Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Dr. Findeis in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft mbH. , FN **, **, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 18.542,63 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 12.709,17) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2025, **-37, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend bestätigt , dass es als Teilurteil zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 13.283,26 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 1.820,19 zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 8.802,23 zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 5.833,46 zu zahlen, wird abgewiesen .
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. “
In Ansehung der restlichen Klagsforderung von EUR 1.246,11 und einer Gegenforderung iHv EUR 2.660,84 wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Elektroinstallationsleistungen für das Objekt **.
Mit Klage vom 14.5.2025 begehrte die Klägerin zuletzt und nach Einschränkung EUR 18.542,63 s.A. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant brachte sie vor, der ursprüngliche Auftrag sei zu einem Pauschalfixpreis erteilt worden. Die Beklagte habe jedoch laufend Zusatzaufträge erteilt, die gesondert zu vergüten seien. Insbesondere habe sie in Regie Arbeiten an einer Wetterstation und diversen Tops beauftragt. Diese habe die Klägerin auftragsgemäß erbracht und unter Position 23 der Schlussrechnung mit EUR 4.671 verrechnet, sie seien von der Beklagten jedoch nicht bezahlt worden.
Zwischen den Parteien sei bei Zahlung binnen 14 Tagen nach 14-tägiger Rechnungsprüffrist ein Skonto von 3 % vereinbart worden. Die Beklagte habe sich dieses Skonto teilweise auch dann abgezogen, wenn sie die Zahlungsfrist überschritten habe. Der berechtigte Skontobetrag belaufe sich auf nur EUR 9.726,45.
Die von der Beklagten eingewandten Gegenforderungen seien überwiegend nicht berechtigt. Insbesondere die Gegenforderungen 2 bis 4 iHv gesamt EUR 455,38 (netto) stünden nicht zu. Die Klägerin habe – weil bauseitig Erdungsleitungen verbogen worden seien – ein neues Loch stemmen und den Schaden beheben müssen. Für das Verschließen des Lochs stünden schon deswegen keine Kosten zu, weil die Klägerin selbst dies getan habe; im Übrigen seien fünf Mannstunden für diese Arbeit weit überhöht. Die Versiegelung des Lochs hätte danach ohnedies erfolgen müssen und stelle daher ebenfalls keinen Schaden dar.
Auch die Gegenforderung 8 iHv EUR 1.740 (netto), welche die Beklagte daraus ableite, dass ihr bei der örtlichen Bauaufsicht (C*) Mehraufwendungen wegen der Behebung anderer Mängel entstanden seien, stehe nicht zu. Es handle sich um Sowieso-Kosten. Zudem seien die von der Beklagten beanstandeten Mängel einerseits geringfügig und andererseits von der Klägerin selbst behoben worden.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte, soweit im Berufungsverfahren relevant, die unter Position 23 der Schlussrechnung zusammengefassten Arbeiten seien bereits im Hauptauftrag enthalten und daher vom Pauschalpreis abgedeckt. Das berechtigte Skonto betrage tatsächlich EUR 11.873,71.
Die Klägerin habe mangelhaft gearbeitet, woraus der Beklagten Schäden entstanden seien. Der Klagsforderung werde daher eine Gegenforderung iHv gesamt EUR 15.541,03 (brutto) entgegen gehalten.
Die Klägerin habe vergessen, Erdleitungen anzuschließen. Der Boden habe daher aufgestemmt, der Fehler behoben und das Loch danach zugeschüttet und beschichtet werden müssen; dafür seien 5 Arbeitsstunden á EUR 45 und gesamt EUR 455,38 zzgl USt an die D* GmbH bezahlt worden.
Zudem seien EUR 1.740 (12 Stunden á EUR 145) netto zzgl USt von der Schlussrechnung abzuziehen. Dies entspreche dem Mehraufwand, den die Beklagte bezüglich der C* gehabt habe, um die Fehler und Mängel der Klägerin zu sanieren.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass „das Klagebegehren“ mit EUR 14.529,37 und die Gegenforderung mit EUR 1.820,19 zu Recht bestehe und gab der Klage mit EUR 12.709,17 statt. Das Mehrbegehren wies es unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ab und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 5.177,68 bestimmten Verfahrenskosten.
