RS0040760 – OGH Rechtssatz
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung liegt vor, wenn beide Ansprüche aus demselben Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis entspringen, einander bedingen oder wenn die Aufrechnung beider Forderungen vereinbart war (Gschnitzer in Klang 2.Auflage VI S 497).