Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Klenk sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Gänserndorf und Korneuburg, wider die beklagte Partei B* C* AG , **, Deutschland, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 30.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8.10.2025, **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.111,97 (darin EUR 496,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Versicherungsnehmer aus einem mit der Beklagten am 21.8.2008 abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine „B* Multi-Rente“.
Die Rente ist bei einer der vier nachstehend genannten Versicherungsfällen auszubezahlen:
1. Dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall,
2. Definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe bzw definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten oder als Folge eines Unfalls,
3. Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten,
4. Feststellung einer Pflegestufe gemäß dem Österreichischen Bundespflegegeldgesetz.
Auf Basis der Zusatzbedingungen zur abgeschlossenen Versicherung ist der Versicherungsfall ua bei folgenden Erkrankungen gegeben:
„ 2.3.7 Krebs (ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs)
Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt.
Krebserkrankungen werden nach der Größe des Tumors (T) als T1, T2, T3 oder T4 beschrieben, zusätzlich nach der Beteiligung von Lymphknoten (N) und der Aussaat des Tumors (M).
Geleistet wird bei:
- allen Tumoren, die Absiedlungen in andere Körperorgane (Fern-Metastasen, Mi positiv) zeigen,
- allen Tumoren der Größe T2 oder Stadium 2 mit Lymphknotenbeteiligung (N positiv),
- allen Tumoren der Größe T3 bzw Stadium 3 und höherem Stadium,
- dies gilt auch bei Wiederauftreten dieses Krebses (Rezidiv).
Ausgeschlossen sind:
- alle Carcinoma-in-situ,
- Gebärmutterhalsdysplasien C1N-1 G1N-2, CIN-3,
- alle Tumore der Größe T1 und T2 (ohne Lymphknotenbeteiligung bzw N positiv).“
Beim Kläger wurde im März 2023 ein bösartiger Tumor im Mundrachen (Oropharynx/Zungengrund) im Sinne eines Zungengrundkarzinoms diagnostiziert. Der Tumor selbst war klein, radiologisch nicht, aber histologisch durch Biopsien nachzuweisen (cT1), hatte jedoch eine rund 4 cm große Lymphknotenmetastase an der linken Halsseite gesetzt. Es bestand ein Lymphknoten an der linken Halsseite, der biopsiert wurde und der sich als durch Krebszellen befallen darstellte. Die Klassifikation für diesen Lymphknoten war N1. Fernmetastasen konnten ausgeschlossen werden, so dass sich dafür die Klassifikation M0 ergab.
Beim Kläger lag im Hinblick auf den genannten Tumor niemals ein Tumor der Größe T2 oder Stadium 2 oder größer vor.
Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus dem genannten Versicherungsvertrag, in eventu die Zahlung von EUR 48.400 sA als „rückwirkende Ratenzahlung“ und brachte − soweit für das Berufungsverfahren relevant − vor, der im Auftrag der Beklagten tätige Versicherungsberater D* habe ihm vor Abschluss des Versicherungsvertrags ausdrücklich dargelegt, dass es sich bei der B* Multirente um eine Versicherung handle, bei der die Rente auch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit zur Auszahlung gelange; eine solche liege gemäß dem Bescheid der SVS vom 10.02.2022 vor.
