die handschriftlichen Vermerke zunächst noch unausgefüllt gebliebenen – Formulare. Weder E* noch ihr Ehemann wussten und wollten, dass dadurch der Lebensversicherungsvertrag von E* abgetreten und die dadurch erhaltene Summe in ein qualifiziertes Nachrangdarlehen investiert werden sollte.
Mit Schreiben vom 27.8.2021 teilte die I* GmbH mit:
„ Ihrem Wunsch entsprechend kaufen wir Ihre oben genannte Lebensversicherung an. Unter Zugrundelegung der aktuellen Ansparsumme haben wir den zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend Ihrer Auszahlungsanweisung wie folgt ausbezahlt:
Guthaben lt. G* AG zum 27.08.2021 + 24.214,85 €
Bearbeitungsgebühr ./. 1.816,11 €
Kaufpreis + 22.398,74 €
Auszahlung gem. Auszahlungsanweisung an:
F* AG, **
IBAN: ** 22.398,74 € “
Da der Kläger die Bearbeitungsgebühr als „Finanzsteuer“ ankündigte, hinterfragten E* und ihr Ehemann diesen Umstand nicht weiter. In Bezug auf den Zahlungsempfänger gingen sie weiters davon aus, dass Zahlungen zunächst an die vom Kläger erwähnten Rechtsanwälte erfolgen würden, weshalb sie auch diesbezüglich nichts in Frage stellten.
Die Veranlagung bei F* AG läuft im März 2029 aus.
Der Kläger hätte bei den von E* gewollten Beratungsleistungen und der von ihm selbst nicht vorgenommenen Überprüfung des Auszahlungsbetrages der G*-AG kein Geld erhalten. Die Überprüfung der Polizze der G* AG war vollständig kostenlos.
Die infolge des Abschlusses des Kauf- und Abtretungsvertrages angefallene Bearbeitungsgebühr von EUR 1.816,11, die vom Guthaben der Lebensversicherung von EUR 24.214,85 abgezogen worden war, vereinnahmte die I* GmbH.
Der Kläger erhielt durch die Vermittlung des Kauf- und Abtretungsvertrages von I* GmbH eine Provision von EUR 300 bis EUR 400.
Abzüglich der Bearbeitungsgebühr der I* GmbH von EUR 1.816,11 verblieb ein Guthaben aus der Lebensversicherung von EUR 22.398,74, der mittels Einmalzahlungsauftrages in die Veranlagung eines qualifizierten Nachrangdarlehens der F* AG investiert wurde. Für die Vermittlung dieser Veranlagung erhielt der Kläger von der F* AG eine Provision von EUR 4.479,75.
[F1] Der Kläger wusste, dass er gegen den Auftrag von E* handelte. Er veranlasste E* zum Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages und der Investition in ein Nachrangdarlehen der F* AG in der Absicht, selbst Provisionen von EUR 300 bis EUR 400 und EUR 4.479,75 zu lukrieren und sich um diese Provisionen zu bereichern. Dabei wusste er, dass E* um die Bearbeitungsgebühr von EUR 1.816,11 und um die sofortige Verfügung über den Auszahlungsbetrag ihrer Lebensversicherung geschädigt wurde.