Es stellte den aus Seiten 9 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, die Arbeiten an der Wetterstation seien gesondert beauftragt worden, sodass der Klägerin dafür ein weiterer Werklohn von EUR 4.671 zustehe. Nach den Feststellungen betrage der berechtigte Skontoabzug zudem nur EUR 9.726,45, sodass sich – zusammen mit im Berufungsverfahren nicht weiter strittigen – Ansprüchen die Klagsforderung mit EUR 14.529,37 ergebe.
Hinsichtlich der Gegenforderung 2 bis 4 habe die Beklagte zwar nicht nachweisen können, dass die Klägerin die Erdleitungen beschädigt habe. Doch habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, das Loch wieder zu verfüllen. Da nicht aufgeschlüsselt worden sei, wieviel des geltend gemachten Betrages auf das Zuschütten des Loches entfalle, sei der Aufwand gemäß § 273 ZPO mit einem Drittel (EUR 151,82) zu schätzen.
Gesamt ergebe sich (zuzüglich weiterer Positionen) eine berechtigte Gegenforderung iHv EUR 1.820,90.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Zu Recht rügt die Berufungswerberin als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht die eingewandte Gegenforderung 8 nicht behandelt hat.
1.1 Ein Verfahrensmangel liegt nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vor, wenn das Erstgericht die Sachanträge nicht vollständig erledigt hat. Unter den Begriff der „Sachanträge“ fallen auch aufrechnungsweise eingewandte Gegenforderungen ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 496 ZPO Rz 15; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 12; RS0041486).
1.2 Ob alle Sachanträge erledigt wurden, ist grundsätzlich anhand des Spruchs zu prüfen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht nur ausgesprochen, mit welchem Betrag die Gegenforderung zu Recht besteht und nicht auch, dass sie darüber hinaus (bis zur Höhe der Klagsforderung) nicht zu Recht besteht (vgl 1 Ob 606/94). Die von ihm gewählte Variante des dreigliedrigen Urteilsspruchs ist zwar zulässig ( Danzl , Geo 11 § 545 Anm 12), doch müssen deshalb die Entscheidungsgründe herangezogen werden, um die Reichweite des Ausspruchs zu bestimmen (RS0041357; RS0000300; vgl auch 4 Ob 42/15b [Pkt 1.3]).
1.3 Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Erstgericht mit der Gegenforderung 8 (EUR 1.740 wegen Mehraufwand bei der C*) überhaupt befasst hätte. Sie fehlt nicht nur im Referat des Vorbringens des Beklagten, sondern es wurden dazu auch keine Feststellungen getroffen oder rechtliche Überlegungen angestellt. Entgegen der Berufungsbeantwortung ist ein Entscheidungswille des Erstgerichts auch aus US 16, 2. Absatz nicht ableitbar. Es handelt sich um eine bloße Zusammenfassung, in der das Erstgericht die bisher behandelten Gegenforderungen rekapituliert und summiert. Dass es damit implizit aussprechen wollte, weitere Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht, ist nicht gesichert erkennbar.
1.4 Eine sofortige Entscheidung des Berufungsgerichts wäre bei Spruchreife zwar grundsätzlich zulässig (2 Ob 256/00m); sie liegt aber nicht vor, weil das Erstgericht zu dieser Gegenforderung keine Feststellungen getroffen hat. Wenn die Berufungsgegnerin dagegen einwendet, die Forderung sei unschlüssig, unbestimmt und schon deshalb nicht berechtigt, hätte dem zunächst durch Erörterung und Gelegenheit zur Verbesserung abgeholfen werden müssen (RS0036355; RS0117576 [T4]). Auch das ist nicht geschehen.
2. Zu Recht wendet sich die Berufungswerberin (wenngleich formal verfehlt unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit) weiters gegen die Vorgehensweise des Erstgerichts in Bezug auf das Skonto.
