Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Georg Royer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* , UAB , **, Litauen, FBN **, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 37.430 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.1.2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.666,72 (darin enthalten EUR 611,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in **, Litauen, die unter der Adresse ** einen Online-Marktplatz betreibt (im Folgenden auch „Plattform“).
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vom 7.8.2024 von der Beklagten aus der Verletzung von Schutz-und Sorgfaltspflichten die Zahlung von EUR 37.430 sA.
Die Klägerin sei Kundin der von der Beklagten betriebenen Plattform gewesen. Die Klägerin habe auf der Plattform B* zwei Artikel zum Verkauf angeboten. Am 14.11.2023 habe die Klägerin den ersten Artikel verkauft, sie habe das Prozedere nicht gekannt und sei darüber auch nicht informiert worden.
Ein vermeintlicher Kundendienst der Beklagten habe in der B* App Kontakt mit der Klägerin aufgenommen und nach Kontodaten und dem Zugang zum Online-Banking gefragt, um die Verkaufssumme überweisen zu können. Die Klägerin habe diese Daten übermittelt. Daraufhin sei sie via ** und auch telefonisch kontaktiert worden. Die Klägerin sei nach ihren Kreditkartendaten gefragt worden, nachdem sie diese nicht herausgeben habe wollen, sei ihr mit einer Sperre der Konten gedroht worden. Aufgrund dessen habe die Klägerin die Daten doch übermittelt. Danach seien von ihrem Girokonto EUR 2.990 und von ihrem Kreditkartenkonto insgesamt EUR 34.350 abgebucht worden.
Der Beklagten seien zahlreiche Betrugsfälle zumindest seit April 2023 bekannt geworden. Sie sei verpflichtet gewesen, durch entsprechende Warnungen an ihre Kunden weitere Betrugsfälle zu verhindern. Die Beklagte wäre weiters verpflichtet gewesen, die Chatfunktion so zu gestalten, um weitere Betrugsfälle zu verhindern.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass sie im Zeitpunkt der Durchführung der Zahlungsvorgänge und der Kommunikation keine Kenntnis davon gehabt habe, zumal diese außerhalb der Plattform durchgeführt worden seien. Als Hosting-Anbieter sei die Beklagte selbst nicht an den Transaktionen zwischen den Nutzern beteiligt. Um Artikel verkaufen oder kaufen zu können, müssten sich die Nutzer auf der Plattform registrieren und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptieren. Die Beklagte habe auf der Plattform ein umfassendes, mehrstufiges Warnsystem implementiert, das die Nutzer vor potenziell betrügerischen Aktivitäten schützen und eine sichere Nutzung der Plattform gewährleisten solle, indem es sowohl eine präventive Aufklärung bereitstelle als auch Echtzeitwarnungen ausgebe.
Der Phishing-Versuch sei hier offenkundig gewesen. Dies zeige sich insbesondere an der Schreibweise bestimmter Schlüsselbegriffe in dem auf der Plattform geführten Chat zwischen der Klägerin und dem betrügerischen Nutzer. So seien beispielsweise Begriffe wie „E-Mail“ und „C*“ absichtlich mit Sonderzeichen falsch geschrieben worden. Darüber hinaus seien die Nachrichten des betrügerischen Nutzers unlogisch und widersprüchlich gewesen.
Der Betrüger habe die Klägerin außerdem wiederholt aufgefordert, bestimmte Push-Benachrichtigungen auf ihrem Telefon zu bestätigen, dies mit der Begründung, dass die Transaktion aufgrund eines Zeitablaufs neu gestartet werden müsse. Die langwierige Interaktion im B*-Chat habe über eine Stunde gedauert und abrupt mit der Aufforderung geendet, die Kommunikation per E-Mail, ** und Telefon fortzusetzen - ein Vorgehen, das für seriöse E-Commerce-Anbieter höchst untypisch sei. Dies seien deutliche Warnsignale gewesen, die auf den verdächtigen Charakter der Interaktion hinwiesen hätten. Es sei der Klägerin im übrigen nachweislich um spätestens 16.51 Uhr des 14.11.2023 bekannt gewesen, dass ihre Kreditkarte belastet worden sei. Sie hätte umgehend ihre eigene Bank kontaktieren müssen, um die Umbuchungen zu stoppen.
Die Klägerin trage das überwiegende Mitverschulden bzw treffe die Beklagte für die Abbuchungen keine Verantwortung. Der Klägerin sei die Kontonummer des Zahlungsempfängers aufgrund der Kontoauszüge bekannt gewesen, sie hätte selbst versuchen können, die Betrüger zu identifizieren. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Das betrügerische Verhalten sei so offensichtlich verdächtig gewesen, dass keine weiteren Warnungen der Beklagten erforderlich gewesen seien. Das Versäumnis der Klägerin, die eindeutigen Warnsignale zu beachten, obwohl sie diese erkannt habe, könne der Beklagten nicht angelastet werden. Zumindest hätte die Klägerin den Betrugsversuch aber aufgrund seiner Offenkundigkeit erkennen müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen noch die auf den Seiten 5 bis 11 ersichtlichen Feststellungen auf die verwiesen wird und aus denen nachstehende Feststellungen hervorgehoben werden (bekämpfte Feststellungen durch Unterstreichen gekennzeichnet):
„ Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14.11.2023 registrierte sich die Klägerin auf der von der Beklagten betriebenen Plattform „B*“. Diese kann sowohl über eine App auf einem Mobiltelefon als auch über einen Webbrowser aufgerufen werden.