Am 1.3.2024/3.3.2024 erhob die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Kläger Strafantrag wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und warf ihm vor, dass er am 15.6.2021 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, E* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch ihre Unterschrift eine Vollmacht zur Einbringlichmachung von vorenthaltenen Anlagegewinnen betreffend ihrer Lebensversicherung bei der G* AG zu erteilen, zu einer Handlung verleitet habe, nämlich der Unterzeichnung eines Kauf- und Abtretungsvertrags sowie einer Abtretungsanzeige und Vollmachtserteilung hinsichtlich Ansprüche aus ihrer Lebensversicherung bei der G* AG und Investment des Ertrags der Lebensversicherung in das Finanzprodukt „**“ beim Unternehmen F* AG, womit die Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 1.816,11 an die I* GmbH verbunden gewesen sei, die diese in dem genannten Betrag von EUR 1.816,11 am Vermögen geschädigte habe. [F2] Eine vom Kläger erhaltene Provision war kein Thema.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, der Kläger habe gewusst, dass er von E* angewiesen gewesen sei, den Auszahlungsbetrag ihrer Lebensversicherung zu überprüfen, nicht aber in ein risikoreiches Investment – wie in ein qualifiziertes Nachrangdarlehen – zu veranlagen. Er habe somit wissentlich entgegen der Anweisung des Machtgebers gehandelt, weshalb eine „wissentliche Pflichtverletzung“ vorliege, die zur Gänze bei der Beklagten versichert sei. Der gesetzliche Haftungsausschluss des § 152 VersVG sei nicht abbedungen worden. Demnach hafte der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich sei, widerrechtlich herbeigeführt habe. Der subjektive Risikoausschluss des § 152 VersVG erfordere nicht bloß vorsätzliche Handlungsweise, sondern auch vorsätzliche Schadenszufügung. Der Vorsatz des Versicherungsnehmers müsse sich also zumindest bedingt auf die eingetretenen Schäden beziehen. Bei einer Haftung wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ sei Voraussetzung, dass kein Schädigungsvorsatz bestehe. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer zwar wissentlich eine Pflichtverletzung begehe, aber glaube, nur zum Vorteil des Machtgebers zu handeln. Liege hingegen ein Schädigungsvorsatz vor, wie dies auch von § 152 VersVG verlangt werde, bestehe keine Deckung. Die Beweislast treffe den Versicherer.
Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass für vorsätzliche Handlungen mit Bereicherungsabsicht kein Versicherungsschutz bestehe. Der Kläger habe E* zum Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages und der Investition in ein Nachrangdarlehen der F* AG in der Absicht veranlasst, selbst Provisionen von EUR 300 bis EUR 400 und EUR 4.479,75 zu lukrieren und sich um diese Provisionen zu bereichern. Dabei habe er gewusst, dass E* um die Bearbeitungsgebühr von EUR 1.816,11 und um die sofortige Verfügung über den Auszahlungsbetrag ihrer Lebensversicherung geschädigt worden sei. Es liege daher eine vorsätzliche Handlung mit Bereicherungsabsicht und zudem ein (wissentlicher) Schädigungsvorsatz vor. Somit kämen der gesetzliche und der vereinbarte Haftungsausschluss zum Tragen. Eine strafrechtliche Verurteilung sei nicht Voraussetzung des Haftungsausschlusses. Die Zurückziehung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft Wien sei daher irrelevant.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1 Als aktenwidrig bekämpft der Kläger den bei der Wiedergabe der Feststellungen mit [F2] bezeichneten Satz und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Die StA Wien prüfte den Sachverhalt auch auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Provisionen, brachte aber, mangels Vorliegens eines strafrechtsrelevanten Sachverhaltes, ausschließlich einen Strafantrag wegen des Verdachts des Betruges gemäß § 146 StGB hinsichtlich der an die I* GmbH bezahlten Bearbeitungsgebühr ein .“
Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung auf einer aktenwidrigen Grundlage gefasst und bei der beweiswürdigenden Begründung der Feststellung verkannt, dass der Kläger die Provisionen in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft (./13) offengelegt habe. Zudem ergebe sich auch aus der Benachrichtigung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über die Einstellung des Strafverfahrens wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB (./I), dass die Staatsanwaltschaft Wien den Sachverhalt auch hinsichtlich eines allfälligen schweren Betruges nach § 147 Abs 2 StGB geprüft, aber gerade keinen Strafantrag aus diesem Grund eingebracht habe.
1.2Einer Entscheidung haftet eine Aktenwidrigkeit an, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347). Die Aktenwidrigkeit besteht in einem entscheidungswesentlichen Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel (RS0043284). Eine bloße Schlussfolgerung oder Wertung der Gerichte bewirkt keine Aktenwidrigkeit, auch wenn Beweisergebnisse andere tatsächliche Schlussfolgerungen zuließen (RS0043256 [T5], RS0043277).
1.3 Hier findet sich die bekämpfte Feststellung im Anschluss an den völlig korrekt zitierten Inhalt des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien. Wie schon die – selbst von der Berufung aufgegriffenen – beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zeigen, ist die bekämpfte Feststellung eine aus dem Akteninhalt des Vorverfahrens, der Sachverhaltsdarstellung (./11) und der Stellungnahme des Klägers (./13) gezogene Schlussfolgerung des Erstgerichts. Eine Aktenwidrigkeit liegt somit schon aus diesem Grund nicht vor.