2.1 Die Parteien haben zur Frage, in welcher Höhe berechtigte Skonti abgezogen werden durften, unterschiedliches Vorbringen erstattet. Die Klägerin behauptete einen Betrag von EUR 9.726,45 (ON 8, S 6 f), die Beklagte einen Betrag von EUR 11.873,71 (ON 9, S 2). Sofern sie in ihrer Berufung meint, sie habe „zuletzt“ nur noch einen Betrag von EUR 11.375,01 eingewandt und dazu auf ON 21, S 2 „bzw. Beilage ./18“ verweist, ist zu entgegen, dass sich eine Einschränkung im Schriftsatz selbst nicht findet und die bloße Vorlage von Urkunden Vorbringen nicht ersetzen kann (vgl RS0037780 [T19]). Das Berufungsgericht nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren nur noch von einem Betrag iHv EUR 11.375,01 ausgeht.
2.2 Das Erstgericht traf zu diesem Streitpunkt die unangefochtene Feststellung, die Parteien hätten bei Zahlung binnen 14 Tage nach 14-tägiger Rechnungsprüffrist ein Skonto in Höhe von 3 % vereinbart. Unmittelbar darauf folgt die Feststellung: „Die Rechnung 2022-143 (12.8.2022) wurde von der beklagten Partei erst am 27.9.2022 bezahlt, sodass sie kein Skonti in Höhe von EUR 402,45 abziehen kann. In Summe stand der beklagten Partei ein berechtigter Skontoabzug in Höhe von insgesamt EUR 9.726,45 zu.“
2.2.1 Wie die Berufungswerberin richtig aufzeigt, beträgt die Differenz zwischen EUR 11.375,01 und EUR 402,45 „nur“ EUR 10.972,56 und nicht EUR 9.726,45. Rein mathematisch lässt sich daher die „Feststellung“ zur Höhe der insgesamt berechtigten Skonti aus der Feststellung zum Zahlungsdatum der Teilrechnung 2022-143 nicht schlüssig nachvollziehen. Auch ansonsten wird sie an keiner Stelle des Ersturteils begründet.
2.2.2 Hinzu kommt, dass die Frage, inwieweit ein Skontoabzug „berechtigt“ war, eine Rechtsfrage und damit schon per se kein Gegenstand der Feststellungen ist. Lautet die Vereinbarung dahin, dass ein Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung bzw -prüfung zusteht, muss auf Tatebene geklärt werden, wann welche Rechnung gelegt und wann sie bezahlt wurde. Erst dann kann daraus abgeleitet werden, inwieweit ein Skontoabzug berechtigt war. Da das Erstgericht solche Feststellungen nicht getroffen hat, liegt ein der Rechtsrüge zuzuordnender (RS0043304) sekundärer Feststellungsmangel vor.
2.2.3 Wenn sich die Parteien zu diesem Punkt in ihren Rechtsmittel(gegen)schriften wechselseitig vorwerfen, das Vorbringen der jeweils anderen Seite sei hierzu zu unsubstantiiert und unbestimmt, trifft das zwar zu. Einmal mehr darf das Berufungsgericht die Parteien damit aber nicht überraschen (vgl wiederum RS0036355; RS0117576 [T4]). Das Erstgericht wird diesen Punkt daher zu erörtern haben. Da die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für die Höhe der von ihr abgezogenen Skonti trifft (1 Ob 58/98f), wird sie aufzufordern sein, entsprechend schlüssiges Vorbringen zu erstatten.
3. Zu Unrecht wendet sich die Berufungswerberin dagegen, dass ihr das Erstgericht zu den Gegenforderungen 2 bis 4 unter Anwendung des § 273 ZPO nur einen Betrag von EUR 151,82 und nicht die festgestellte Gesamtsumme der Rechnung der D* GmbH zuerkannt hat. Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Gesamtsumme auch oder nur auf das Zuschütten und/oder Versiegeln des Lochs bezieht. Die Gegenforderung besteht nämlich schon grundsätzlich nicht zu Recht, sodass ein noch höherer Zuspruch nicht in Frage kommt.
