Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Dr. Findeis in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 684.376,44 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.10.2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.490,72 (darin enthalten EUR 915,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im November/Dezember 2021 mit der Lieferung einer bestimmten Menge Baustahl, und zwar für den Ausführungszeitraum Jänner bis Dezember 2022. Den Verträgen lag eine Festpreisvereinbarung zugrunde.
Mit Klage vom 24.4.2025 begehrte die Klägerin EUR 684.376,44 s.A., in eventu EUR 536.763,78 s.A. Sie brachte zusammengefasst vor, sie habe das Angebot auf Grundlage der im Herbst/Winter 2021 geltenden, durchschnittlichen Einkaufspreise kalkuliert. Durch den Ausbruch des Ukrainekrieges am 24.2.2022 hätten sich diese Preise jedoch massiv und unvorhergesehen verteuert. Es seien nach dem Großhandelspreisindex Preissteigerungen zwischen 60 bzw 75 % (Dezember 2022) und 150 % (April 2022) zu verzeichnen gewesen. Da es weder üblich noch möglich sei, derartige Mengen Baustahl auf Vorrat zu kaufen, sei die Klägerin gezwungen gewesen, sich die zu liefernden Mengen zu den aktuellen Einkaufspreisen zu beschaffen. Sie habe die Beklagte davon informiert und um eine Nachverhandlung ersucht, was abgelehnt worden sei.
Zwischen den Parteien sei die Geltung der ÖNORM B 2110 vereinbart worden. Nach Pkt 3.7 f und Pkt 7.2 ÖNÖRM B 2110 handle es sich bei den kriegsbedingten Preissteigerungen um eine der Sphäre der Auftraggeberin zurechenbare Leistungsabweichung, sodass die Klägerin zur Geltendmachung der daraus resultierenden Mehrkostenforderung iSd Pkt 7.4 ÖNÖRM B 2110 berechtigt sei. Daraus ergebe sich das – näher aufgeschlüsselte – Hauptbegehren.
Das Eventualbegehren gründe darauf, dass in Analogie zu Pkt 6.3 ÖNORM B 2110 davon auszugehen sei, dass aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die unkontrollierte und unvorhersehbare kriegsbedingte Preissteigerung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten habe, die ursprünglich vereinbarte Festpreisbindung aufgehoben worden sei. Auch wenn die Klägerin ihre tatsächlichen Mehrkosten so nicht geltend machen könne, sei auf diesem Weg die Abrechnung zu veränderlichen Preisen im Sinne und auf Grundlage der ÖNORM B 2111 zulässig. „Ausgehend von den jeweiligen Indexwerten“ ergebe „sich für die jeweiligen Leistungszeiträume nachstehende Umrechnungs- und daraus resultierende Veränderungprozentsätze, auf Grundlage der in der ÖNORM B210 Punkt 6.3.1.2 festgelegten Preisbasis […].“ Daran schließen Tabellen an.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, die ÖNORM B 2110 sei nicht vereinbart worden und biete im Übrigen keine Grundlage für die begehrte Mehrkostenforderung. Zudem sei das Hauptbegehren aus verschiedenen Gründen unschlüssig.
Auch das Eventualbegehren sei unschlüssig. Die Klagsforderung lasse sich daraus rechnerisch nicht ableiten und der Verweis auf Urkunden könne Vorbringen nicht ersetzen. Zudem werde nur die Aufhebung der Festpreisvereinbarung behauptet, aber keine Vertragsanpassung geltend gemacht. Die Klägerin lege auch nicht dar, welche Geschäftsgrundlage weggefallen sei, wobei sich aus der Vereinbarung von Festpreisen zudem ergebe, dass das Risiko von Preissteigerungen allein der Klägerin zuzurechnen sei. Es habe auch kein Fall des § 1447 ABGB vorgelegen. Dass der Klägerin die Vertragserfüllung unmöglich gewesen wäre sei nämlich schon dadurch widerlegt, dass sie den bestellten Stahl geliefert habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage wegen Unschlüssigkeit ab.
Das Hauptbegehren sei zwar dem Grunde nach berechtigt, jedoch aus – ausführlich dargelegten – Gründen der Höhe nach unschlüssig geblieben.
Ebenfalls unschlüssig sei das Eventualbegehren. Die Klägerin habe trotz des konkreten Einwands der Beklagten nicht vorgebracht, welche konkrete Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Sollte sie sich auf ihre Kalkulation beziehen, so würde es sich – wenn überhaupt – nur um einen nicht zur Anfechtung oder Anpassung berechtigenden Umstand auf ihrer Seite handeln. Sie begehre auch keine Vertragsanpassung analog § 872 ABGB. Sie habe trotz des konkreten Hinweises des Gericht lediglich wiederholt, dass eine Umrechnung auf Basis der ÖNORM B 2110 vorzunehmen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Hauptbegehren
1.1 Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in der (die Klägerin betreffenden) Entscheidung 4 Ob 200/24a ausgesprochen, dass eine Anpassung des Entgelts nach Pkt 7 ÖNORM B 2110 eine Leistungsabweichung iSd Pkt 3.7 f ÖNORM B 2110 voraussetzt. Reine – kriegsbedingte – Preissteigerungen ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien berechtigen bei vereinbarten Festpreisen demnach nicht zu einer Anpassung des Entgelts [Rn 48].
