RS0132858 – OGH Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab: Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen Mehrbelastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende und solcherart iSd Art 6 Abs 1 erster Satz MRK unangemessen lange Verfahrensdauer andererseits.