Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat Dobcak, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler Pieler Partner KG in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 38.700 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 22.260) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.5.2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aus der Wohnung des Klägers wurden bei drei Vorfällen am 18.8.2021, am 27.9.2021 und am 30.10.2021 sowie auch aus seinem Kellerabteil diverse Gegenstände und Bargeld gestohlen. Zwei Uhren der Marken ** und ** sowie ein Bargeldbestand in Höhe von EUR 5.000 (jeweils betreffend den ersten Vorfall) befanden sich in einem fest im Boden und der Wand verankerten, verschlossenen Möbeltresor mit Tastenkombinationsschloss. Der Tresor wurde mit einem Notschlüssel geöffnet, der sich in einer Lade unter dem Herd befand. Das Gewicht des Tresors beträgt weniger als 100 Kilogramm.
Der Kläger ist bei der Beklagten zu Polizzennummer ** betreffend seine Wohnung mit Versicherungsbeginn 1.10.2020 haushaltsversichert. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2004) sowie für die Haushaltversicherung (ABHV 2007). Diese lauten auszugsweise:
„I. Sachversicherung
1. SACHEN:
1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.
[…]
Art. 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? VERSICHERT SIND:
[…]
3. Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung.
3.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten
a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht;
b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt;
c) heimlich einschleicht und aus den geschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet;
d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt;
e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
[…]
3.3 Höchstentschädigungen
Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen gelten nachstehende Höchstentschädigungen
a) in – auch unversperrten – Möbeln oder im Safe ohne Panzerung € 9.000.-, davon freiliegend für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel € 400,- und für Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen € 2.200,-;
b) im versperrten, eisernen, feuerfesten Geldschrank (mindestens 100 kg Gewicht) [...] € 15.000,-.
c) im versperrten Geldschrank (Gewicht über 250 kg) […] € 30.000,-.
3.4 Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel liegt nur dann vor, wenn sich der Täter diese Schlüssel durch Einbruchdiebstahl in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
3.5 Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die im Freien auf dem Grundstück, im Stiegenhaus und in Gemeinschaftsräumen versicherten Sachen gedeckt.
3.6 Beraubung liegt vor, wenn […]
[…]
Art. 6 Was wird im Schadenfall entschädigt?
ERSATZLEISTUNG
1. Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
Die Ersatzleistung wird bis zur Schadenhöhe, maximal bis zu der in der Polizze angeführten Versicherungssumme bzw. bis zu den vereinbarten Höchstentschädigungen erbracht.
[…]
13. Bei einfachem Diebstahl ist die Haftung für Bargeld und Valuten mit € 365,- und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit 3 % der in der Polizze angeführten Versicherungssumme, maximal mit € 1.500,- begrenzt.
Die Höchstentschädigung für Bargeld, Valuten und Wohnungsinhalt beträgt zusammen € 1.820,-“
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 38.700 samt Nebengebühren und brachte vor, eine bislang unbekannte Person sei bei unterschiedlichen Vorfällen, nämlich am 18.8.2021, am 27.9.2021 und am 30.10.2021 in seine Wohnung eingedrungen und habe zahlreiche Wertgegenstände, insbesondere Schmuck, Designer-Kleidung sowie Bargeld entwendet. Gleichzeitig mit den Einbrüchen sei offenbar derselbe Täter auch in das Kellerabteil eingedrungen und habe die Golfausrüstung des Klägers gestohlen.
Die Beklagte habe jeweils Ersatz für Einbruchdiebstahl zu leisten.
Die Beklagte erwiderte insbesondere, dass sich an jenen Daten in der Wohnung des Klägers keine Einbruchdiebstähle ereignet hätten, aus denen sich eine Leistungspflicht der Beklagten ableiten ließe. Nach den behaupteten Ereignissen seien durch die Polizei umfassende Ermittlungsschritte gesetzt worden, die ergeben hätten, dass weder an Türen noch an Fenstern Einbruchsspuren festgestellt worden seien. Auch die untersuchten Zylinderschlösser hätten keinerlei Hinweise auf Manipulation oder den Einsatz eines schlossfremden Sperrwerkzeugs aufgewiesen. Ein Großteil der geltend gemachten Positionen sei vom Versicherungsvertrag nicht oder nur eingeschränkt im Rahmen der Höchstbeträge für (bloß) einfachen Diebstahl umfasst.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Ausmaß von EUR 4.505 samt Nebengebühren statt und wies das Mehrbegehren ab.
Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:
Es kann nicht festgestellt werden, wie der oder die Diebe in die Wohnung gelangten. Es kann nicht festgestellt werden, wie und zu welchem Zeitpunkt der oder die Diebe in das Kellerabteil eindrangen. Es gab keine Einbruchsspuren, insbesondere keine Spuren einer Öffnung des Schlosses mit sperrfremden Werkzeugen. Der oder die Täter drangen nicht gewaltsam ein und erlangten keinen Wohnungsschlüssel durch Eindringen in andere als die versicherten Räumlichkeiten.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, in der Schadensversicherung genüge es, wenn der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweise, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bildeten. Zum äußeren Erscheinungsbild eines Einbruchdiebstahls gehöre regelmäßig das Vorliegen von Einbruchsspuren. Bei Fehlen von solchen genüge für das äußere Bild der Nachweis, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen seien, wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lasse. Könne nicht einmal das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchdiebstahls nachgewiesen werden („Spuren für ein gewaltsames Öffnen“), stelle sich auch die Frage einer allfälligen Beweiserleichterung nicht.
Im vorliegenden Fall habe nicht einmal ein Mindestmaß an Tatsachen festgestellt werden können, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auf einen versicherten Einbruchdiebstahl hindeuteten. Dem Kläger gebühre für den Wohnungsinhalt samt Bargeld und Valuten jeweils nur die für einfachen Diebstahl nach Art 2.3.5 ABHV 2007 vereinbarte Versicherungsleistung, sohin für den ersten und dritten Vorfall je EUR 1.820 sowie für den zweiten Vorfall EUR 865.
Gegen die Abweisung eines Betrages von „EUR 31.600,33“ (Seite 2 der Berufung) richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Ersturteils im klagsstattgebenden Sinn im Ausmaß weiterer „EUR 26.765“ (Seite 11 der Berufung); in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen:
1. Zutreffend weist die Berufungsgegnerin auf Widersprüchlichkeiten zwischen Berufungserklärung („EUR 31.600,33“) und Berufungsantrag (auf Mehrzuspruch von EUR 26.765) hin; hiezu ist – auch unter Heranziehung der Berufungsgründe (zum Problemkreis vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 467 ZPO Rz 6 ff, insbesondere Rz 10 ([Stand 1.9.2019, rdb.at]) – wie folgt auszuführen:
1.1. Der Berufungswerber legt dar, für den ersten Vorfall seien EUR 9.000 (Bargeld und Uhren im Tresor) sowie EUR 400 (Bargeld, freiliegend) und EUR 365 (Bargeld, freiliegend), insgesamt sohin EUR 9.765, zu veranschlagen; für den zweiten Vorfall EUR 8.000 (Bargeld in der Baileys-Dose) und EUR 500 für den Modeschmuck der Marke Szabo (freiliegend), insgesamt EUR 8.500; für den dritten Vorfall EUR 7.000 (Bargeld und Goldschmuck im Rollcontainer) sowie EUR 1.500 (Kleidungsstücke, Hundegeschirr und Telefonzubehör), gesamt also EUR 8.500.
1.2. Daraus erhellt der intendierte Umfang der Anfechtung von EUR 22.260 , nämlich – über die bereits zuerkannten Beträge hinausgehende – angestrebte Mehr-Zusprüche
- für Vorfall 1 von EUR 7.945
- für Vorfall 2 von EUR 7.635
- für Vorfall 3 von EUR 6.680;
nur diese Mehrbeträge sind Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2. Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425). Sind die Rechtsmittelgründe jedoch unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
2.1. In der Folge werden die Rügen der Berufungswerberin unter dem jeweils inhaltlich passenden Berufungsgrund behandelt (vgl RS0041851, RS0111425).