1.4Inhaltlich kommt der bekämpften Feststellung, eine vom Kläger erhaltene Provision sei kein Thema gewesen, im Übrigen per se keine besondere Aussagekraft zu. Auch aus dem Kontext ergibt sich nicht eindeutig, ob sich die Feststellung auf den Strafantrag (dafür spricht das nach der Feststellung angeführte Klammerzitat, US 15), oder das gesamte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien (dafür spricht die bezughabende Beweiswürdigung des Erstgerichts, US 19) bezieht. Unabhängig davon ist der Umstand, ob die Provisionen des Klägers (und damit der Verdacht eines allfälligen schweren Betruges nach § 147 Abs 2 StGB) im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien Thema waren oder nicht, für die Beurteilung der hier gegenständlichen Deckungsklage, konkret der Frage, ob aufgrund einer vorsätzlichen Schadenszufügung bzw vorsätzlichen Handlung mit Bereicherungsabsicht ein (gesetzlicher bzw vereinbarter) Haftungsausschluss zum Tragen kommt, nicht von rechtlicher Relevanz. Der Inhalt des Ermittlungsverfahrens entfaltet weder eine faktische noch eine rechtliche Bindungswirkung auf das vorliegende Verfahren. Eine solche hätte selbst ein rechtskräftiger Freispruch im Strafverfahren oder dessen Einstellung nicht (RS0040267).
2.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RI0100145; OLG Wien 15 R 70/25m ua). Der ersatzlose Entfall einer Feststellung kann im Rahmen einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge nicht erfolgreich begehrt werden (RS0041835 [T3]).
2.2Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
2.3Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge des Klägers weitgehend nicht gerecht. Soweit der Kläger seine Ausführungen mit – sich großteils in der Rechtsrüge wiederholenden – rechtlichen Argumenten vermengt und damit die Berufungsgründe inhaltlich nicht getrennt zur Darstellung bringt, gehen allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten (RS0041761).
2.4.1 Der Kläger bekämpft zunächst die bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit [F1] bezeichnete Feststellung und begehrt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellung:
„ Der Kläger wusste, dass er gegen den Auftrag von E* handelte. Er veranlasste E* zum Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages und der Investition in ein Nachrangdarlehen der F* AG. Hierfür erhielt der Kläger Provisionen von EUR 300 bis EUR 400 und EUR 4.479,75, die das Veranlagungsvermögen der Klägerin nicht reduzierten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste oder in Kauf nahm, dass E* um die Bearbeitungsgebühr von EUR 1.816,11 und um die sofortige Verfügung über den Auszahlungsbetrag ihrer Lebensversicherung geschädigt wurde .“
2.4.2 Abgesehen davon, dass sich der Kläger mit der bezughabenden Beweiswürdigung des Erstgerichts inhaltlich nicht auseinandersetzt und weder aufzeigt, weshalb diese unrichtig sei noch aufgrund welcher anderer Beweisergebnisse das Erstgericht zu der begehrten Ersatzfeststellung hätte gelangen können, stehen die Sätze 1 bis 3 der vom Kläger angestrebten Ersatzfeststellung in keinem Gegensatz zur Feststellung des Erstgerichts, sondern ergänzen diese nur um den – für die Feststellung der subjektiven Tatseite des Klägers in Bezug auf einen Bereicherungsvorsatz überdies irrelevanten – Umstand, dass die Provisionen des Klägers das Veranlagungsvermögen der Klägerin nicht reduzierten. Darüber hinaus führen die Ersatzfeststellungen im Ergebnis zu einem gänzlichen Entfall der Feststellung zur Bereicherungsabsicht des Klägers. Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge liegt insoweit nicht vor.
2.4.3 Nur mit Satz 4 der Ersatzfeststellung strebt der Kläger eine von der bekämpften Feststellung abweichende Negativfeststellung hinsichtlich seines Schädigungsvorsatzes in Bezug auf die E* verrechnete Bearbeitungsgebühr und die sofortige Verfügung über den Auszahlungsbetrag ihrer Lebensversicherung an.
