8Ob15/25a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* S.p.A., *, vertreten durch die Maggi Kathollnig RechtsanwaltsGmbH-Studio Legale in Klagenfurt, wegen 301.653 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2024, GZ 4 R 99/24t 146, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]1.1. Unter Sachschaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat (RS0111170). „Reine“ Vermögensschäden, zu denen auch die Mängelbehebungskosten zählen (RS0111982 [T2]), sind keine nach § 1 PHG ersatzfähige Sachschäden (RS0111982 [T1]; RS0111170 [T1]).
[2]1.2. Der Entscheidung 2 Ob 162/10b lag ein Produkthaftungsanspruch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Dachfolie zu Grunde, wobei jedoch lediglich die Dachfolie selbst schadhaft bzw zerstört war; Folgeschäden am Dach oder anderen Gebäudeteilen lagen nicht vor. Der Oberste Gerichtshof verneinte deshalb mangels Schadens an einer vom Produkt verschiedenen Sache einen Ersatzanspruch.
[3]1.3. Auch zu 6 Ob 94/09f beschränkte sich die Beschädigung der gelieferten Wollisolierung durch Mottenfraß auf Schäden am Produkt selbst.
[4] 1.4. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings nicht nur die fehlerhafte Dämmwolle von Motten beschädigt, sondern das gesamte Haus durch den Mottenbefall unbewohnbar. Die endgültige Beseitigung der Motten könnte (aufgrund der Holzkonstruktion im Gebäude) bei Austausch bloß der Dämmwolle nicht garantiert werden, weshalb ein Rückbau bis auf die Grundstruktur des Gebäudes unumgänglich wurde, wodurch „die Wirtschaftlichkeitsschwelle überschritten“ wurde. Dass die Vorinstanzen auf Basis dieses festgestellten Sachverhalts von einer Beschädigung des gesamten Hauses im Sinne eines Totalschadens ausgingen und eine Haftung der Beklagten n ach dem PHG bejahten, ist nicht zu beanstanden (vgl RS0071532).
[5] 2. Auch die Schadensberechnung mit dem Bauzeitwert des gesamten zerstörten Gebäudes (abzüglich des Werts des fehlerhaften Produkts und des Selbstbehalts) im Zeitpunkt des Schadenseintritts ist nicht korrekturbedürftig. Dieser Zeitwert beinhaltet – vom Sachverständigen ermittelt – bereits einen Abzug („Alterswertabminderung“) für die technische und wirtschaftliche Wertminderung. Warum eine nochmalige Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ erforderlich sein soll, begründet die Revision nicht.
[6]3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).