Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 6. November 2024, GZ ** 95, nach der am 4. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Trebuch, LL.M und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Augendoppler durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach § 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Weiters verhielt das Erstgericht den Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO der Privatbeteiligten B* EUR 200,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 23. Juli 2021 in **
I./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ B* eine Hand- und eine Geldbörse im Wert von ca EUR 150,-- sowie EUR 200,-- Bargeld;
2./ C* einen Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln in nicht mehr festzustellendem Wert;
II./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Bankomatkarte der B* mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;
III./ den Führerschein der B*, mithin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts bzw einer Tatsache, nämlich der Berechtigung zur Lenkung eines PKW bzw. der Identität der B* gebraucht werde;
IV./ C* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung seiner Freiheit zu einer Handlung bzw. Duldung zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen schädigt, nämlich zur Herausgabe seiner PKW Schlüssel sowie der Wegnahme des Fahrzeugs des C* ** im Wert von ca EUR 16.000,--, indem er ihn, während dieser in seinem Bett schlief, aufweckte, ihm den Schlüsselbund mit dem Schlüssel zur Eingangstür des Wohnhaus zeigte, ihm zu verstehen gab, dass er die Haustür versperrt hatte, um ihn an der Flucht zu hindern, sich vor ihm bedrohlich aufbaute und ihm schreiend zu verstehen gab, dass er ihn nur freilasse, wenn er ihm die Schlüssel zu seinem in der Einfahrt vor dem Wohnhaus parkenden Pkw übergebe, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, weil C* über die Terrassentür flüchten konnte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und den raschen Rückfall erschwerend, mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die teilweise Sicherstellung des Diebsguts. Zusätzlich gingen die Tatrichter von einer überlangen Verfahrensdauer aus und erachteten eine entsprechende Reduktion der zu verhängenden Freiheitsstrafe um drei Monate als angezeigt (§ 34 Abs 2 StGB).
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juli 2025, AZ 14 Os 41/25y, kommt dem Oberlandesgericht die Entscheidung über dessen Berufung zu, mit der er eine schuldangemessene Herabsetzung der Sanktion begehrt (ON 102).
Die Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Grundlage für die Strafbemessung ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Entgegen dem Berufungsvorbringen stellt ein langes Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung keinen mildernden Umstand dar. Jedoch kann ein langes Zurückliegen einer einschlägigen Vorstrafe dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB Einiges an Gewicht nehmen. Von einem langen Zurückliegen einer Verurteilung bzw. einer Tat kann allerdings erst ab einem Zeitraum, der etwa der Rückfallverjährungsfrist entspricht, gesprochen werden (RIS-Justiz RS0108563), wovon fallkonkret angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB nicht auszugehen ist. Ebensowenig war angesichts der Tatbegehung am 23. Juli 2021 der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB anzunehmen.
Zu dem von den Tatrichtern mildernd gewerteten Umstand der teilweisen Sicherstellung des Diebsguts ist anzumerken, dass diese, sofern sie – wie im vorliegenden Fall (ON 2.1, 5) – ohne jegliches Zutun des Angeklagten erfolgte, keinen besonderen Milderungsgrund darstellt und nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung zu dessen Vorteil zu berücksichtigen ist (OGH 11 Os 34/25x; Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 33; für die Annahme eines Milderungsgrundes iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB, wenn mehrere gestohlene Gegenstände wieder an den ursprünglichen Gewahrsamsträger ausgefolgt werden konnten, hingegen OGH 14 Os 67/23v).
Zu dem vom Erstgericht angezogenen Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB ist zunächst festzuhalten, dass unbegründet blieb, worin die eine ausdrückliche und messbare Strafreduktion erfordernde Grundrechtsverletzung lag.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab, und zwar den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen (Mehr-)Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende im Sinne des Art 6 EMRK unangemessen lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebots andererseits (RIS-Justiz RS0132858; Riffel aaO Rz 56). Während im ersten Fall der Milderungsgrund im Rahmen der Gesamtabwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung unmittelbar zu berücksichtigen ist, erfordert der zweite Fall eine ausdrückliche und messbare Strafreduktion als Ausgleich für die Konventionsverletzung ( Riffel aaO Rz 55 f).
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer stets anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen; diese ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich der Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Strafverfolgungsbehörden sowie der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, wobei keine absoluten und verallgemeinerungsfähigen Höchstfristen bestehen (vgl ua OGH 12 Os 160/08 mwN und 14 Os 61/23m mwN; vgl auch Riffel aaO Rz 43, 45 und 50). Der für die Beurteilung einer angemessenen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum läuft ab dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen/Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und endet mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ( Kier in Fuchs/Ratz,WK StPO § 9 Rz 17 ff mwN; RiffelaaO Rz 43). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen erweist. Allerdings kann sich – selbst bei grundsätzlich angemessener Verfahrensdauer – eine überlange Verfahrensdauer aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben (RISJustiz RS0124901 [T3]). Nach Fällung des Urteils erster Instanz eingetretene Verzögerungen sind vom Rechtsmittelgericht zu beachten (OGH 14 Os 61/23m).
Das vorliegende Verfahren begann am 23. Juli 2021 mit der unmittelbar nach den vom Schuldspruch umfassten Taten erfolgten Festnahme des Angeklagten (ON 2) und erwies sich nicht als besonders komplex. Eine längere Untätigkeit des Gerichts lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, vielmehr sind ein Großteil der Verzögerungen der Schwierigkeit geschuldet gewesen, dem Angeklagten aufgrund seines unsteten Aufenthalts Schriftstücke zustellen zu können (vgl ua. Postfehlberichte ON 35, ON 53, ON 68, ON 74, ON 75, ON 79; Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung ON 38, ON 47, ON 69 sowie Treffermeldungen ON 52, ON 71, ON 78, ON 80, ON 81, ON 88, ON 89, ON 91), sodass er die lange Verfahrensdauer zu verantworten hat.
Solcherart kann fallbezogen in Anbetracht des mittlerweile seit etwas mehr als vier Jahren anhängigen Strafverfahrens, dessen zügiger Bearbeitung und des Fehlens jeglicher (exzessiver) Verfahrensverzögerungen, des ursprünglich bereits am 20. September 2021 eingebrachten Strafantrags der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 12), des Beschlusses des Bezirksgerichts Korneuburg vom 23. November 2021, mit dem sich dieses aufgrund der sich aus der zwischenzeitlich eingeholten ECRIS-Auskunft ergebenden Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB für unzuständig erklärte (ON 20), der Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Dezember 2021 (ON 23), der vom Bezirksgericht Korneuburg am 8. April 2022 durchgeführten Hauptverhandlung (ON 26) und des sodann aufgrund der Aussage des Tatopfers ergangenen Unzuständigkeitsurteils (ON 30), der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 12. Mai 2022 (ON 34) und der nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift am 16. September 2024 am 6. November 2024 durchgeführten Hauptverhandlung (ON 92) nicht vom Vorliegen einer nicht angemessenen, derart überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden, die eine Reduktion der vom Erstgericht ausgemessenen Freiheitsstrafe indiziert hätte.
Eine individuelle (Mehr-)Belastung durch die lange Verfahrensdauer in Form einer psychischen Belastung oder von beruflichen, wirtschaftlichen und/oder persönlichen Nachteilen, die dem Angeklagten als zusätzliche Strafe erscheinen können, sollten sie das Maß des Üblichen übersteigen, und die sich damit strafmildernd auswirken können, obwohl die Verfahrensdauer sachlich bedingt war, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurden vom Angeklagten auch nicht behauptet.
Selbst unter Berücksichtigung der sachlich nicht gerechtfertigten Dauer der Urteilsausfertigung durch das Erstgericht von mehr als drei Monaten, die ein deutliches Überschreiten der in § 270 Abs 1 StPO normierten Frist darstellt (RIS-Justiz RS0120138; vgl auch RiffelaaO Rz 58 mwN), erweist sich in Anbetracht der insgesamt zum Nachteil des Angeklagten zu korrigierenden Strafzumessungslage und der allgemeinen im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen bei einem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB gegebenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 7,5 Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht verhängte Sanktion von drei Jahren Freiheitsstrafe als gerade noch dem Unrechts- und Schuldgehalt entsprechend und damit jedenfalls keiner Reduktion zugänglich.
Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht scheitert an den Voraussetzungen der §§ 43 Abs 1 und 43a Abs 3 StGB. Einer qualifiziert günstigen Prognose nach § 43a Abs 4 StGB steht das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten entgegen.
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