§ 2
§ 2 — PHG
§ 2 — PHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40022050
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,
1. wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
2. überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.