Auf ihrer Website stellte die Beklagte einen Artikel bereit, der mit „so schützt du dich vor Phishing“ tituliert ist. Dieser zeigt eine ganze Reihe von Beispielen für Phishing-Nachrichten und den Hinweis, dass während des Verkaufsprozesses auf B* niemals nach persönlichen Informationen wie E-Mailadressen oder Telefonnummern durch Mitarbeiter der Beklagten gefragt wird. Der komplette Zahlungsprozess werde auf der Plattform durchgeführt und müsse niemals über einen Link der über E-Mail oder per Nachricht erhalten werde, vervollständigt, bestätigt oder verifiziert werden .[F1]
Die Beklagte verwendete auch eine Funktion, die Telefonnummern und E-Mailadressen zu erkennen versucht, und wenn diese eingegeben werden, eine Warnung ausweist. Diese konnte jedoch zumindest am 14.11.2023 dadurch umgangen werden, dass statt des „@“-Zeichens ein Punkt oder ein Leerzeichen gesetzt wurde.
Die Klägerin bot auf der Plattform der Beklagten eine Handtasche und ein Paar Schuhe an, unter dem Benutzernamen „C*, User-ID (intern) **. Daraufhin übermittelte ihr ein Benutzer mit der User-ID D* am 14.11.2023 eine Nachricht die lautete:
‚Hallo, C*:
Herzlichen Glückwunsch, Ihr Artikel wurde gekauft!!!
Ich bin ein Transaktionsassistent, mein Ziel ist es, Ihnen zu helfen, Ihre Transaktion abzuschließen.
Bitte fügen Sie diesem Chat Ihre [E-ma'il] für den Versand hinzu, wie im folgenden Beispiel gezeigt:
user123 gmail .com [Unbedingt ohne "[@]"]
Dies kann vom Kurierunternehmen verwendet werden, um Ihnen Versandaktualisierungen zu senden oder Sie zu kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass die [ E-ma'il ] an die Mitarbeiter von **[!]** weitergegeben werden muss.
Die Weitergabe dieser Daten an Nutzer der Website ist untersagt.
Sparen ist einfach:
Das Angebot gilt für kleine, mittlere und große Pakete. […]
Viel Spaß mit Ihren Bestellungen,
Ihr *[*[**]** Team's]
Die Klägerin antwortete darauf mit ‚E*‘. In weiterer Folge der Konversation gab der Betrüger an, dass eine Auftragsbestätigung an die ‚[E-ma'il]‘ gesendet worden sei. Sie enthalte vollständige Information über den Status der Bestellung und wer das Produkt gekauft habe. Man habe der Klägerin eine Benachrichtigung geschickt. Die Klägerin rief diese E-Mail auf , deren Inhalt nicht näher festgestellt werden kann, die aber eine Eingabemaske enthielt, die als „Bankverbindungsscheck“ getarnt war. Hier gab sie Verfügernummer und Passwort zu ihrem Bankkonto sowie ihre Telefonnummer ein . [F2]
Der Betrüger meinte daraufhin, dass sie den Vorgang nicht abgeschlossen habe und sich erneut anmelden und eine Push-Bestätigung schicken müsse. Sie habe die Verifizierung ihres Kontos abgebrochen. Die Klägerin fragte daraufhin, wo die Push-Benachrichtigung hereinkomme und der Betrüger meinte, sie werde für den Login eine Freigabeanzeige in ihrer ‚**‘-App (dem von der **gruppe verwendeten Identifikationssystem) erhalten und müsse diese bestätigen.
Die Klägerin fragte darauf, ob die sie kontaktierende Person die Käuferin oder ein ‚helpdesk’ sei. Die Antwort darauf um 14.10 lautete ‚Kundenservice‘. Ihre Kundin F* aus **.“ und ‚Sie wartet auf ihre Bestätigung. Bitte fahren Sie fort um das Geld zu erhalten. Ich danke Ihnen.‘
Es wurde mehrfach versucht, eine Push-Bestätigung über die **-App durchzuführen, bis um 14.44 die erste Überweisung von der Klägerin freigegeben wurde. Um 14.55 Uhr kündigte der Betrüger an, er werde die Klägerin telefonisch kontaktieren.
In weiterer Folge wurde die Klägerin dann von den Betrügern angerufen und auf „**“ angeschrieben. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie den Verifizierungsprozess für ihr B*-Konto nicht abgeschlossen habe.
Nachdem einige Minuten lang der Betrüger versucht hatte, eine Push-Benachrichtigung in der Online-Banking-App der Klägerin auszulösen, mit der diese den Zugriff des Betrügers, der sich über die E-Mail Kenntnis der Zugangsdaten verschafft hatte, ermöglichen sollte, schrieb die Klägerin um 15.05 Uhr „woher weiss ich, dass das kein fake ist“. Darauf antwortete der Betrüger „es macht keinen Sinn für uns Sie zu betrügen, wir sind ein großes Unternehmen“.
Der Betrüger verlangte in weiterer Folge eine beidseitige Kopie ihrer Bankomatkarte und ihrer Kreditkarte.
[…]
Der Betrüger schrieb in weiterer Folge: ‚Sie haben 10 Minuten Zeit den Vorgang abzuschließen, sonst wird ihr B*-Konto gesperrt und eine Beschwerde gegen ihr Bankkonto wegen des Verdachts auf fragwürdige Verkauf gaktiken eingereicht. Sie haben die Wahl. Das Bankkonto wird in solchen Fällen aber 24 Stunden gesperrt und kann nur durch den Gang zum Gericht und die Einreichung einer Klage entsperrt werden.‘
Die Klägerin antwortete darauf: ‚Ich wiederhole mich heute werde ich das nicht mehr machen‘. Und ‚Sie sperren mein Bankkonto????‘. Später: ‚Wenn Sie mir drohen das Konto zu sperren kontaktiere ich meinen Anwalt“.
In weiterer Folge übertrug die Klägerin die weiteren Daten, insbesondere den CVC-Code der Kreditkarte, das Ablaufdatum und die vollständige Kreditkartennummer per „**“ an den Betrüger. Als sie wenige Minuten darauf per SMS über Zahlungen mit ihrer Kreditkarte informiert wurde, erlangte sie Gewissheit, dass es sich um Betrüger handelt, und antwortete nicht mehr. […]
Die Betrüger verwendeten die von der Klägerin erbeuteten Daten, um am 14.11. um 14.44 Uhr EUR 2.990 von ihrem Girokonto per Lastschrift abzubuchen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin schon erkannt, dass es sich um Betrüger handeln könnte . [F3]
Am 16.11.2023 wurden von der Kreditkarte der Klägerin einmal EUR 4.990, einmal EUR 4.990, einmal EUR 4.900, einmal EUR 4.990, ein weiteres Mal EUR 4.990 und noch einmal EUR 4.990, sowie einmal EUR 4.500 auf das Konto Nummer ** beim Zahlungsdiensteanbieter „G*“, das entweder den Betrügern oder einem Strohmann gehörte, überwiesen.
Vor diesem Vorfall war der Klägerin aus Medienberichten bekannt, dass Phishing existiert. Sie ist beruflich im Medienhaus von „H*“ für konzernübergreifende Großprojekte zuständig und hat auf der Wirtschaftsuniversität Handelswissenschaften studiert.
Sie hat mit dieser Transaktion zum ersten Mal auf der Plattform der Beklagten etwas zum Verkauf angeboten, hatte aber schon auf „**“ einmal etwas verkauft.
Sie verwendet die von ihrer Bank zur Verfügung gestellte App, die Kunden regelmäßig davor warnt, dass man persönliche Daten nicht weitergeben soll. Die Klägerin schöpfte schon als oder bevor sie das erste mal eine Transaktion über die „**“-App bestätigen sollte Verdacht, dass es sich möglicherweise um Betrüger und nicht den Kundendienst der Beklagten handeln könnte. Dies insbesondere deswegen, weil die Betrüger von ihr die Verfügernummer zu ihrem Konto verlangten, von der sie wusste, dass sie für einfache Transaktionen nicht gebraucht wurde. Weil sie sich aber nicht sicher war und sich durch die Nachrichten unter Druck gesetzt fühlte, ging sie dieses Risiko im Vertrauen darauf ein, dass es kein Betrugsversuch sein werde . [F4]
Um 15.27 Uhr war ihr klar, dass die Betrüger von ihr Daten verlangen, die nachvollziehbarer Weise nicht für die Durchführung einer einfachen Transaktion, wie der Überweisung des Kaufpreises für die von ihr verkaufte Tasche auf ihr Konto, gebraucht werden . [F5] Um 15.53 Uhr erwog sie konkret sich beraten zu lassen und wollte auch prüfen, ob es sich tatsächlich um Vertreter des Kundendienstes der Beklagten handelt. Um 16.23 Uhr hatte sie die konkrete Absicht, zu prüfen, ob es sich um Betrüger handelt. In weiterer Folge übermittelte sie aber weiterhin die Daten, insbesondere ihre Kreditkartendaten, den Betrügern, weil sie mehr Angst davor hatte, dass diese – wie auch immer – ihr Bankkonto sperren, als davor, dass sie tatsächlich Opfer eines Betruges wird . [F6] Während dieses über eine Stunde dauernden Vorgangs kontaktierte sie weder zur Bestätigung den Support der Beklagten, ihre Bank noch einen Rechtsanwalt.