Auch diesbezüglich lässt der Kläger jedoch eine konkrete Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts ebenso vermissen wie die Darstellung, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Schon aus diesem Grund ist die Beweisrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
2.4.4 Im Übrigen lässt der Kläger die – teilweise in der Berufung selbst zitierten – Feststellungen des Erstgerichts unbekämpft, wonach E* den Ausführungen des Klägers nur rudimentär folgen konnte; sie nicht beabsichtigte, ihre Lebensversicherung abzutreten und die damit verbundene Summe in ein anderes Produkt zu investieren; sie dem Kläger auch nicht zu verstehen gab, derartige Transaktionen zu wollen (US 11); der Kläger wusste, dass er von Frau E* angewiesen war, den Auszahlungsbetrag ihrer Lebensversicherung zu überprüfen, nicht aber den Auszahlungsbetrag in ein risikoreiches Investment – wie in ein qualifiziertes Nachrangdarlehen – zu veranlagen (disloziert US 20); der Kläger bei den von E* gewollten Beratungsleistungen und der von ihm selbst nicht vorgenommenen Überprüfung des Auszahlungsbetrages der G*-AG kein Geld erhalten hätte und die Überprüfung der Polizze vollständig kostenlos war (US 13). Unbekämpft steht überdies fest, dass der Kläger wusste, gegen den Auftrag von E* zu handeln. Diese Feststellung findet sich wortgleich in der vom Kläger selbst begehrten Ersatzfeststellung wieder.
2.4.5 Ausgehend davon sind die Schlussfolgerungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite des Klägers (US 18) nicht zu beanstanden. Insbesondere steht diesen auch nicht die von der Berufung ins Treffen geführte Aussage des Klägers entgegen. Soweit der Kläger meint, ein Schädigungsvorsatz sei demnach ausgeschlossen, weil E* für die Bearbeitungsgebühr eine Gegenleistung erhalten habe und das vermittelte Produkt einen wirtschaftlichen Gegenwert repräsentiere, differenziert der Kläger weder in seiner Parteiaussage noch im Rahmen der Berufung zwischen der von E* ausdrücklich gewünschten Vorgangsweise (kostenlose Überprüfung einer unmittelbar ablaufenden Lebensversicherung) und der vom Kläger auftragswidrig veranlassten, nicht gewollten Veranlagung in ein knapp acht Jahre gebundenes Nachrangdarlehen, das nicht nur mit Bearbeitungsgebühren verbunden war, sondern auch zu nicht unbeträchtlichen Provisionszahlungen an den Kläger führte. Gleiches gilt im Übrigen für die Ausführungen des Klägers zur fehlenden Bereicherungsabsicht. Darauf – ebenso wie auf die weiteren rechtlichen Ausführungen des Klägers zum fehlenden Vorsatz – ist bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
2.4.6 Soweit der Kläger mit seiner weiteren Argumentation zum Inhalt des Vertrags über die Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarlehens an die F* AG unterstellen wollte, keine Kenntnis von der Verrechnung der Bearbeitungsgebühr von EUR 1.816,11 gehabt zu haben, widerspricht dies nicht nur seiner eigenen – sogar in der Berufung teilweise zitierten – Aussage (ON 18.5, S 4f), sondern auch der (unbekämpft gebliebenen) Feststellung, dass der Kläger gegenüber E* und ihrem Ehemann die Bearbeitungsgebühr als „Finanzsteuer“ ankündigte (US 12).
2.4.7Die – erstmals im Berufungsverfahren erhobene und damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßende – Behauptung des Klägers, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass E* das Realisat aus der Lebensversicherung jederzeit verfügbar halten habe wollen, lässt sich weder aus den Angaben des Klägers ableiten (ON 18.5, S 4ff) noch mit den unstrittigen Feststellungen des Erstgerichts zur Laufzeit der Lebensversicherung einerseits (US 9) und des Nachrangdarlehens andererseits (US 13) in Einklang bringen.
2.5.1 Im Rahmen seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die (auch als aktenwidrig bekämpfte) Feststellung zu [F2] . Hierzu ist auf die bereits angestellten Erwägungen ( ←1.4 ) zur fehlenden rechtlichen Relevanz der Feststellung zu verweisen. Ein näheres Eingehen auf die Beweisrüge zu diesem Punkt erübrigt sich.