Der Kläger sei zudem im Mai 2023 an einem Zungengrundkarzinom links erkrankt. Es handle sich dabei um einen Tumor der Größe T2 bzw Stadium 2 mit Lymphknotenbeteiligung (N positiv). Die Erkrankung falle unter Punkt 2.3.7 der Zusatzbedingungen des Versicherungsvertrages. Die Rente sei somit gemäß Punkt 2.4 der Zusatzbedingungen rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen eingetreten seien, konkret ab 1.5.2023, auszubezahlen.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, die Erkrankungen würden keinen Versicherungsfall begründen. Bei der B* Multi-Rente handle es sich nicht um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der Leistungsanspruch sei nach klar nachvollziehbaren, medizinischen Kriterien geregelt und unabhängig von der Berufsunfähigkeit. Ein derartiger Anspruch lasse sich auch nicht auf eine allfällige Fehlberatung des Versicherungsvermittlers stützen, zumal es sich bei diesem um einen Versicherungsmakler handle, der als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers diesem zuzurechnen sei. Auch die genannte Krebserkrankung begründe keinen Versicherungsfall gemäß Zusatzbedingungen lit B Ziffer 2.3.7.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualklagebegehren ab. Es traf dazu neben dem oben wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Seiten 6 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Schluss, dass ausgehend von den Feststellungen zu keinem Zeitpunkt ein Versicherungsfall vorgelegen sei. In der Klausel der Zusatzbedingungen komme eindeutig und unmissverständlich hervor, dass im Fall eine Tumors nur dann geleistet werde, wenn entweder Tumorgröße 2 oder das Stadium 2 mit Lymphknotenbeteiligung (N-positiv) erreicht sei; beim Kläger sei jedoch weder ein Tumor der Größe T2 oder Stadium 2 oder größer vorgelegen, noch Absiedelungen in anderen Körperregionen vorhanden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge :
1. Der Kläger bekämpft die Feststellung
„ Als der Kläger als Geschäftsführer an der E* GmbH mit D* über die klagsgegenständliche Versicherung sprach, erklärte dieser, dass es sich dabei um keine Berufsunfähigkeitspension handelt. Er erklärte, dass es sich bei der sodann abgeschlossen Versicherung um ein billigeres Produkt handelt und nur schwere Erkrankungen den Versicherungsfall begründen, nicht jegliche Berufsunfähigkeit. "
und begehrte die Ersatzfeststellung
„ Als der Kläger als Geschäftsführer an der E* GmbH mit D* über die klagsgegenständliche Versicherung sprach, erklärte dieser, dass es sich dabei um eine Berufsunfähigkeitspension handelt. Er erklärte, dass der Versicherungsfall bei der sodann abgeschlossenen Versicherung durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit begründet wird. "
Die vom Erstgericht getroffene Feststellung widerspreche bereits der Urkundenlage; aus dem als Beilage ./E vorgelegten Prospekt gehe bereits hervor, dass sich der Kläger ein Produkt für die „Berufsunfähigkeitsvorsorge" gewünscht habe. Dies habe er auch im Rahmen seiner Einvernahme glaubwürdig zum Ausdruck gebracht, bei der er angegeben habe, dass es ihm um seine persönliche Absicherung gegangen sei. Aus diesem Grund habe D* ihm vorgeschlagen, dass die gegenständliche Versicherung abgeschlossen werden solle, welche für den Fall der Berufsunfähigkeit greifen sollte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb auf der Seite 5 der Beilage ./E der Punkt „Berufsunfähigkeitsvorsorge" angekreuzt sei und dann gerade keine Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart worden sein solle. Darüber hinaus sei unter „Bemerkung" auf dem besagten Dokument auch ausdrücklich angeführt, dass eine „Absicherung im Zusammenhang mit Kreditaufnahme" erfolgen solle - eine derartige Absicherung wäre gänzlich nur durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu erreichen.
1.1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Tatsachenfeststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung er begehrt und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15).
1.2. Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.
1.3. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es daher nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
1.4. Es gehört außerdem zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Erstgericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Es hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175).
1.5. Das Erstgericht legte überzeugend dar, weshalb es − abweichend von dem im Beratungsprotokoll ./E aufscheinenden Begriff „Berufunfähigkeitsvorsorge“ − zum Ergebnis gelangte, dass der Zeuge D* dem Kläger dies nicht als mitversichertes Risiko darstellte. Die diesbezügliche Erklärung des Zeugen, die letzte Seite der genannten Beilage sei einerseits richtigerweise chronologisch zuvor im Erstberatungsprotokoll einzuordnen und spiegle nur den Wunsch des Klägers wieder, schlussendlich seien die beiden andererseits wie auf Seite 4 der Beilage − die eigentlich die letzte Seite des Beratungsprotokolls darstelle − ersichtlich, zum Ergebnis gekommen, lediglich Produkte hinsichtlich „Risiko“ (= Ableben) sowie „Unfall“ abzuschließen, ist nachvollziehbar.
Wenn sich die Berufung bloß unsubstantiiert auf die „glaubwürdige“ Aussage des Klägers stützt, ignoriert sie die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, wonach diese oftmals konstruiert und möglichst an seinen Vorteil angepasst wirkte.
Auch die weiteren Ausführungen, es sei „die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu hinterfragen“, stellen keine Argumente dar, die den Annahmen des Erstgerichts zwingend entgegenstehen.
2. Die Berufungsargumente reduzieren sich somit primär auf die Behauptung der höheren Glaubwürdigkeit jener Person, der das Erstgericht nicht gefolgt ist. Warum das Erstgericht seinen ihm gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums verlassen haben soll, legt die Berufung aber nicht dar. Ebenso wenig gelingt es ihr aufzuzeigen, dass wesentlich plausiblere Argumente für andere Tatsachenschlüsse sprechen würden.
