Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (§ 156 KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt.
…worden ist. Daher sind auch Forderungen, die – obwohl anmeldungsbedürftig – nicht angemeldet werden, von den Wirkungen des Sanierungsplans erfasst (10 Ob 11/18t; RS0113775 [T3] noch zum Zwangsausgleich; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer [Hrsg], IO – Insolvenzordnung 2 zu § 156 IO Rz 2). 2.1.2. Zu einem…
…nicht gewährt worden ist. Daher sind auch Forderungen, die – obwohl anmeldungsbedürftig – nicht angemeldet werden, von den Wirkungen des Sanierungsplans erfasst (RIS Justiz RS0113775 [T3] noch zum Zwangsausgleich). 4.1 Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin über eine anmeldungsbedürftige Forderung gegen den Beklagten verfügt, die ihr im…
…auch nicht ihr Erlöschen zur Folge haben kann. Sie werden aber auch von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht erfasst ( Kodek Privatkonkurs² Rz 226; vgl RS0113775; RS0051492), sodass die weiteren Entwicklungen im Insolvenzverfahren und nach dessen Aufhebung unbeachtlich sind. 5.2. Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass die vom Kläger (und…
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