Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG Zweigniederlassung Österreich ** , FN **, **, vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Wien, wegen EUR 31.718 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Jänner 2025, GZ: **-39, sowie über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 3.360,66) gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 19.266,68 (darin EUR 2.772,98 USt und EUR 3.056 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe und Begründung:
Am 31.12.2021 wurde der Triebwagen Nr. 123 der Klägerin durch einen vom Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt.
Die Klägerin hat eine Flotte von Triebwägen, die im Rotationssystem als Linienfahrzeuge eingesetzt werden. Aufgrund von erforderlichen Wartungen und Reparaturen werden mehr Triebwägen, als aktuell in Betrieb sind, benötigt. In der eigenen Werkstätte befinden sich drei Gleise, an denen Reparaturen durchgeführt werden können. Davon sind nur zwei Gleise für Spengler- und Lackierarbeiten geeignet.
Im verhältnismäßigen Vergleich zu den C* weist die Klägerin mehr Reparaturkapazitäten auf. Die Klägerin reiht die anstehenden Reparaturarbeiten in der Regel nach dem Prinzip „first in – first out“, wobei unter Berücksichtigung unterschiedlicher Gesichtspunkte, wie Dauer der Reparatur bzw Größe des Schadens oder fehlendes Material, ein anderes Fahrzeug vorgezogen werden kann. Wartungsarbeiten müssen den fix festgelegten Wartungsintervallen entsprechend erfolgen.
Die Jahresfixkosten pro Triebwagen betrugen im Jahr 2021 EUR 365.413.
Die Reparatur des Triebwagens 123 erfolgte in der eigenen Werkstatt der Klägerin. Aufgrund der Größe bzw des Schadensausmaßes musste die konkrete Instandsetzung auf dem Hauptreparaturgleis durchgeführt werden. Beide Reparaturgleise waren wegen bereits länger anstehender Reparaturen der Triebwägen 109 und 405 aufgrund von fremdverschuldeten Unfällen belegt. Am 20.1.2022 wurde der Triebwagen 405 fertiggestellt. Vom 10.02.2022 bis 25.02.2022 wurden die Schäden am Triebwagen 123 behoben. Um den Triebwagen wieder instandzusetzen, waren 16 Kalendertage angemessen und erforderlich.
Die Durchführung von Fremdreparaturen hätte, unter Berücksichtigung der Auslastungen und Ausstattungen in anderen Reparaturbetrieben sowie der dafür notwendigen Transporte, nicht zu einer Verkürzung der Reparaturdauer geführt. Da die Fahrzeuge der klagenden Partei, wozu auch der gegenständliche Triebwagen gehört, mit Hybridtechnik ausgestattet sind, war die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht möglich.
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 31.718 samt Zinsen und brachte dazu zusammengefasst vor, der beschädigte Triebwagen habe erst wieder am 27.2.2022 eingesetzt werden können. Eine Reparatur sei nur in der betriebseigenen Werkstätte möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der Auslastung der Werkstätte bis 20.1.2022 sowie der angemessenen Reparaturdauer von 16 Tagen würden sich insgesamt 37 Stehtage errechnen. Unter Zugrundelegung eines Tagsatzes von EUR 1.310 ergäben sich Reserverhaltungskosten von EUR 48.470. Abzüglich der geleisteten Teilzahlung von EUR 16.752 errechne sich der Klagsbetrag. Eine schnellere Reparatur sei mangels ausreichender Kapazitäten nicht möglich gewesen. Erst nach Beendigung der Reparatur des Triebwagens 405 am 20.1.2022 habe der Triebwagen 123 repariert werden können. Da es sich bei den Triebwagen der Klägerin um Hybridfahrzeuge handle, sei es nicht möglich, Straßenbahnen oder Personenzüge anzumieten.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandte ein, die Reserverhaltungskosten seien überhöht und unangemessen. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Wenn aus Auslastungsgründen der Werkstatt wesentlich mehr Stehtage anfallen würden, sei dieses produktionsbedingte Mehr an Stehtagen nicht dem Unfall anzurechnen. Keinesfalls könnten organisatorische Mängel bei der Klägerin auf die Beklagte überwälzt werden. Die Klägerin hätte die gegenständliche Reparatur, für die ein Tagessatz verrechnet werde, gegenüber normalen Wartungsarbeiten vorziehen müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ausgehend von dem unstrittigen Sachverhalt sowie den auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs teilweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, ein anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten habe auch dann zu erfolgen, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft werde. Würden alle Wägen im Rotationssystem verwendet werden, so seien bei der Ermittlung der zu ersetzenden Vorsorgekosten die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage pro Jahr zu teilen und sodann mit der Anzahl der Ausfallstage zu multiplizieren. Nach diesen Grundsätzen ergebe sich ein Tagessatz von EUR 1.310 für die festgestellten 37 Ausfallstage. Von den Reservehaltungskosten von EUR 48.470 sei die bereits geleistete Zahlung anzurechnen, was den zugesprochenen Betrag ergebe. Die Anmietung eines fremden Fahrzeugs sei nicht möglich gewesen. Eine Reparatur in einer externen Werkstätte wäre mit höheren Kosten verbunden gewesen. Da der Personalstand und die technische Ausrüstung ausreichend gewesen seien und ein Vorziehen der Reparatur des gegenständlichen Triebwagens nur zu einer Verlagerung des Schadens geführt hätte, liege keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.
Weiters verhielt das Erstgericht mit seiner Kostenentscheidung die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 18.262,88 bestimmten Prozesskosten. Die Schriftsätze vom 25.4.2024 und [richtig:] 4.7.2024 seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil die Klagseinschränkungen in den jeweils folgenden Tagsatzungen hätten erfolgen können.
Gegen das klagsstattgebende Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, ihr weitere Kosten von insgesamt EUR 3.360,66 zuzusprechen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
I. Berufung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Der Behandlung der Beweisrügeist voranzustellen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe so weit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RIS-Justiz RS0043175). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen des Erstgerichts rechtfertigen können.
1.2 Die Berufungswerberin bekämpft zunächst die Feststellung
„Die Ausstattung der klagenden Partei war für den damaligen Fahrzeugbestand von 36 Straßenbahnen ausreichend, sodass bei einer erfahrungsgemäß durchschnittlichen Anzahl von unfallbedingten Instandsetzungen und Wartungen genügend Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Reparaturgleise zur Verfügung stehen.“
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung
„Die Ausstattung der klagenden Partei mit lediglich zwei Arbeitsständen für Havarieschäden und 25 Fachtechnikern ist nicht ausreichend.“
Die Berufungswerberin argumentiert, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich über zwei Reparaturgleise verfüge, die für die Behebung von Havarieschäden geeignet seien. Darüber hinaus habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Klägerin über insgesamt 25 Fachtechniker, darunter zwei Schweißer verfüge. Der Sachverständige Dr. D* habe ausgeführt, die Reparaturkapazitäten seien in Normalzeiten aus seiner Sicht durchaus ausreichend.
Der von der Berufungswerberin sodann daraus gezogene Schluss, es könnten nur in Normalzeiten die erforderlichen Reparaturen und Wartungen in angemessener Zeit abgewickelt werden, entspricht jedoch ohnehin der angefochtenen Feststellung, welche dahin zu verstehen ist, dass unter normalen Bedingungen („erfahrungsgemäß durchschnittlich“) die Ausstattung ausreichend ist. Die Anzahl der Reparaturgleise sowie der Mitarbeiter wurden vom Sachverständigen Dr. D*, auf dessen Ausführungen das Erstgericht die angefochtene Feststellung stützt, jedenfalls berücksichtigt (vgl ON 34.2, Seite 6 und 10). Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts vermögen die Ausführungen in der Berufung daher nicht zu begründen.
1.3 Darüber hinaus bekämpft sie die Feststellung
„Mit der Reparatur, die schlussendlich 16 Kalendertage (bzw zwölf Arbeitstage) in Anspruch nahm, konnte sohin erst nach einer Wartezeit von 41 Tagen begonnen werden.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
„Mit der Reparatur, die schlussendlich 16 Kalendertage (bzw zwölf Arbeitstage) in Anspruch nahm, konnte sohin erst nach einer Wartezeit von 21 Tagen begonnen werden.“
Tatsächlich bekämpft die Berufungswerberin lediglich die festgestellte Wartezeit von 41 Tagen, weil das Erstgericht damit von einer Stehzeit von insgesamt 57 Tagen ausgehe, was jedoch im Widerspruch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens stehe.
Die angefochtene Feststellung ist jedoch zusammen mit der weiteren Feststellung zu lesen, wonach die Schäden am Triebwagen vom 10.2.2022 bis 25.2.2022 behoben wurden. Daraus ergibt sich zwangsläufig die vom Erstgericht festgestellte (tatsächliche) Wartezeit von 41 Tagen (31.12.2021 bis 9.2.2022) bis zum Beginn der Reparaturarbeiten am 10.2.2022. Die in der Berufung wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D* beziehen sich darauf, dass am 20.1.2022 die Reparatur eines anderen Zuges fertig wurde und man „grundsätzlich hier allenfalls beginnen“ hätte können. Ob jedoch die Beklagte (iS ihrer Schadensminderungsobliegenheit) – theoretisch – schon nach 21 Tagen Wartezeit mit der Reparatur hätte beginnen können (und müssen), ist nicht Gegenstand der angefochtenen Feststellung. Inwiefern das Urteil in Ansehung der angefochtenen Feststellung in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei, erschließt sich nicht.
1.4 Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Feststellung
„Dividiert durch die Anzahl der durchschnittlichen Einsatztage von 279 ergaben sich Reservehaltungskosten für den verunfallten Triebwagen von täglich gerundet EUR 1.310.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
„Dividiert durch die Anzahl der durchschnittlichen Einsatztage von 279 ergaben sich Reservehaltungskosten für den verunfallten Triebwagen von täglich gerundet EUR 1.047.“
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin die weitere Feststellung, wonach die Jahresfixkosten pro Triebwagen im Jahr 2021 EUR 365.413 betragen haben, nicht angefochten hat. Da sie auch die festgestellten durchschnittlichen 279 Einsatztage nicht bekämpft, wäre die begehrte Ersatzfeststellung lediglich das Ergebnis einer unrichtigen Rechenoperation (EUR 365.413 dividiert durch 279 ergibt EUR 1.310 und nicht EUR 1.047). Da somit der Urteilssachverhalt mit der begehrten Ersatzfeststellung in sich widersprüchlich wäre, war der Beweisrüge schon aus diesem Grund nicht zu folgen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gutachterliche Schlüsse zu Fachfragen Aufgabe des Sachverständigen sind. Sie unterliegen lediglich der Überprüfung des Gerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Der Sachverständige hat hier sämtliche Fragen der Beklagten in der Tagsatzung vom 18.12.2024 beantwortet. So führte er plausibel aus, dass eine Bewertung des gegenständlichen Triebwagens sowie allfällige Förderungen für die Berechnung der Fixkosten bzw Reservehaltungskosten keine Relevanz haben. Wenn daher das Erstgericht aufgrund seiner Ausführungen die angefochtene Feststellung trifft, begegnet dies keinen Bedenken.
1.5Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.1. Der Behandlung der Rechtsrügeist voranzustellen, dass nach mittlerweile ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz von Reservehaltungskosten der Schädiger bei Beschädigung eines dem Linienverkehr dienenden öffentlichen Verkehrsmittels für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB haftet (RS0019810). Ein anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten steht auch dann zu, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wurde (RS0034697). Werden alle Wagen im Rotationssystem verwendet, so sind bei der Ermittlung der zu ersetzenden Vorsorgekosten die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage zu teilen und sodann mit der Anzahl der Ausfallstage zu multiplizieren, und zwar auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt (2 Ob 10/95; 2 Ob 166/16z).
2.2 Die Berufungswerberin erblickt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darin, dass die Stehtage nicht – wie der Sachverständige Dr. D* ausgeführt habe – reduziert worden seien, in welchem Fall die Klägerin bereits nach 21 Tagen mit der Reparatur begonnen hätte.
Ungeachtet dessen, dass die Rechtsrüge – sofern sie sich auf Beweisergebnisse bezieht – nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und somit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603), berücksichtigte die Klägerin die Ausführungen des Sachverständigen ohnehin, indem sie zuletzt Reservehaltungskosten nur für 37 Stehtage begehrte. Davon ausgehend entspricht der erfolgte Zuspruch von Reserverhaltungskosten (für insgesamt nur 37 Tage) – ungeachtet der festgestellten Wartezeit von 41 Tagen und der Reparaturzeit von 16 Tagen - ohnedies dem Standpunkt der Berufung.
Schließlich würde es die Schadensminderungsobliegenheit der Klägerin überspannen und überdies zu höheren Reservehaltungskosten insgesamt (damit auch zu höheren Tagessätzen) führen, würde sie stets eine Ausstattung an Reparaturgleisen und Mitarbeiter für eine – aus welchen Gründen immer – überdurchschnittliche Anzahl an Wartungen und Instandsetzungen bereithalten müssen.
2.3Schließlich wendet sich die Berufungswerberin auch im Rahmen der Rechtsrüge gegen das Gutachten des Sachverständigen Mag. E*, das sie für nicht nachvollziehbar und unrichtig hält. Da jedoch die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt oder ob jemand über die erforderliche Fachkunde eines Sachverständigen verfügt, in das Gebiet der Beweiswürdigung fällt (RS0043320 [T21, T25]), schlägt auch diesbezüglich die Rechtsrüge nicht durch. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 1.4 verwiesen.
2.4 Wenn die Berufungswerberin rügt, das Erstgericht habe die Bezahlung der Zinsen hinsichtlich der gezahlten EUR 16.572 nicht berücksichtigt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das Zahlungsbegehren um den gezahlten Betrag einschränkte und das Erstgericht Zinsen lediglich für das eingeschränkte Zahlungsbegehren zusprach. Die auf den gezahlten Teilbetrag entfallenden Zinsen sind damit nicht Urteilsinhalt geworden.
2.5 Einen sekundären Feststellungsmangel erblickt die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die Arbeitsgleise auch durch eine Wartung am Triebwagen 125 blockiert gewesen seien. Die Klägerin hätte die Wartungsarbeiten abbrechen und die gegenständliche Reparatur vorziehen müssen.
Damit übergeht sie jedoch die Feststellung des Erstgerichts, wonach beide Reparaturgleise aufgrund von fremdverschuldeten Unfällen belegt waren. Das Vorhandensein eines weiteren Triebwagens zur Wartung ist daher rechtlich nicht relevant.
3. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
5.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Weder vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (RS0042963, RS0106371) noch Fragen der Beweiswürdigung (RS0043371) können an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0027787 [T18]).
II. Rekurs
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
6.1 Die Rekurswerberin argumentiert, mit dem Schriftsatz vom 25.4.2024 sei dem Ersuchen des Erstgerichts entsprochen worden, die Beilage ./D zum Akt hochzuladen.
6.2Gemäß § 1 Abs 3 Z 1 ERV 2021 haben am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend teilnehmende Personen (wozu nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören) in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen. Nach § 1 Abs 3 Z 2 ERV 2021 dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs 3 ERV 2021 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
6.3Da die in der Tagsatzung vom 12.3.2024 in Papierform vorgelegte Beilage ./D dem Klagevertreter offenbar erst am 11.12.2023 elektronisch zugestellt wurde (siehe den auf der Urkunde vermerkten Hinterlegungszeitpunkt), konnte er sie nicht bereits mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 25.7.2023 vorlegen. Die (elektronische) Vorlage der Urkunde war daher in Ansehung der Bestimmung des § 1 Abs 3 ERV 2021 sowie des Auftrags der Erstrichterin grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl auch 9 Ra 64/24h).