1.2 Auch im vorliegenden Fall behauptete die Klägerin keine Leistungsstörung, sondern nur eine Erhöhung ihrer Einkaufspreise. Das auf eine Anpassung des Entgelts nach Pkt 7 ÖNORM B 2110 gestützte Hauptbegehren ist schon aus diesem Grund nicht berechtigt. Ob es der Höhe nach unschlüssig war, ist demnach ohne Relevanz. Die dagegen vorgetragenen Argumente der Berufungswerberin können ebenso dahinstehen, wie der in diesem Zusammenhang gerügte – in einem Verstoß gegen § 182a ZPO erblickte – Verfahrensmangel, der sich - soweit erkennbar - nur auf das Hauptbegehren bezieht (vgl RS0116273; RS0043049).
2. Zum Eventualbegehren
2.1 Das Erstgericht ging davon aus, dass – selbst wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen wäre – das von der Klägerin gewünschte Ergebnis nur im Wege einer Vertragsanpassung (analog § 872 ABGB) erzielt werden könnte. Insoweit wird die rechtliche Beurteilung von der Berufungswerberin zutreffend nicht in Frage gestellt (RS0016345 [T2], [T3]). Sie wendet sich nur gegen die weitere Annahme des Erstgerichts, sie habe trotz Erörterung eine Vertragsanpassung gar nicht begehrt.
2.1.1 Tatsächlich hat die Klägerin kein Vorbringen dazu erstattet, den Vertrag anpassen zu wollen. Ihr oben – mit Aussparung der Berechnungstabellen vollständig – wiedergegebenes Vorbringen lautete nur dahin, es sei „in Analogie zur Bestimmung des 6.3 (Vergütung) in der ÖNORM B 2110“ davon auszugehen, dass die Festpreisvereinbarung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage „aufgehoben“ sei. Deshalb sei die Abrechnung zu veränderlichen Preisen „im Sinne und auf Grundlage der ÖNORM B 2111 zulässig, wobei von der in der ÖNORM B2110 Punkt 6.3.1.2 festgelegten Preisbasis“ auszugehen sei (ON 11, S 6 f). Auch auf die Erörterung des Erstgerichts hin brachte sie – der insoweit aktenwidrigen Berufung zuwider – nicht vor, „die Vertragsanpassung [habe] eben aufgrund der vereinbarten ÖNORM B 2110“ zu erfolgen, sondern nur, „die Umrechnung [habe] auf Basis der ÖNORM B2110 stattzufinden“.
2.1.2 ÖNORMEN – wie die hier einschlägige ÖNORM B 2110 – sind nur ein Vertrag bzw dessen Bestandteil (RS0038622). Sie sind nach den für Verträge geltenden Grundsätzen auszulegen (RS0062077 [T9]). Für sie gilt auch der Grundsatz iura novit curia nicht. Ihre Bestimmungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sich eine Partei darauf berufen hat (vgl RS0014506 [T6]). Auf eine Bestimmung der ÖNORM B 2210, nach der bei Wegfall der Festpreisvereinbarung automatisch von veränderlichen Preisen auszugehen sei, hat sich die Klägerin aber nicht konkret berufen. Bezug auf Pkt 6.3 ÖNORM B 2110 nahm sie nur „in Analogie“, um den Wegfall der Festpreisvereinbarung zu begründen und auf Pkt 6.3.1.2 (zweiter Abs) ÖNORM B 2110 verwies sie nur für die Ermittlung der Preisbasis. Soweit die Berufung darüber hinausgehendes Vorbringen enthält, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot.
2.2 Dem Erstgericht ist weiters nicht entgegen zu treten, wenn es annahm, die Berufungswerberin habe nicht konkret behauptet, welche Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Sie führte lediglich die „unkontrollierte und unvorhersehbare kriegsbedingte Preissteigerung“ an. Dieses Vorbringen leidet sowohl an Unschlüssigkeit durch Unvollständigkeit als auch an Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn (vgl RS0037516 [T5]; Geroldinger in Fasching/Konecny ³ § 226 ZPO Rz 194).
2.3 Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ultima ratio (RS0017454). Sie kommt nur zur Anwendung, wenn eine sogenannte „Doppellücke“ vorliegt und weder der Vertrag noch das dispositive Recht eine Regelung enthalten ( Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 901 Rz 17). Insbesondere ist es nicht zulässig, unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine vertragliche Risikoverteilung zu unterlaufen (RS0113788). Darüber hinaus muss es sich immer um enttäuschte gemeinsame Erwartungen (RS0017487) handeln, von deren Eintritt oder Fortbestehen die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend ausgegangen sind (RS0017394; 2 Ob 67/14p [Pkt 3]; vgl auch RS0017551). Letztlich können nur solche Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden, die nicht vorhersehbar waren (RS0017593).