II. Zur Beweisrüge
1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung
„Es kann nicht festgestellt werden, wie der oder die Diebe in die Wohnung gelangten.“ (Seite 7 der Urteilsausfertigung)
und beantragt nachstehende Ersatzfeststellungen
„Es wird festgestellt, dass der oder die Diebe in die Wohnung beim 1. Vorfall am 18.08.2021 und beim 3. Vorfall am 30.10.2021 mit einem Originalschlüssel in die Wohnung gelangten. Diesen Originalschlüssel hat die Ex-Freundin de[m] Dieb oder d[en] Dieben gegeben.
Beim 2. Vorfall am 27.09.2021 ist der Dieb oder sind die Diebe in die Wohnung des Klägers durch die Öffnung des elektronischen C*-Schlosses durch Betätigung der C*-App eingedrungen. Die C*-App befand sich auf einem bei dem 1. Vorfall aus der Wohnung des Klägers gestohlenen Smart-Gerät.“
2. Weiters moniert der Berufungswerber die Feststellung
„Es kann nicht festgestellt werden, wie und zu welchem Zeitpunkt der oder die Diebe in das Kellerabteil eindrangen.“ (ON 15, Seite 7)
und strebt nachstehende Ersatzfeststellung an:
„Der Dieb oder Diebe sind mit einem Originalschlüssel in die Kellerräumlichkeiten am 18.08.2021 eingedrungen, wo sie schließlich die Golftasche inkl. Zubehör des Klägers im Wert v. EUR 1.166,67 stahlen. Auch diesen Originalschlüssel hat die Ex-Freundin dem Dieb oder den Dieben gegeben.“
3. Die Erledigung einer Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann dann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386).
3.1. In Ansehung des ersten und des dritten Vorfalls sowie des Kellerabteils führen die getroffenen Feststellungen wie auch die Ersatzfeststellungen zum selben rechtlichen Ergebnis, wie in Punkt III.1. der Berufungsentscheidung zu zeigen sein wird, sodass eine weitere Auseinandersetzung mit der diesbezüglich erhobenen Beweisrüge unterbleiben kann.
4. Eine Negativfeststellung ist vom Gericht dann zu treffen, wenn das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Senats führt, also die freie Beweiswürdigung ergebnislos und der entscheidungswesentliche Sachverhalt unklar bleibt ( non liquet;RS0039903, RS0039872; Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 Vor § 266 Rz 8).
4.1. Was den zweiten Vorfall betrifft, so fundierte das Erstgericht die Negativfeststellung beweiswürdigend damit, dass sowohl der Einsatz eines echten Schlüssels als auch die Verwendung der „C*“-App als Art und Weise in Betracht kämen, wie sich der oder die Täter Zutritt zur Wohnung verschafften (Seite 10 der Urteilsausfertigung).
4.2. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden:
Das Erstgericht weist ganz zutreffend darauf hin, dass die kriminaltechnischen Ermittlungen keine Einbruchsspuren hervorbrachten, und streicht die Unwahrscheinlichkeit heraus, dass es nicht über einen Schlüssel verfügenden Tätern gelänge, drei Mal hintereinander „spurenlos“ einzudringen (Seite 8 der Urteilsausfertigung).
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint die Schlussfolgerung, auch beim zweiten Vorfall hätten der oder die Täter das Schloss regelkonform bedient – hier also: entweder mit einem echten Schlüssel oder mit der App – geradezu zwingend (Seiten 9 f der Urteilsausfertigung).
4.3. Dem Berufungswerber gelingt es nicht darzulegen, aus welchen Erwägungen heraus das Erstgericht angesichts dieser beiden Möglichkeiten zum Ergebnis hätte gelangen können, dass die eine Variante („C*“-App) mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, die andere (Schlüssel) jedoch nicht: Der Kläger gelangte zur Überzeugung, der zweite Vorfall müsse sich so – also mit Hilfe der App – zugetragen haben, weil er vermeinte, von außen habe sich das Zylinderschloss zu dem Zeitpunkt nur mehr per App öffnen lassen (./2, Seite 5). Dies ist jedoch schon durch die kriminaltechnischen Untersuchungen widerlegt, wonach das Schloss voll funktionsfähig ist (./4, Seite 2 [Abbildungen 1 und 2 auf Seite 5 jener Urkunde]).