6.4Das darüber hinaus erstattete Vorbringen samt der Klagseinschränkung hätte jedoch ohne weiteres in der nächsten Tagsatzung mündlich erstattet werden können. Wenngleich die Klagseinschränkung als bestimmender Schriftsatz prozessual zulässig ist (RS0037392; RW0000996) sagt nichts darüber aus, ob dieser auch zu honorieren ist. Der Schriftsatz muss nämlich gemäß § 41 Abs 1 ZPO zweckmäßig und notwendig sein. Ein Schriftsatz kann also zwar prozessrechtlich zulässig, aber dennoch nicht notwendig und/oder unzweckmäßig sein. War eine Prozesshandlung zwar zweckmäßig, aber nicht notwendig (weil sie zB in der nächsten Verhandlung vorgenommen werden hätte können), so ist sie nicht zu honorieren (OLG Wien 5 R 25/25w uva).
6.5Die Urkundenvorlage ist daher nur nach TP I 1 a RATG mit EUR 119,20 zuzüglich 50 % Einheitssatz (EUR 55,95) und EUR 2,60 ERV-Zuschlag, insgesamt daher EUR 170,45 zuzüglich 20 % USt (EUR 34,09), was in Summe EUR 204,54 ergibt, zu honorieren.
7.1 Auch mit dem Schriftsatz vom 4.7.2024 sei dem Auftrag des Erstgerichts entsprochen worden, die Beilage ./K vorzulegen. Zudem sei es notwendig gewesen, auf das von der Beklagten vorgelegte Gutachten (Blg ./1) vor der Beauftragung der Sachverständigen einzugehen.
7.2 Der Rekurswerberin wurde in der Tagsatzung vom 18.6.2024 die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen eine vom Zeugen F* angekündigte Urkunde vorzulegen. Der bei der Klägerin beschäftigte F* hatte jedoch bereits in der Tagsatzung vom 12.3.2024 die mit Schriftsatz vom 4.7.2024 vorgelegte Liste mit. Dementsprechend kündigte der Klagevertreter auch bereits in dieser Tagsatzung an, die Urkunde zum Gerichtsakt hochzuladen. Umstände, warum dies dennoch nicht bereits mit der Urkundenvorlage vom 25.4.2024 erfolgen konnte, hat die Rekurswerberin jedoch nicht spezifiziert.
Das in der eingeräumten Urkundenvorlage – im Hinblick auf die von der Beklagten in der Tagsatzung vom 18.6.2024 vorgelegten Beilage ./1 – erstattete Vorbringen war jedoch in Zusammenschau mit der erfolgten Klagseinschränkung vor der Sachverständigenbestellung jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, zumal die Beklagte in der Tagsatzung vom 18.6.2024 erstmalig substantiiertes Vorbringen zur Obliegenheit zur Schadensminderung der Klägerin erstattete. Da es sich dabei jedoch nicht um einen aufgetragenen Schriftsatz handelt (der Klägerin wurde lediglich eine Frist zur Vorlage von Urkunden eingeräumt, nicht jedoch die Einbringung eines Schriftsatzes aufgetragen), stehen dafür nur Kosten nach TP 2 I 1 e RATG im Ausmaß von EUR 442,30 zuzüglich 50 % Einheitssatz (EUR 221,15) und EUR 2,60 ERV-Zuschlag, insgesamt EUR 666,05, zuzüglich 20 % USt (EUR 133,21), was in Summe EUR 799,26 ergibt, zu.
8. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und der Klägerin zusätzliche Kosten von EUR 1.003,80 zuzusprechen.
9.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Rekurswerberin lediglich im Ausmaß von rund 30 % obsiegte, war auszusprechen, dass sie die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat. Ein Kostenzuspruch an die Rekursgegnerin hat mangels deren Beteiligung im Rekursverahren nicht zu erfolgen.
10.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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