Die Klägerin hatte daher jedenfalls zu einem Zeitpunkt als sie begann, Push-Bestätigungen über ihre ** App für die Betrüger zu aktivieren, den konkreten Verdacht, dass es sich um einen Betrugsversuch handeln könnte, um aber die Abwicklung ihres Kaufs für den von ihr angenommenen Fall, dass es in Wirklichkeit kein Betrugsversuch war, sondern nur ein extrem umständliches Verifizierungssystem der Beklagten, nicht zu gefährden, ließ sie sich bewusst auf dieses Risiko ein und verließ sich darauf, dass es sich nicht manifestieren würde. Sie unternahm keine Schritte, um ihren Verdacht tatsächlich zu prüfen und das Risiko zu minimieren . [F7]
Hätte die Klägerin im ersten Moment, in dem sie den Verdacht schöpfte, dass es sich möglicherweise um einen Betrug handeln könnte und damit die Gefahr eines möglichen Betrugsversuchs erkannt hatte, aufgehört, Daten an die Betrüger zu übermitteln und Überweisungen über ** freizugeben, und hätte dann irgendwelche Schritte gesetzt, die Echtheit dieser Nachrichten zu überprüfen, hätten die Betrüger kein Geld von ihrem Konto oder von ihrer Kreditkarte beheben können . [F8]
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Benutzer mit der ID D* – soweit die hinter dem Konto stehende Person für die Beklagte identifizierbar war – tausendfach dieselbe Nachricht verschickt hätte, oder zuvor schon wegen eines Betrugsversuchs gemeldet oder gesperrt worden war.[…]“
Das Erstgericht folgerte rechtlich, dass die Beklagte als Host-Provider (§ 18 ECG) nicht verpflichtet sei, die gespeicherten oder übermittelten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinwiesen. Die Beklagte wäre nur dann verpflichtet gewesen, aktiv nachzuforschen oder den Rechtsverkehr zu überwachen, wenn sie schon bezogen auf den konkreten Nutzer Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten gehabt hätte und die Beklagte durch ihr Verhalten den Eindruck besonderer Vertrauenswürdigkeit dieses Nutzers erweckt hätte. Auch habe die Beklagte nicht kontrollieren müssen, ob Nutzer mehrfach dieselbe Nachricht verschickten.
Darüber hinaus habe die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt. Dies gelte auch bei vertraglichen Ansprüchen. Es sei allgemein bekannt, dass die telefonische Weitergabe von Online-Banking-Codes an eine unbekannte Person einen durch Betrug hervorgerufenen Schadenseintritt nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich mache, womit jede mit Online-Banking vertraute Person schon aus medialer Berichterstattung und den zahlreichen im Bankbereich üblichen Warnungen vertraut sein müsse.
Die Klägerin habe die Gefahr, dass sie möglicherweise das Ziel eines Betrugsversuchs geworden sein könnte, erkannt, habe sich aber – unter dem von den Betrügern aufgebauten Druck – bewusst auf diese Gefahr eingelassen. Dies begründe echtes Handeln auf eigene Gefahr, sodass die Klägerin keinen Schadenersatz beanspruchen könne. Auch vertragliche allenfalls bestehende Sicherungspflichten hätten nicht den Zweck, Personen die sich bewusst auf das Risiko eines möglichen Betrugs einließen, vor den Konsequenzen dieser Entscheidung abzuschirmen.
Die Klägerin habe zudem ausreichend Zeit gehabt, sich während der Kommunikation mit den Betrügern Hilfe zu holen und direkt bei der Beklagten oder ihrer Bank oder ihrem Anwalt nachzufragen und so den Druck aus der Situation zu nehmen. Sie habe sich jedoch dazu entschlossen, sich dem Druck zu fügen, der im übrigen nur darin bestanden habe, dass ihr B*-Konto bzw ihr Bankkonto gesperrt werden könnten.
Es sei im übrigen nicht rechtswidrig, unzensierte private Kommunikation zwischen entscheidungsfähigen Erwachsenen zu ermöglichen. Von einem Betrüger kontaktiert zu werden – ob über Telefon, Post, Fax, E-Mail, einen Messengerdienst, eine Handelsplattform oder auf sozialen Medien – sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos, vor dem sich jeder Erwachsene selbst schützen müsse. Es sei für die Beklagte faktisch unmöglich ein System zu entwickeln, das dieses Risiko Verkäufern wie der Klägerin abnehme.
Zuletzt sei die Haftung der Beklagten auch deswegen ausgeschlossen, weil das festgestellte Verhalten der Klägerin als derart schwerwiegendes Mitverschulden zu werten sei, dass selbst die Verwirklichung aller behaupteten Sicherheitsmängel davon vollkommen verdrängt werden würde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Urteils an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragte der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das Gericht eine vollkommen neue rechtliche Beurteilung in die schriftliche Ausfertigung des Urteils aufgenommen habe. Gemäß § 416 Abs 2 1. Fall ZPO sei das Gericht an seine mündlich verkündete Entscheidung gebunden. Das Erstgericht könne die Klage nicht deshalb abweisen, weil die Beklagte als Hostprovider gemäß § 18 ECG nicht hafte.
