§ 1310
§ 1310 — ABGB
§ 1310 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019052
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten, auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen.
Entscheidungen 687
ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.
In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.
Rechtssätze 121
ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.
In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.