Das Berufungsgericht übernimmt die bekämpften Feststellungen – insbesondere hinsichtlich sämtlicher Vorfälle (im Kern) die Nicht-Feststellbarkeit einer anderen Begehensweise als mittels Originalschlüssels – als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
III. Zur Rechtsrüge
1. Der Berufungswerber macht geltend, dass die Definition des Einbruchdiebstahls im Sinne der ABHV 2007 gröblich benachteiligend sei und somit nicht zur Anwendung gelange.
1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960).Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
1.2. Wenn der Berufungswerber inhaltlich die zu § 879 Abs 3 ABGB ergangene Judikatur ins Treffen führt, wonach der Maßstab für das Vorliegen einer gröblichen Benachteiligung des Verbrauchers das dispositive Recht in Zusammenschau mit dem Ausmaß der Abweichung einer Vertragsbestimmung davon ist (RS0016914 [T6]; RS0014676 [T7, T13]; (RS0016914 [T6]); RS0014676 [T7, T13, T43]), so verkennt er, dass dispositives Recht nicht vorgibt, inwieweit ein Einbruchdiebstahl im Rahmen der Haushaltsversicherung versichert sein soll.
1.3. Die konkrete Umschreibung des Risikos Einbruchdiebstahl unterliegt dennoch der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB (vgl RS0128209), allerdings dient die berechtigte Deckungserwartungdes Versicherungsnehmers als Maßstab (7 Ob 194/11x).
1.4. Wenn sich der Berufungswerber auf dispositives Recht beruft, so spricht er also in Wahrheit die seiner Ansicht nach gegebene berechtigte Deckungserwartung eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers an – dieser erwarte nach dem Vorbringen des Berufungswerbers einen Gleichklang zwischen der strafrechtlichen Definition eines Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Abs 1 StGB mit der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen.
1.4.1. Zunächst einmal ist die Prämisse des Berufungswerbers nicht ganz zutreffend, dass keine solche Konsonanz herrsche: Selbst wenn die Ex-Freundin des Klägers dem Dieb oder den Dieben den Originalschlüssel gegeben hätte, wäre dies kein Fall eines Einbruchdiebstahls im Sinne des StGB ( Stricker in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 129 Rz 61 [Stand 24.8.2017, rdb.at]).
1.4.2. Im Übrigen muss jedem Versicherungsnehmer das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht (RS0016777).Bei einer Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RS0080166).
1.4.3. Die konkrete Umschreibung, wann von einem Einbruchdiebstahl auszugehen ist, ist anhand der ABHV 2007 klar erkennbar und entspricht weitgehend durchaus dem strafrechtlichen Einbruchsbegriff.
1.4.4. Abweichend von § 129 Abs 1 StGB definieren die ABHV 2007 den Begriff des Einbruchdiebstahls bloß insoweit, als ein Schlüssel im strafrechtlichen Sinn dann widerrechtlich erlangt ist, wenn er aus den Wohnräumen weggenommen wurde ( Stricker in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 129 Rz 58 [Stand 24.8.2017, rdb.at]); auch ein in den Wohnräumen erbeuteter Tresorschlüssel wäre widerrechtlich erlangt, und zwar gerade auch dann, wenn er versteckt war; dessen Verwendung ist nach kriminalstrafrechtlicher Definition ein Diebstahl durch Einbruch ( Stricker in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 129 Rz 63, 64 und 85 [Stand 24.8.2017, rdb.at]).