§ 416 Abs 2 ZPO schafft eine Bindung des Gerichts an seine mündlich verkündete oder schriftlich zur Ausfertigung übergebene Entscheidung. Sobald der Urteilsspruch in der Hauptsache zur Gänze verkündet ist, kann er vom Richter nicht mehr geändert werden ( M. Bydlinski in Fasching / Konecny 3§ 416 ZPO Rz 4). Nach dem Wortlaut des § 416 Abs 2 ZPO gilt die Bindung des Gerichtes nur bezüglich der Entscheidung (des Spruchs), nicht aber auch bezüglich der Entscheidungsgründe.
Für die Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ist daher das Urteil, wie es in schriftlicher Ausfertigung vorliegt, und nicht, wie es verkündet wurde, maßgebend (RS0041672).
Eine Mangelhaftigkeit der Entscheidung liegt nicht vor.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Mängelrüge noch vorbringt, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in der schriftlichen Ausfertigung nicht von den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts getragen werden könne, weil sich aus den Feststellungen nicht entnehmen ließe, dass bei der Beklagten die Tatbestandselemente des § 18 ECG vorliegen würden, so macht sie hier einen der Rechtsrüge zuzuordnen sekundären Feststellungsmangel geltend.
2. Zu den Tatsachenrügen :
2.1. Um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung welcher (bestimmter) Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2,T5]). Um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung darüber hinaus im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]).
Die vom Erstgericht aufgrund seiner Überzeugung und nicht zuletzt des persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen vorgenommene Beweiswürdigung kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn dargelegt wird, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Es müssen stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen ( Pimmer in Fasching / Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; Klauser / Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 bis 40/5).
Das Gericht ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (RS0040127 uva). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175).
2.2. Die Klägerin bekämpft die Feststellung [F1] und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„ Es kann nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei auf Ihrer Plattform Warnhinweise in einer Weise, dass sie die Klägerin jedenfalls gesehen haben muss, implementierte.
„Dass die Klägerin von der beklagten Partei hinsichtlich Betrugsversuche gewarnt worden ist, kann nicht festgestellt werden “
Die Ersatzfeststellung kann, soweit sie die Wahrnehmbarkeit der Warnhinweise auf der Homepage der Beklagten für die Klägerin betrifft, neben der bekämpften Feststellung bestehen, sodass der notwendige Widerspruch zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung fehlt. Die Tatsachenrüge ist damit in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Das Erstgericht stützt die Feststellung auf die Beilage ./3. Entgegen der Meinung der Klägerin ergibt sich aus dieser Urkunde sehr wohl, dass die Warnhinweise von 1.6.2023 bis 18.7.2024, sohin auch am 14.11.2023, abrufbar waren. Die Klägerin führt dazu ihre eigenen Angaben bei ihrer Einvernahme ins Treffen, wonach es keine Warnhinweise gegeben habe. Es ist aber durchaus denkbar, dass die Klägerin diese nicht wahrgenommen hat. Letztlich lässt diese Angabe keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass diese Warnhinweise nicht abrufbar gewesen wären. Im übrigen erachtete das Erstgericht – das sich schließlich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen konnte – die Aussage der Klägerin als nicht glaubwürdig, weil sie im Rahmen der Einvernahme die Taktik verfolgt habe, die Beantwortung von Fragen, deren Klärung für sie nachteilig sein könnte, mit Nichtwissen zu beantworten (vgl ON 13, 13 – zur Existenz der von der Klägerin in Abrede gestellten E-Mail-Korrespondenz).
Die Berufung zeigt damit nicht auf, dass die insoweit getroffene beweiswürdigende Entscheidung des Erstgerichts unrichtig wäre oder wesentlich überzeugendere Argumente für die angestrebte Ersatzfeststellung sprechen. Erforderlich ist im Übrigen eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Tatsachenrüge aber nicht gerecht.
Die Klägerin bringt noch vor, dass die Beklagte das Vorbringen, es habe keine Warnhinweise gegeben, gar nicht substanziiert bestritten habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte während des gesamten Verfahrens detailliertes Vorbringen zu ihrem Warnsystem (vgl beispielsweise Punkt 1.1. ON 6; ergänzendes Vorbringen in der Streitverhandlung am 7.11.2024) erstattet hat. Es liegen in diesem Zusammenhang keine unstrittigen Tatsachen vor.
Die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
2.3. Die Kläger bekämpft weiters die Feststellung [F2] und begehrt die Ersatzfeststellung:
„ Die Betrüger hatten offenbar von der beklagten Partei die Telefonnummer der Klägerin erhalten .“
In eventu
„ Es kann nicht festgestellt werden, woher die Betrüger die Telefonnummer der Klägerin hatten “
Die Ersatz-und die Eventualersatzfeststellung stehen nur soweit, als die Klägerin bestreitet, ihre Telefonnummer selbst an die Betrüger übermittelt zu haben, im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, sodass die Tatsachenrüge soweit sie über diesen Punkt hinausgeht nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Das Erstgericht schlussfolgerte - für das Berufungsgericht nachvollziehbar und anschaulich - aus der in den Beilagen ./6 und ./C ersichtlichen zeitlichen Abfolge der Kommunikation der Klägerin mit den Tätern, dass die Klägerin nicht nur sensible Bankdaten, sondern auch ihre Telefonnummer weitergeben haben müsse. Dass die Klägerin ihre sensiblen Bankdaten per E-Mail an die Betrüger übermittelte, wird von der Klägerin inhaltlich nicht bekämpft.
Darüber hinaus erachtete das Erstgericht aufgrund seines persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme die Aussage der Klägerin als unglaubwürdig. Es führte aus, dass diese die Taktik verfolgt habe, die Beantwortung von Fragen, deren Klärung für sie nachteilig sein könnte, mit Nichtwissen zu beantworten. Es beginne schon dabei, dass sie behauptet habe, es habe keine Korrespondenz per E-Mail gegeben, was aber durch ./6 für das Erstgericht widerlegt worden sei, weil zwischen der Nachricht um 13.50 Uhr und der Nachricht um 13.58 es offensichtlich einen „Bankverbindungscheck“ gegeben habe. Das Erstgericht ging also davon aus, dass sich die Klägerin aus strategischen Gründen nicht erinnert wollte, weswegen das Erstgericht auch davon überzeugt war, dass sie selbst ihre Telefonnummer an die Betrüger per E-Mail oder über eine Eingabemaske weitergegeben habe. Maßgebend für diese Würdigung war der Umstand, dass sie auch äußerst sensible Bankdaten weitergeben hatte.
Mit all diesen Argumenten setzt sich die Berufung inhaltlich gar nicht auseinander. Davon, dass das Erstgericht lediglich Thesen aufstellte, es nicht einmal Indizien, geschweige Beweisergebnisse für die bekämpfte Feststellung gebe, kann keine Rede sein. Die Berufung zeigt auch hier nicht auf, dass die insoweit getroffene beweiswürdigende Entscheidung des Erstgerichts unrichtig wäre, oder wesentlich überzeugendere Argumente für die angestrebte Ersatzfeststellung sprechen.
Die bekämpfte Feststellung ist daher nicht zu beanstanden.
2.4. Die Klägerin begehrt statt den bekämpften Feststellungen [F3] bis [F8] die nachstehenden Ersatzfeststellungen:
Statt [F3]:
„ Die Betrüger verwendeten die von der Klägerin erbeuteten Daten, um am 14.11. um 14.44 Uhr EUR 2.990 von ihrem Girokonto per Lastschrift abzubuchen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nicht erkannt, dass es sich um Betrüger handeln könnte “
Statt [F4]:
„ Die Klägerin schöpfte weder bevor noch als sie das erste Mal eine Transaktion über die „**“-App bestätigen sollte einen Verdacht, dass es sich möglicherweise um Betrüger und nicht den Kundendienst der Beklagten handeln könnte. “
Statt [F5]:
„ Um 15.27 Uhr war ihr nicht klar, dass die Betrüger von ihr Daten verlangen, die nachvollziehbarer Weise nicht für die Durchführung einer einfachen Transaktion, wie der Überweisung des Kaufpreises für die von ihr verkaufte Tasche auf ihr Konto, gebraucht werde.“ “
Statt [F6]:
„I n weiterer Folge übermittelte sie aber weiterhin die Daten, insbesondere ihre Kreditkartendaten, den Betrügern, weil sie Angst davor hatte, dass diese ihr Bankkonto sperren und sie zudem nicht davon ausging, dass es sich um Betrüger handelt. “
Statt [F7]:
„ Die Klägerin hatte auch zu einem Zeitpunkt als sie begann, Push-Bestätigungen über ihre ** App für die Betrüger zu aktivieren, keinen Verdacht mehr, dass es sich um einen Betrugsversuch handeln könnte “
Statt [F8]:
„ Die Klägerin konnte nicht vermeiden, dass die Betrüger Geld von ihrem Konto oder von ihrer Kreditkarte beheben können. “
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen eingehend, detailliert und nachvollziehbar, wie auf den Seiten 11 bis 14 der Urteilsausfertigung ersichtlich, begründet. Es stützte sich dabei neben dem persönlichen Eindruck, den es von der Klägerin gewinnen konnte auch auf die vorgelegte, mehrere Stunden dauernde Kommunikation (./C und ./6) der Klägerin mit dem/den Täter(n). Es legte auch nachvollziehbar und schlüssig dar, warum es den Angaben der Klägerin keinen Glauben schenkte.
Die Täter verwendeten bereits bei der ersten Kontaktaufnahme veränderte Schreibweisen der Firma der Beklagten [***[*]** Team“s] und es wurden in der Nachricht Wörter verfälscht [E-ma’il], was auch der Klägerin ins Auge fallen musste. Das Erstgericht ging daher nachvollziehbar davon aus, dass die Klägerin bereits vor der ersten Transaktion Zweifel hatte, mit wem sie tatsächlich kommuniziere. Schließlich fragte sie auch nach, ob die kontaktierende Person die Käuferin oder ein „helpdesk“ sei. Sie erhielt darauf die widersprüchliche Antwort „Kundenservice. Ihre Kundin F* aus **“.
Unbekämpft steht zudem fest, dass die Klägerin nach der ersten Transaktion um 15.05 Uhr schrieb: „woher weiß ich, dass das kein fake ist“, was ihre Zweifel an der Situation klar erkennen lässt. Dass die Täter hochprofessionell mit psychologischen Tools in der Kommunikation vorgegangen seien, ist ausgehend von der festgestellten Kommunikation nicht nachvollziehbar. Die sprachlichen Auffälligkeiten deuten gerade nicht – wie die Klägerin meint - auf Flüchtigkeitsfehler oder Fehler bei der Übersetzung hin, sondern auf typische Anzeichen für Phishing. Im übrigen gab die Klägerin zudem bei ihrer Einvernahme an, dass es ihr seltsam vorgekommen sei, dass sie ihre Verfügernummer zu ihrem Bankkonto weitergeben habe müssen, weil dies noch nie bei einem Online-Zahlungsvorgang vorgekommen sei.
Das Berufungsgericht teilt daher nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Abläufe für diese schlüssig gewesen wären und Zweifel durch die Täter letztlich immer ausgeräumt worden seien. Die festgestellten Nachrichten der Klägerin in ./C und ./6 zeigen deutlich, dass sie über den gesamten Zeitraum der Kommunikation hinweg Zweifel dahingehend gehabt hat, ob es sich bei dem Gesprächspartner tatsächlich um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt. Es erschließt sich im Übrigen nicht, worauf die Klägerin hinaus will, wenn sie vorbringt, dass auch die Überprüfungstools der Beklagten die Auffälligkeiten nicht erkannt hätten, schließlich funktionieren automatisierte Warnsysteme nach definierten, objektivierbaren Auslösern. Hier steht fest, dass die Beklagte zwar eine Funktion verwendete, die Telefonnummern und E-Mailadressen zu erkennen versuchte, diese jedoch zumindest am 14.11.2023 dadurch umgangen werden konnte, indem statt des „@“-Zeichens ein Punkt oder ein Leerzeichen gesetzt wurde. Zudem erfolgte ein Teil der Kommunikation gar nicht über die Plattform der Beklagten, sondern via Telefon, E-Mail und **.
Soweit die Klägerin noch meint, dass die Bekanntgabe von Kreditkartendaten einschließlich Verifizierungsnummer und Ablaufdatum eine gängige durchaus üblich Praxis für die Durchführung von Zahlungsvorgängen, aber auch für Identitätsüberprüfungen bzw die Absicherung von Akonti oder sonstigen Gebühren sei, mag dies zwar zutreffen, doch ist eine Weitergabe per WhatsApp an eine unbekannte Person wohl ein höchst ungewöhnlicher Vorgang. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass Drohungen (Sperre des B*-Kontos bzw Bankkontos) typische Verhaltensmuster Cyberkrimineller sind. Dass die Klägerin aber keine Zweifel gehabt haben will, als sie unter Druck gesetzt wurde, ergibt sich gerade nicht – wie bereits ausgeführt - aus der festgestellten Kommunikation. So gab sie - auf die Drohung ihr B*-Konto zu sperren - an, „ wenn sie mich dann sperren, kann ich eben nichts machen, aber in Zeiten wie diesen muss ich auch die Möglichkeit haben sicher zu sein und zu prüfen “.
Das Erstgericht hat sich ausführlich und sorgfältig mit sämtlichen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und die getroffenen Feststellungen für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar begründet. Nachvollziehbare Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der Klägerin sprechen, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.
Insgesamt zeigt die Berufung auch hier nicht auf, dass die insoweit getroffene beweiswürdigende Entscheidung des Erstgerichts unrichtig wäre, oder wesentlich überzeugendere Argumente für die angestrebte Ersatzfeststellung sprechen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( A. Kodek in Rechberger / Klicka 5, § 482 ZPO Rz 6).
Die Beweiswürdigung kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhältige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts begründen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht – im Sinne der dargelegten Grundsätze – nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1.Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (RS0022933). Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte (RS0023150). Welche das sind, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (RS0017850). Der eingetretene Schaden steht im Rechtswidrigkeitszusammenhang der verletzten Vertragspflicht, wenn diese Verpflichtung gerade auch einen Schaden, wie er eingetreten ist, verhindern sollte (RS0045850 [T4, T9]).
Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr aussetzt, die ein anderer geschaffen hat (RS0023006). Dabei ist zwischen echtem und unechtem Handeln auf eigene Gefahr zu unterscheiden. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber demjenigen obliegen, der sich in den Gefahrenbereich begeben hat, sodass mangels Rechtswidrigkeit kein Schadenersatzanspruch besteht (RS0023006; RS0023101). Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt demgegenüber vor, wenn der Schädiger Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person hat, sodass die Selbstgefährdung dem Schadenersatzanspruch nicht entgegensteht, sondern nur ein Mitverschulden begründen kann (RS0023101).
3.2.Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (RS0022917). Daraus ergeben sich Sorgfaltspflichten (RS0022946 [T10]), die denjenigen treffen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also den, der die Gefahr beherrscht. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (RS0022778; RS0023719).
Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft (vgl RS0022917) bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl RS0022899).
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (RS0029874). Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. (RS0023573 [T9])
3.3.Dass der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schadenseintritt vermeiden konnte, begründet sein Mitverschulden (RS0022580). Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RS0022681). § 1304 ABGB beschränkt sich nicht auf den deliktischen Bereich, sondern gilt auch für Vertragsverletzungen ( Schacherreiter in Kletečka / Schauer , ABGB-ON 1.09 § 1304 Rz 2).
Im Zusammenhang mit der Mitverantwortung des Geschädigten stößt man gelegentlich auch auf den Begriff des Handelns auf eigene Gefahr. Ausnahmsweise kann trotz Verschuldens des Schädigers und Mitverschuldens des Geschädigten der Schaden von einem der beiden alleine zu tragen sein. Dies ist dann der Fall, wenn schwerste Sorglosigkeit einer bloß leichten Sorgfaltswidrigkeit gegenübersteht. Die leichte Sorgfaltswidrigkeit bleibt in diesem Fall gegenüber der außergewöhnlich schweren Sorgfaltswidrigkeit außer Betracht. Somit entfällt die Schadenersatzpflicht des leicht fahrlässigen Schädigers gegenüber dem schwer sorglos handelnden Geschädigten ( Schacherreiter , aaO Rz 23).
3.4. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die Käufe von gebrauchten Waren vermittelt werden. Sie verwendet auch eine Funktion um Phishing zu unterbinden. Diese Funktion kann zwar Telefonnummern und E-Mail-Adressen erkennen und eine Warnung absetzen, doch konnte dies am 14.11.2023 dadurch umgangen werden, dass statt des „@“-Zeichens ein Punkt oder ein Leerzeichen gesetzt wurde. Auf ihrer Website stellte die Beklagte zudem einen Artikel („so schützt du dich vor Phishing“) zur Verfügung in dem die Beklagte ihre Kunden eine Reihe von Beispielen für Phishing-Nachrichten zeigte und darauf hinwies, dass während eines Verkaufsprozesses niemals nach persönlichen Informationen (E-Mail-Adressen oder Telefonnummer) durch Mitarbeiter der Beklagten gefragt werde. Sie gab weiters bekannt, dass der komplette Zahlungsprozess auf der Plattform durchgeführt werde und niemals über einen Link der über E-Mail oder per Nachricht erhalten werde, vervollständigt, bestätigt oder verifiziert werden müsse.
Durch diese Information und die feststellten Funktionen bei der Überwachung der Kommunikation auf der Plattform wurden die Kunden der Beklagten ausreichend über die - ohnehin allgemein bekannte - Gefahr der mit der Weitergabe von Bankdaten, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern an Fremde verbunden Risken, aufklärt bzw geschützt. Die Klägerin hätte sich daher die Information über die Website der Beklagten holen können.
Im übrigen ist dem Erstgericht auch darin zuzustimmen (500a ZPO), dass selbst für den Fall, dass die von der Beklagten ergriffenen Schutz- und Warnpflichten nicht als ausreichend erachtet werden sollten, eine Haftung der Beklagten ausgehend von dem krassen Mitverschulden der Klägerin auszuschließen ist.
Die Klägerin hat über ihr Online-Konto am 14.11.2023 die erste Überweisung um 14.44 Uhr über einen Betrag von EUR 2.990 selbst freigegeben. Kurz zuvor gab sie per E-Mail den Tätern ihre Verfügernummer und das Passwort des Bankkontos bekannt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits den Verdacht, dass es sich um einen möglichen Betrugsversuch handeln könnte, ließ sich jedoch auf das Risiko im Vertrauen dass es kein Betrug sein werde ein. Letztlich musste ihr aus der Freigabe der Abbuchung klar geworden sein, dass es sich nicht um eine Transaktion im Zusammenhang mit den Verkauf ihrer Artikel (Überweisung des Kaufpreises) handeln konnte. Um 15.27 Uhr war ihr schließlich klar, dass Betrüger ihre Daten abverlangten, trotzdem übertrug die Klägerin - nicht in der Anwendung der Beklagten, sondern via ** - in weiter Folge auch noch ihre Kreditkartendaten. Während eines Zeitraums von mehreren Stunden nahm die Klägerin keinen Kontakt mit der Beklagten auf, um sich über die Abwicklung des Verkaufs zu informieren, dies obwohl sie - wie sie selbst in der Berufung zugesteht - das Prozedere der Abwicklung nicht gekannt hat, weil es ihr erster Verkauf auf dieser Plattform gewesen sei. Sie unternahm überhaupt keine Schritte, um die Richtigkeit der Angaben des Täters zu prüfen und das Risiko zu minimieren. Angesichts dieses krassen Mitverschuldens trifft die Beklagte keine Haftung.
Ausgehend von diesem Ergebnis musste nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Beklagte Host-Provider iS von § 18 ECG ist.
Der Berufung gelingt es damit nicht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen, womit ihr ein Erfolg zu versagen war.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.
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