Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 39.403,91 sA, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 21.7.2025, ** 41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.061,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Verbraucherin und hat am 19.3.2020 den von der beklagten Partei hergestellten PKW BMW X4 xDrive35D, Baujahr 12/2015 [in Hinkunft: Fahrzeug] um EUR 33.990, als Gebrauchtfahrzeug mit einem KM Stand von 91.500 gekauft.
Am 14.6.2023 fing das Fahrzeug bei der Fahrt zum ** auf der A21/S1 am Knoten ** gegen 9.00 Uhr Feuer und brannte einschließlich der darin befindlichen Gegenstände aus.
Im Beweissicherungsverfahren [** BG Innere Stadt Wien] wurde ein brandtechnischer Befund eingeholt.
Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes einen KM Stand von 150.000 und einen Wiederbeschaffungswert von EUR 27.900, . Außer dem Fahrzeugschaden entstanden weitere Schäden für mitgeführte Sachen bzw Lagerung des Fahrzeuges [insgesamt: EUR 939, + EUR 2.010, ].
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Brand, der das Fahrzeug am 14.6.2023 zerstört hat, seine Ursache in einer produktionsbedingten Undichtheit des AGR Kühlers hatte.
(im Berufungsverfahren mit Ausnahme der kursiv wiedergegebenen Feststellung unstrittiger Sachverhalt ).
Die Klägerin begehrte
EUR 33.990, an Fahrzeugschaden,
EUR 4.020, an Kosten der Lagerung [festgestellt: EUR 2.010, ],
EUR 1.209,92 Sachschäden [festgestellt: EUR 939, ].
Sie brachte, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, vor, das Feuer sei unmittelbar nach Aufleuchten einer Warnmeldung, wonach die Weiterfahrt möglich sei, nicht jedoch die volle Antriebsleistung zur Verfügung stünde, aufgrund eines von der beklagten Partei zu verantwortenden Fehlers im Abgasreinigungssystem durch den Austritt von kleinen Mengen glykolhältiger Kühlflüssigkeit im rechten vorderen Motorraumbereich ausgebrochen. In Kombination mit Ansammlungen von Russ und Ölspuren und unter den hohen Temperaturen im AGR Modul könnten glühende Partikel entstehen. Die Brandgefahr des Fahrzeugstyps sei der beklagten Partei als Herstellerin bekannt gewesen, weshalb sie zu einer Rückholaktion verpflichtet gewesen sei [Klage; Schriftsatz 2.10.2024].
Die beklagte Partei wendet, soweit im Berufungsverfahren noch bedeutend, ein, der Brand sei nicht auf einen undicht gewordenen AGR Kühler zurückzuführen. Sie habe bereits am 18.1.2021 eine technische Aktion über ihre österreichische Händlerorganisation „eingesteuert“, aufgrund der betroffene Fahrzeuge überprüft und gegebenenfalls ersetzt worden seien.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage abgewiesen, wobei es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend würdigte, dass die Kausalitätskette von einem defekten AGR Kühler, der aufgrund einer fehlerhaften Konzeption oder Herstellung undicht geworden sei, zum Brand nicht festgestellt werden habe können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der
1. unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung,
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens,
3. unrichtigen rechtlichen Beurteilung,
mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen
Die Klägerin begehrt statt der kursiv wiedergegebenen Feststellung die Ersatzfeststellung
Die Ursache des Brandes, der das Fahrzeug am 14.6.2023 zerstört hat, hat seine Ursache in einer produktionsbedingten Undichtheit des AGR Kühlers.
1.1. Beweismaß
1.1.1. Die Klägerin argumentiert unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit der bekämpften Negativfeststellung einen strengeren Maßstab als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit angewendet habe.
Das Beweismaß ist dem Verfahrensrecht zuzuordnen ( RS0042963 [T50]); es wären die dahingehenden Ausführungen unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu relevieren. Da eine unrichtige Bezeichnung der Berufungsgründe der Berufungswerberin nicht zum Schaden gereichen soll ( RS0041851 ), wäre im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge darauf einzugehen.
1.1.2. Es kann aber schon an dieser Stelle ausgeführt werden, dass sich aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt ableiten lässt, dass das Erstgericht von einem „die überwiegende Wahrscheinlichkeit“ übersteigenden Beweismaß ausgegangen sei.
1.2. Beweislast
Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung war zu treffen, weil die freie Beweiswürdigung ergebnislos verlaufen ist und der entscheidungswesentliche Sachverhalt unklar geblieben ist. Die Folge davon ist, dass die Beweislastregeln eingreifen ( RS0039903; RS0039872 ). Da auch eine Negativfeststellung eine Feststellung ist, kann sie mit Tatsachenrüge bekämpft werden; die allfällige Verletzung von Beweislastregeln würde allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung darstellen ( RS0039939 [T27] ).
Das Erstgericht hat hier die Beweislastregeln richtig angewendet [s 3.3.]. Auch ein allfälliger hier ohnedies nicht ausdrücklich relevierter „Anscheinsbeweis“ verändert die Beweislast nicht, sondern würde nur der beweisbelasteten Partei die Beweisführung erleichtern, indem das Regelbeweismaß auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird ( 4 Ob 44/20d ). Die zu 1.1.1. wiedergegebenen Ausführungen der Klägerin könnten dahingehend verstanden werden.