1.4.5. Die sachliche Rechtfertigung für die abweichende Regelung in den ABHV 2007 liegt auf der Hand:
Je wertvoller ein Gegenstand, desto eher wird er versperrt verwahrt werden. Wird nun der richtige Schlüssel etwa für einen Tresor in den versicherten Räumlichkeiten aufbewahrt, so wird dem Täter der Zugriff massiv erleichtert, was das eingesetzte Sicherungsmittel (Geldschrank, Mauersafe) faktisch wirkungslos macht: Mit einem richtigen Schlüssel kann das Sicherungsmittel ohne Aufwendung besonderer zusätzlicher krimineller Energie ohne Weiters von jedermann überwunden werden.
1.4.6. Der Versicherer hat daher ein berechtigtes Interesse daran, in solchen Fällen nicht für das versicherte Risiko „Einbruchdiebstahl“ Deckung gewähren zu müssen; es folgen aus diesen Überlegungen auch die verschiedenen Höchstentschädigungen bei Diebstahl einerseits und Einbruchdiebstahl andererseits.
1.4.7. Berechtigte Deckungserwartungen des Versicherten werden solcherart also nicht enttäuscht, sodass die Klausel, also die Definition, wann das versicherte Risiko „Einbruchdiebstahl“ verwirklicht ist, nicht zu beanstanden ist.
1.4.8. Was die unter Punkt II.3.1. der Berufungsentscheidung angeführten Vorfälle betrifft, führen die bekämpften Feststellungen und die begehrten Ersatzfeststellungen daher zum selben Ergebnis.
2. Dass beim zweiten Vorfall am 27.9.2021 der Dieb oder die Diebe in die Wohnung des Klägers durch die Öffnung des elektronischen C*-Schlosses durch Betätigung der C*-App eingedrungen seien, die sich auf einem beim ersten Vorfall aus der Wohnung des Klägers gestohlenen Smart-Gerät befunden habe, konnte der Kläger nicht unter Beweis stellen; die – vom Berufungssenat gebilligte (siehe Punkte II.4.1. ff der Berufungsentscheidung) – diesbezügliche Negativfeststellung geht zu Lasten des Klägers (RS0043563, RS0080003).
3. Wenn der Berufungswerber moniert, es sei in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen an keiner Stelle geregelt, dass ein Einbruchdiebstahl eine Voraussetzung für die Gewährung der in Art 2.3.3.3 ABHV 2007 bezeichneten Entschädigungen sei, so ist dies nicht nachvollziehbar, lautet Art 6.13 ABHV 2007 doch auszugsweise wie folgt (siehe schon oben):
„1. Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
Die Ersatzleistung wird bis zur Schadenhöhe, maximal bis zu der in der Polizze angeführten Versicherungssumme bzw. bis zu den vereinbarten Höchstentschädigungen erbracht.
[…]
13. Bei einfachem Diebstahl ist die Haftung für Bargeld und Valuten mit € 365,- und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit 3 % der in der Polizze angeführten Versicherungssumme, maximal mit € 1.500,- begrenzt.
Die Höchstentschädigung für Bargeld, Valuten und Wohnungsinhalt beträgt zusammen € 1.820,-“
4. Als sekundäre Feststellungsmängel macht der Berufungswerber schließlich geltend, das Erstgericht hätte folgende zusätzlichen Feststellungen treffen müssen:
„Das beim 2. Vorfall am 27.09.2021 gestohlene Bargeld iHv EUR 8.000,00 befand sich samt Baileys-Flasche innerhalb der Wohnung des Klägers in einer verschlossenen Baileys-Dose.“
und
„Das beim 3. Vorfall am 30.10.2021 gestohlene Bargeld iHv 5.000,00 sowie der Goldschmuck im Wert v. EUR 2.000,00 waren in einer verschlossenen Schatulle in einem verschlossenen Rollcontainer.“
4.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
4.2. Die erforderliche Wesentlichkeit ist nicht gegeben, weil von der Beklagten bloß ein Diebstahl nach Maßgabe des Art 6.13. ABHV 2007 zu entschädigen ist, sodass es auf die als fehlend monierten Feststellungen nicht ankommt: Auch diese würden nicht zum Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls und damit zu einer höheren Entschädigungssumme führen.
IV. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Bemessungsgrundlage für das Berufungsverfahren beträgt EUR 22.260.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zur Beurteilung anstand.
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