Wurde Schadenersatz auf Grund angenommener Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer zuerkannt, so ist der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ohne Rücksicht darauf, ob bzw wie er die Reparatur durchführen ließ, im Sinne des Art XII Z 3 EGUStG 1972 zum Rückersatz der Umsatzsteuer verpflichtet.
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