3. Der Kläger bekämpft weiters die in der Berufung näher ausgeführte Feststellung zur Zustellung der Kündigung an ihn und begehrt eine entsprechende Negativfeststellung dazu.
3.1. Die Erledigung einer Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen Ergebnis führen oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386, RS0043190). Wie bei der Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt wird, ist es für das Ergebnis, nämlich die Abweisung der Klagebegehren, unerheblich, ob dem Kläger die Kündigung zugestellt wurde oder nicht.
Zur Rechtsrüge :
4. Der Kläger argumentiert im Rahmen seiner Rechtsrüge, die Regelung in Punkt 2.3.7 der Zusatzbedingungen sei bei richtiger und objektiver Lesart so zu verstehen, dass die Beklagte bereits bei einem bösartigen Tumor eine Rente zu leisten habe, wenn es zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe gekommen sei.
5. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T 3]).
6. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; RS0080068).
7. Punkt 2.3.7 der Zusatzbedingungen (Krebs) enthält einleitend neben der grundlegenden Definition, wann überhaupt ein bösartiger Tumor vorliegt, eine medizinische Klassifikation der Krebserkrankungen nach Größe des Tumors, der Beteiligung von Lymphknoten und der Aussaat des Tumors. Erst in einem weiteren Schritt wird aufgezählt, unter welchen medizinischen Voraussetzungen eine Leistungspflicht der Versicherung eintritt („primäre Risikobegrenzung“); aus der dabei gewählten Formulierung „Geleistet wird bei“ und der anschließenden Auflistung von „Krebserkrankungen“ nach Größe, Lymphknotenbeteiligung sowie Fern-Metastasen − dies jeweils im Sinn der vorher genannten medizinischen Klassifikationen − ist für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer jedenfalls leicht erkennbar, dass das Vorliegen eines „bösartigen Tumors“ für sich alleine nicht ausreicht, um einen Versicherungsfall eintreten zu lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Regelung nicht dahingehend auszulegen, dass es sich beim ersten Absatz des Punktes 2.3.7 um einen eigenständigen Versicherungsfall handelt, der ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zur Leistungspflicht der Beklagten führt.
8. Weshalb diese Interpretation den Kläger gröblich benachteiligen und deshalb nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB sein soll, erschließt sich dem Berufungssenat nicht. § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner vor allem bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekämpfen. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die einem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Risikoausschlüsse und -einschränkungen – mit welchen der durchschnittliche Versicherungsnehmer grundsätzlich rechnen muss – sind aber in der Regel weder ungewöhnlich iSd § 879 Abs 3 ABGB noch gröblich benachteiligend (7 Ob 169/17d, Punkte 1. und 3. mwN).
8.1. Einem Versicherungsnehmer einer derartigen Versicherung, die als Versicherungsfall (ua) den Eintritt bestimmter und näher definierter Krankheiten beinhaltet, ist das Wissen zumutbar, dass dem Versicherungsvertrag im Hinblick auf diese Krankheiten Begrenzungsnormen − wie eine bestimmte Schwere bzw eine dadurch hervorgerufene definierte Beeinträchtigung − zugrunde liegen. Dies wird in den Zusatzbedingungen (./D) auch dadurch klar hervorgehoben, dass die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mehr als 50 % entspricht (Punkt 2.3). Von einer gröblichen Benachteiligung des Klägers nach § 879 Abs 3 ABGB durch die Bestimmung 2.3.7 ist daher nicht auszugehen.
9. Mit seinem erstmals in der Berufung erhobenen Vorbringen, die Leistungseinschränkung im zweiten Absatz des Punkt 2.3.7 sei nichtig, weil diese Regelung die Leistungspflichten der Beklagten derart einenge, dass diese nicht einmal die Hälfte der vom Kläger geleisteten Prämienzahlungen wert wäre, weshalb die Voraussetzungen des § 934 ABGB erfüllt wären, verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO.
10. Der Berufung ist daher der Erfolg zu versagen.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Höhe des Umsatzsteuersatzes in Deutschland ist allgemein bekannt (RS0114955 [T18]), weshalb der Beklagten die Umsatzsteuer in der verzeichneten Höhe von 19 % zugesprochen werden konnte.
12. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, die Bewertung orientiert sich am Eventualbegehren.
13. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinne dieser Bestimmung nicht zu lösen waren. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nämlich dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die anzuwendende Norm selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft, was unter anderem auch für Allgemeine Versicherungsbedingungen gilt (vgl RS0121516 [T6]; vgl RS0042656 [T37]; vgl 7 Ob 282/08h).
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