2.3.1 Wer – wie die Klägerin – eine Fixpreisvereinbarung über erst in der Zukunft zu liefernde Ware eingeht, übernimmt das damit einhergehende Kalkulations- und Kostenrisiko ( Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 901 Rz 57/3); es wird ihm durch § 1168 ABGB zugewiesen, sodass ein Rückgriff auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schon deshalb nicht in Frage kommt ( Koziol , Die Risikotragung bei Bauwerkverträgen gemäß ÖNORM B 2110 und ÖNORM B 2118, RdW 2020, 580 [581]; Müller/Lackner/Heck/Schiefer , Auswirkungen der aktuellen Materialpreissteigerungen und Lieferkettenstörungen, bauaktuell 2021, 142 [146]; Pochmarski/Kober , Mehrkosten für Preissteigerungen?, immoZak 2023, 22 [24]; Berlakovits/Hofer , Zivilrechtliche Auswirkungen des Coronavirus auf Bauprojekte, bauaktuell 2020, 66 [69]).
2.3.2 Aus demselben Grund ist nicht einsichtig, warum es sich bei dem Ausbleiben kriegsbedingter Preissteigerungen um eine gemeinsame, zumindest konkludent zur Vertragsgrundlage gemachte Erwartung beider Parteien handeln sollte. Da die Beklagte zu einem Fixpreis kaufte, konnte ihr die weitere Preisentwicklung gleichgültig sein. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zwar vorgebracht, der Voraberwerb derartiger Mengen an Stahl sei unüblich und finanziell nicht tragbar. Sie hat aber nicht behauptet, das der Beklagten mitgeteilt zu haben. Sie selbst hat schließlich mehrere tausend Tonnen Stahl zu einem Fixpreis verkauft, obwohl die letzten Teillieferungen erst im Dezember des Folgejahres erfolgen sollten. Warum die Beklagte hätte wissen müssen, dass die Klägerin nicht ihrerseits eine entsprechende Vereinbarung mit ihren Lieferanten abgeschlossen hat, sodass ein gleichbleibendes Preisniveau in der Zukunft Vertragsgrundlage geworden sei, hat sie nicht begründet.
2.3.3 Selbst wenn man jedoch die Gleichwertigkeit der Gegenleistung mit Teilen der Rechtsprechung als gemeinsame Vertragsgrundlage werten wollte (so RS0017498; 4 Ob 217/21x [Rn 122]), wäre der Klägerin nicht geholfen. In Frage käme dies – analog der solche Fälle ganz überwiegend nach § 1447 ABGB behandelnden Rechtsprechung – nur bei Unerschwinglichkeit. Gerade wenn eine Partei das Risiko einer ihr ungünstigen Wert- bzw Preisentwicklung als aleatorisches Moment bewusst in Kauf genommen hat, kann nicht jede Störung des Äquivalenzverhältnisses eine Vertragsanpassung rechtfertigen. Deshalb reichen Verluste, die jedem Geschäft innewohnen können, dafür nicht aus, sondern es müsste zumindest eine erhebliche Existenzverschlechterung drohen (RS0034088 [T1]; 7 Ob 152/18f [Pkt 2]) bzw eine exorbitante Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein (4 Ob 217/21x [Rn 125 f]). Das kann nur bei einer Vervielfachung bzw mindestens Verdoppelung der Preise bejaht werden (RS0019193; 4 Ob 217/21x [Rn 125 f]). Mit einer Änderung der Warenpreise muss zudem jeder rechnen (RS0017593 [T3]; 7 Ob 14/22t [Rn 5]).
2.3.4 Derart exorbitante Preissteigerungen von (bis zu) 155 % hat die Klägerin zwar noch in ihrer Klage behauptet; sie hat dabei aber ohne nähere Begründung auf die Indexentwicklung ab Juni 2020 abgestellt (ON 1.1, S 6), obwohl sie ihr Angebot nach dem eigenen Vorbringen auf Basis der Preise im Herbst/Winter 2021 kalkulierte (ON 7, S 7). Gerade im Zusammenhang mit ihrem nachgeschobenen Einwand zum Wegfall der Geschäftsgrundlage hat sie diese Zahlen sodann korrigiert und – nunmehr passend – die Indexwerte für Oktober bzw Dezember 2021 herangezogen (ON 11, S 7). Werden diese berücksichtigt, ergibt sich ein anderes Bild. Bei Betonstahl betrug die so berechnete Preissteigerung nur in einem (Index Oktober 2021) bzw zwei (Index Dezember 2021) Monaten geringfügig mehr als 50 %, bei Baustahlgittern gar nicht. In vielen Monaten lag der Index nur zwischen 20 bzw 30 % über dem Ausgangswert, in manchen sogar noch darunter. Eine exorbitante Preissteigerung hat die Klägerin damit nicht behauptet, sodass auch keine Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Frage kommt.
Der unberechtigten Berufung war deshalb ein Erfolg zu versagen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob ausreichend schlüssiges Vorbringen erstattet wurde, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828).
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