Obwohl sich die Frage, ob der Anscheinsbeweis zulässig ist ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt eine Rechtsfrage ist ( RS0022624; RS0040196 ), ist hier von einem typischen Geschehensablauf nicht auszugehen, zumal eben mehrere Ursachen für die Entstehung des Brandes in Betracht kommen [s Tatsachenrüge].
1.3. Tatsachenrüge ieS
Das Erstgericht hätte statt der bekämpften Negativfeststellung die begehrte Ersatzfeststellung treffen müssen, weil
der Zeuge Ing. C* bestätigt habe, dass es sich beim Fahrzeug um ein „verdächtiges Fahrzeug“ im Kontext mit AGR Bränden gehandelt habe,
der sachverständige Zeuge D* bestätigt habe, dass er im Zuge des Beweissicherungsverfahrens am AGR Kühler und am Verdichterrad weiß graue Ablagerungen gefunden habe, die er als Folge von verbranntem Glykol identifiziert habe, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem undichten AGR Kühler auszugehen gewesen sei.
Im Verfahren I. Instanz wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, namentlich das des Sachverständigen [in Hinkunft: SV] Ing. E* [samt Ergänzungen]. Aus diesem Gutachten leitete das Erstgericht beweiswürdigend ab, dass es mehrere alternative Brandursachen gegeben haben könne, wie etwa Ölaustritt [„Motor schwitzt“] oder Probleme im Bereich des Partikelfilters, die sich im Bereich des Brandherdes im rechten Motorraumbereich gezeigt hätten, wohingegen der von der Klägerin behauptete Schadensmechanismus des defekten AGR Kühlers den Brandherd auf der linken Motorraumseite verursacht hätte. Weder der SV noch der Zeuge Ing. C* gingen von einer eindeutigen Zuordnung des Brandes zu einem defekten AGR Kühler aus. Insbesondere der SV ging davon aus, dass Probleme an der Hochdruckpumpe, Ölverlust bzw Motorschaden infolge von Ölverlust oder Probleme im Bereich des Diesel Oxidations Katalysators oder Partikelfilters brandursächlich gewesen sein können. Diese Ursachen würden sich im Bereich der rechten Fahrzeughälfte verwirklichen, wo der Brand auch ausgebrochen sei.
Letztlich sprechen wie auch in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ausgeführt die hohe Laufleistung nach dem Kühlmittelverlust von 18.500 km gegen einen undichten AGR Kühler. Gewöhnlich vergingen bis zum Brand wenige 100 km bis zu maximal 3000 km vom Beginn des Kühlmittelverlusts [SV GA S 17].
Dass das Erstgericht angesichts dieser Unsicherheiten nicht zu der von der Klägerin angestrebten Feststellung gelangte, ist kein „Beweiswürdigungsfehler“.
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Das Erstgericht habe das AGR Kühlerproblem bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen und daher einen „Begründungsmangel“ zu vertreten.
Da die bekämpfte Negativfeststellung nicht korrekturbedürftig, somit ausreichend begründet ist, kommt eine Verletzung der Begründungspflicht iSd § 272 Abs 3 ZPO nicht in Betracht.
3. Rechtsrüge
3.1. PHG
Die Klägerin stützt sich im Berufungsverfahren erstmals ausdrücklich auf Produkthaftung. Es sei kurz darauf eingegangen.
Unter Sachschaden iSd § 1 PHG ist nicht der an der Sache selbst entstandene Schaden zu verstehen, sondern nur Folgeschäden, die ein Fehler der Sache an anderen Sachen als der fehlerhaften Sache verursacht hat ( RS0111170; 8 Ob 15/25a uva). Für die allenfalls in Betracht kommenden Schäden an anderen Sachen [von insgesamt EUR 936, ] wäre die Selbstbeteiligung von EUR 500, iSd § 2 PHG zu berücksichtigen. Selbst bei Anwendung des PHG wäre der betroffene Betrag von EUR 436, (0,7% des Klagebegehrens) geringfügig [iSd § 273 Abs 2 ZPO].
Aber auch dafür fehlen Feststellungen, zumal ein Produktionsfehler des AGR Kühlers, auf den allein sich die Klägerin im Verfahren I. Instanz gestützt hat, nicht festgestellt wurde.
3.2. Deliktischer Schadenersatz
Da das Erstgericht im angefochtenen Urteil weder den von der Klägerin behaupteten Fehler des Fahrzeugs noch einen Kausalzusammenhang zwischen einem Fehler und dem Brand feststellen konnte, scheidet auch eine Haftung der beklagten Partei wegen deliktischen Schadenersatzes aus.
3.3. Beweislastverteilung
3.3.1. Unter Verweis auf § 7 Abs 2 PHG releviert die Klägerin, dass der Hersteller [gemeint: die beklagte Partei] darzutun habe, dass das Produkt den Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht gehabt habe. Die beklagte Partei treffe daher die Obliegenheit, sich zu entlasten.
Abgesehen davon, dass der Fahrzeugschaden ohnedies nicht nach PHG geltend gemacht werden könnte, trifft die Behauptungs und Beweislast für einen Produktfehler sowie den Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden sowohl nach Art 4 der Richtlinie 85/374/EWG als auch nach PHG die Klägerin ( RS0117103 ). Da der von der Klägerin behauptete Fehler nicht festgestellt werden konnte, hatte die beklagte Partei nicht darzutun, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht fehlerhaft gewesen sei.
3.3.2. Soweit die Klägerin auf die §§ 1296, 1298 ABGB rekurriert, ist sie darauf zu verweisen, dass die genannten Paragraphe nur auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden sind.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO, wobei das Berufungsgericht keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen hatte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden