§ 7 Beweislastumkehr
§ 7 Beweislastumkehr — PHG
§ 7 Beweislastumkehr — PHG
Anmerkung
Zum Begriff "Unternehmer" siehe auch § 1 Abs. 2 KSchG, BGBl.
Nr. 140/1979.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12034524
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(1) Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.
(2) Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun.
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