Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 6. November 2024, GZ 314 Hv 188/23x 95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde m it dem angefochtenen Urteil * H* (unter anderem) des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 23. Juli 2021 in G* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung an der Freiheit * L* zu e iner diesen am Vermögen schädigenden Handlung und Duldung, nämlich zur Herausgabe dessen PKW Schlüssel sowie zur Duldung der Wegnahme dessen Fahrzeugs V* im Wert von 16.000 Euro, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er den in seinem Bett s chlafenden L* aufweckte, ihm dessen Schlüsselbund mit dem Schlüssel zur Eingangstür des Wohnhauses zeigte und zu verstehen gab, dass er die Haustür versperrt hatte, um ihn an der Flucht zu hindern, sich vor ihm bedrohlich aufbaute und ihm schreiend zu verstehen gab, dass er ihn nur freilasse, wenn er ihm die Schlüssel zu seinem vor dem Wohnhaus parkenden PKW übergebe, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer über die Terrassentür flüchten konnte.
[3] Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5 erster und zweiter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) behauptet, das Erstgericht habe eine bedrohliche Situation konstruiert, obwohl sich aus keinem Beweisergebnis ergebe, dass – wie aber festgestellt (US 4) – der Angeklagte sich auf bedrohliche Art und Weise aufgebaut und laut schreiend mit dem Opfer kommuniziert habe. Denn der Zeuge L* habe in der Hauptverhandlung lediglich angegeben, dass der Angeklagte neben dessen Bett gestanden sei und „relativ laut“ versucht habe, mit ihm zu reden (ON 94, 7).
[5] Die von der Beschwerde angesprochenen Umstände (das Stehen des Angeklagten neben dem Bett „auf bedrohliche Art und Weise“ und die Kommunikation desselben mit dem Opfer „laut schreiend“) betreffen aber nach Maßgabe der übrigen Feststellungen zum Versperren der Eingangstüre mit der Ankündigung einer Freilassung des Opfers erst nach Herausgabe des Autoschlüssels (US 4) keine entscheidenden Tatsachen (RIS Justiz RS0106268).
[6] Im Übrigen ist eine Begründung nur dann offenbar unzureichend, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien der Logik und Empirie der von den Tatrichtern gezogene Schluss überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS Justiz RS0099413), was gegenständlich – mit Blick auf die oben dargestellten Aussagen des Zeugen L* – nicht der Fall ist. Das Erstgericht hat seine Überzeugung vom aggressiven Verhalten des Angeklagten überdies ohnehin nicht nur auf die Angaben des genannten Zeugen, sondern auch auf den (gleichfalls Aggressivität des Angeklagten beschreibenden) polizeilichen Abschlussbericht gestützt, wobei in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet sind, sofern der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der „wahrscheinlichen“ Tatsache im Sinn des § 258 Abs 2 StPO zugrunde liegt (RIS Justiz RS0098471).
[7] Die zum Schuldspruch zu IV./ eine Verurteilung nach dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, die gegenständliche Drohung des Angeklagten sei nicht geeignet gewesen, beim Opfer begründete Furcht hervorzurufen, zumal diesem ein Ausstieg durch die ebenerdige Terrassentüre ohne Verletzungsgefahr möglich gewesen sei, verbale Drohungen „nicht bzw nicht in einer verständlichen Sprache ausgesprochen worden“ seien und eine (gemeint offenbar strafrechtlich relevante) Freiheitsentziehung eine Mindestdauer von etwa zehn Minuten erfordere.
[8] Diese Argumentation nimmt nicht die Gesamtheit der zu entscheidenden Tatsachen getroffenen (und erfolglos bekämpften) Feststellungen (US 4) in den Blick (RIS Justiz RS0099810) und erklärt nicht (vgl aber RIS Justiz RS0116565), warum in der gegenständlichen Konstellation (Versperren der Haustüre sowie Ansichnahme des Hausschlüssels durch den Angeklagten und die nach dem Wecken des schlafenden Opfers – unter Vorzeigen des Hauss chlüssels und der versperrten Haustüre – erfolgte Ankündigung, diesen erst nach Übergabe des Autoschlüssels freizulassen) der nach den Konstatierungen durch das Gesamtverhalten des Angeklagten erfolgten Inaussichtstellung einer nicht unbedeutenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit die Eignung fehlen sollte, dem Opfer nach Maßgabe eines objektiv-individuellen Maßstabs begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (zur Anwesenheit eines Täters in der Wohnung des Opfers vgl [zu § 99 StGB] im Übrigen RIS Justiz RS0092913 [T1] ).
[9] Soweit die Beschwerde ausführt, das Erstgericht habe im Rahmen der Feststellungen auch eine „dislozierte rechtliche Beurteilung“ vorgenommen, welche dem festgestellten Sachverhalt nicht zuzuordnen sei, sodass ein Rechtsirrtum vorliege, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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