3.1 Die Berufungswerberin gründete die Gegenforderung in erster Instanz auf den Vorwurf, die Klägerin habe vergessen, Zählerleitungen anzuschließen. Deswegen habe neuerlich gestemmt und das Loch wieder verschlossen werden müssen (ON 9, S 5). Wäre dies erwiesen worden, hätte es sich um Verbesserungskosten bzw Mangelfolgeschäden gehandelt, die von der Klägerin getragen hätten werden müssen. Nach den Feststellungen war jedoch nicht ein Versäumnis der Klägerin der Grund, weshalb der Boden neu aufgestemmt werden musste, sondern weil die Erdleitungen durch ein „drüber betonieren“ der Baufirma verbogen wurden. Die Klägerin hat daher nicht einen eigenen Mangel (unzureichend) verbessert, sondern einen von dritter Seite verursachten Schaden behoben. Dass sie nach den Feststellungen „vergaß“, den Boden danach wieder zu versiegeln, ändert nichts an der Tatsache, dass schon an sich kein Grund gegeben war, weshalb sie es überhaupt hätte tun müssen.
3.2 Dass das Erstgericht der Berufungswerberin dafür einen Betrag zuerkannt hat, basiert folglich auf einer unrichtigen Rechtsansicht. Dass die Klägerin dies unbekämpft gelassen hat, gereicht der Berufungswerberin nicht zum Vorteil. Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung des Erstgerichts zum Anspruchsgrund nicht gebunden (vgl RS0041256 [T2]).
4. Ohne Erfolg wendet sich die Berufungswerberin auch gegen die Beurteilung des Erstgerichts zur gesonderten Beauftragung von Position 23 der Schlussrechnung.
4.1 Sie ficht dazu folgende Feststellung an: „ Hingegen wurde die Position 23 betreffend Regiearbeiten zu Top 3, 5, 7 und 2 sowie Wetterstation und Schaden durch die Baufirma von den Parteien mit einem Betrag von EUR 4.671 vereinbart und von der klagenden Partei auftragsgemäß erfüllt. “ Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung: „ Es kann nicht festgestellt werden, dass die Position 23 betreffend Arbeiten zu Top 3, 5, 7 und 2 sowie Wetterstation und Schaden durch die Baufirma von der beklagten Partei gesondert beauftragt wurde. Die Installation der Wetterstation war bereits im Grundauftrag (Position 1) enthalten. Weiters kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die Leistungen erbracht wurden. “
4.2 Um die Beweisrüge dem Gesetz entsprechend auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nicht nur darlegen, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein soll, sondern auch, aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T4]). Die Beweisrüge kann zudem nur dann erfolgreich sein, wenn sie aufzeigt, dass die begehrte Ersatzfeststellung deutlich wahrscheinlicher als die des Erstgerichts ist (OLG Wien, 1 R 184/24x [Pkt 3.2]; 5 R 156/24h [Pkt 2.1], uva; Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/2).
4.3 Soweit die Berufung Ausführungen zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu Position 9 der Schlussrechnung enthält, fehlt es an einem Konnex zur strittigen Frage. Wie das Erstgericht Beweis zu einer anderen Position gewürdigt hat, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass ihm zu der bekämpften Feststellung ein Fehler unterlaufen wäre.
4.4 Auch der – einzige – substantielle Einwand der Berufungswerberin in der Sache, nämlich dass gemäß Beilage ./16, S 69, Punkt 8.2.6 diese Arbeiten im Hauptauftrag enthalten gewesen seien, weckt keine begründeten Zweifel an der erstgerichtlichen Feststellung. Punkt 8.2.6 lautet: „Die Jalousieantriebe erhalten eine geschaltene 230V Stromversorgung; die Steuerung erfolgt über KNX-Bussystem inkl. Zentralsteuerung mit Wettersensoren .“ Daraus folgt nur, dass die Möglichkeit für eine Zentralsteuerung mit Wettersensoren zu schaffen war, aber keine Verpflichtung zum Einbau dieser Sensoren selbst. Im Übrigen betreffen die festgestellten Zusatzaufträge Arbeiten an verschiedenen Objekten, der Wetterstation und die [Behebung von dortigen] Schäden durch die Baufirma . Letztlich führt die Berufungswerberin auch keine Argumente an, weshalb auch die tatsächliche Leistungserbringung in Frage stehen sollte.