3.1 Entgegen der in der Rechtsrügevertretenen Ansicht des Klägers sind die Feststellungen des Erstgerichts zu seiner subjektiven Tatseite (Wissen und Absicht) dem Tatsachenbereich zuzuordnen (vgl RS0124502). Die Beurteilung, ob mit Vorsatz auf die Schadensfolgen gehandelt wurde, ist eine – hier vom Erstgericht zutreffend auch als solche gelöste – Tatfrage (RS0081689).
3.2 Soweit der Kläger seinen Ausführungen zugrundelegt, er habe weder mit Bereicherungsabsicht noch mit Schädigungsvorsatz gehandelt, entfernt er sich daher vom festgestellten Sachverhalt und bringt die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
3.3 Im Übrigen unterscheidet der Kläger wie bereits aufzeigt (← 2.4.5 ) auch in seiner Rechtsrüge nicht zwischen der nach den Feststellungen von E* ausdrücklich gewollten, kostenlosen Überprüfung der Lebensversicherung einerseits und der durch den Kläger bewusst auftragswidrig veranlassten und mit Bearbeitungsgebühren sowie dem Provisionsfluss an den Kläger verbundenen, unerwünschten Veranlagung in ein Nachrangdarlehen (mit einer Laufzeit von etwa acht Jahren) andererseits.
3.4.1 Ausgehend davon ist die Argumentation des Klägers nicht tragfähig, die Annahme einer vorsätzlichen Handlung mit Bereicherungsabsicht scheitere bereits, weil er als selbstständiger Unternehmer berechtigt gewesen sei, für seine Dienstleistungen ein Entgelt zu erhalten. Unter den gegebenen Umständen kann von einem berechtigten Provisionsanspruch des Klägers keine Rede sein. Ein solcher wäre bei pflichtgemäßem Vorgehen des Klägers gar nicht entstanden. Mit seiner Behauptung, E* habe davon ausgehen müssen, dass selbst die Überprüfung der Polizze eine kostenpflichtige Dienstleistung darstelle, entfernt sich der Kläger von den entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts, wonach er bei den von E* gewollten Beratungsleistungen und der von ihm selbst nicht vorgenommenen Überprüfung des Auszahlungsbetrages der Lebensversicherung kein Geld erhalten hätte und die Überprüfung der Polizze vollständig kostenlos war (US 13).
3.4.2 Der Verweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien, dessen Inhalt für das vorliegende Verfahren keinerlei Bindungswirkung hat (←1.4) geht auch in diesem Zusammenhang ins Leere.
3.5 Mit seinen (wiederholten) Behauptungen, er habe denkunmöglich wissen oder damit rechnen können, dass E* durch die Bearbeitungsgebühr von EUR 1.816,11 sowie die mangelnde sofortige Verfügbarkeit des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung geschädigt werde, entfernt sich der Kläger wieder von den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts zur inneren Tatseite (Wissentlichkeit) des Klägers.
3.5.1Der Auffassung des Klägers, das qualifizierte Nachrangdarlehen stelle einen Gegenwert dar, weshalb eine Schädigung ausscheide, ist die zu Fehlberatungsfällen ergangenen Judikatur entgegenzuhalten, wonach der (reale) Schaden eines Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte eintritt (vgl RS0129706). Hier erfolgte die Schädigung von E* durch das (wissentlich) auftragswidrige Handeln des Klägers, der nicht nur den Abschluss einer unerwünschten und mit Bearbeitungsgebühren einhergehenden Veranlagung veranlasste, sondern E* bei Vorlage der bezughabenden Unterlagen zur Unterfertigung überdies in dem Irrglauben beließ, sie leiste lediglich die für eine (kostenlose) Überprüfung der Lebensversicherung notwendigen Unterschriften.
3.6Ausgehend von den Feststellungen zur Bereicherungsabsicht des Klägers im Zusammenhang mit den von ihm lukrierten Provisionen sowie zu seinem (die Willenskomponente seines Vorsatzes inkludierenden; vgl RS0088835 [T4]) Wissen in Bezug auf die Schadensfolgen (vgl Grubmann, VersVG 9 § 152 E 29) ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, das sowohl den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss für vorsätzliche Handlungen mit Bereicherungsabsicht als auchden gesetzlichen Risikoausschluss des § 152 VersVG bejahte, nicht zu beanstanden.
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine solche der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RS0112242).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden