ASVG
Gliederung
ZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.
ABSCHNITT II. Leistungen im Besonderen.
2. UNTERABSCHNITT. Krankenbehandlung.
§ 133 Umfang der Krankenbehandlung.
(1) Die Krankenbehandlung umfaßt:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe.
(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
(4) Für Angehörige, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.
(5) Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.
§ 133 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 133 Umfang der Krankenbehandlung.
…§ 133. (1) Die Krankenbehandlung umfaßt: 1. ärztliche Hilfe; 2. Heilmittel; 3. Heilbehelfe. (2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des…
§ 117 Leistungen
…untersuchungen ( §§ 132a und 132b ); 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung ( §§ 133 bis 137 ), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege ( § 151 ) oder Anstaltspflege ( §§ 144 bis 150 ); 3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder…
§ 30b Koordination der Vollziehungstätigkeit
…und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung ( § 133 Abs. 2 ) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils…
§ 30a Beschlussfassung von Richtlinien
… 2 und 3 ) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge; 9. über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf § 133 Abs. 2 . Die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit…
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