Die angefochtene Feststellung wird daher vom Berufungsgericht übernommen.
4.5 Angesicht dieser eindeutigen Feststellung liegen auch die gerügten sekundären Feststellungsmängel zur Frage, „dass die Wetterstation bereits im Hauptauftrag enthalten“ gewesen sei, nicht vor. Sekundäre Feststellungsmängel bestehen nämlich nicht, wenn das Erstgericht zu einer bestimmten Frage ohnedies Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RS0053317 [T1]).
5. Zu Recht wendet sich die Berufungswerberin letztlich gegen die Behandlung der Umsatzsteuerfrage durch das Erstgericht.
5.1 Das Erstgericht hat zu sämtlichen Gegenforderungen, die es überhaupt behandelt hat, betragsmäßige Feststellungen getroffen. Diese lauten Teils dahingehend, es sei „ein Schaden“ in festgestellter Höhe entstanden, ein bestimmter Betrag sei „in Rechnung gestellt“ oder „bezahlt“ worden oder der Beklagten seien „Kosten entstanden“. Entgegen dem Einwand der Berufungsgegnerin handelt es sich also nicht um bloße Schätzungen, sondern konkrete Schäden. Ob es sich um Netto- oder Bruttobeträge handelt, hat das Erstgericht jedoch nicht klargestellt. Lediglich zur Gegenforderung 7 ließe sich aus dem Verweis auf die Beilage ./11 vermuten, dass es sich um einen Nettobetrag handelt.
5.2 Grundsätzlich sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Beseitigung von Mängeln oder Mangelfolgeschäden auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zuzüglich USt zuzusprechen (RS0037853 [T2]; RS0038172 [T10]). Gründe, weshalb sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte, hat das Erstgericht nicht angeführt und sie sind auch nicht ersichtlich. Im fortgesetzten Verfahren werden die Feststellungen daher auch in diesem Sinn zu ergänzen sein.
6. Gesamt ergibt sich, dass in Bezug auf die Klagsforderung im fortgesetzten Verfahren EUR 1.246,11 (die strittige Differenz zwischen Skonti iHv EUR 10.972,56 und EUR 9.726,45) neuerlich zu prüfen und zu entscheiden sein werden, hinsichtlich der Gegenforderung die Position 8 (EUR 1.740 netto), die darauf entfallende Bearbeitungsgebühr von 10 % (EUR 174 netto) sowie EUR 746,84 an (potentieller) USt ([EUR 1.820,19 + EUR 1.740 + EUR 174] x 0,2).
6.1 Prozessual folgt daraus: Da Klagsforderung und Gegenforderung zumindest teilweise auf demselben Rechtsgeschäft beruhen und daher in einem rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0040760), kann mittels Teilurteil nur über den Betrag abgesprochen werden, der sich für die Beklagte im ihr günstigsten Fall ergeben kann (vgl Schumann in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 392 ZPO Rz 67 mwN). Selbst wenn sie im fortgesetzten Verfahren in den verbleibenden Punkten vollständig obsiegen sollte, bestünde die Klagsforderung mit zumindest EUR 13.283,26 (EUR 14.529,37 – EUR 1.246,11) und die Gegenforderung nur mit EUR 4.481,03 (EUR 1.820,19 + EUR 1.740 + EUR 174 + EUR 746,84) zu Recht. Daraus ergibt sich, dass selbst dann ein Zahlungsanspruch der Klägerin iHv EUR 8.802,23 verbliebe, über den sofort mittels Teilurteil abgesprochen werden konnte. Im Übrigen war das Urteil aufzuheben (vgl 3 Ob 188/24d). Bei Abfassung des Endurteils werden die sich nach endgültiger Entscheidung über die Höhe der Klags- und Gegenforderung ergebenden Leistungsaussprüche entsprechend zu ergänzen sein.
7. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO. Auf die Berufung im Kostenpunkt war deshalb nicht einzugehen, doch wird das Erstgericht Gelegenheit haben, auch die dort geltend gemachten Argumente vor einer neuen Entscheidung zu berücksichtigen. In Bezug auf den Aufhebungsbeschluss gründet die Kostenentscheidung auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.
8. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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